Schutzmasken und Veranstaltungen: Was jetzt gilt
Mit Montag, dem 21. wurden in Österreich die Präventiv-Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus wieder deutlich verschärft. Die aktuellen Bestimmungen.
Locker sein war einmal. Seit dem 21. September gelten wieder strengere Corona-Schutzbestimmungen.
Aufgrund der nunmehr steigenden Zahlen von Corona-Infizierten schränkte die Bundesregierung die im Mai 2020 erlassenen Corona-Lockerungen bereits mehrfach wieder ein. Die wesentlichsten Änderungen erfolgten bereits durch die 10. COVID-19-LV Novelle, BGBl. II Nr. 398/2020 am 12.9.20202. In der Folge hat die Bundesregierung bereits am 18.9.2020 die mittlerweile 11. Novelle der COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 407/2020 erlassen, die seit Montag, den 21.9.2020, 0:00 Uhr gilt.
Die 11. COVID-19-LV Novelle enthält keine Angaben über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmungen. Es ist davon auszugehen, dass diese so lange gelten werden, bis die Zahlen an Corona-Neuinfektionen wieder deutlich zurückgeht.
Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law sowie Rechtsanwaltsanwärterin Andrea Muresan von der Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner fassen die aktuellen Bestimmungen zusammen.
Die seit dem 21. 9. 2020 gültigen Bestimmungen im Überblick
1. Im Handel
- Erweiterte Mund-Nasen-Schutzmasken-Pflicht (MNS-Pflicht). Die MNS-Pflicht gilt nun nicht mehr nur für das Betreten bestimmter, in der Verordnung aufgezählten Betriebsstätten, sondern vielmehr auch für alle Kundenbereiche in den Betriebsstätten in geschlossenen Räumen.
- Sowohl Kunden als auch BetreiberInnen und deren MitarbeiterInnen müssen bei Kundenkontakt eine MNS tragen, sofern keine sonstigen Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung getroffen wurden, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten.
- Mindestabstand. Nach wie vor gibt es die Pflicht beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, den Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
- Einkaufszentren. Die MNS-Pflicht gilt nunmehr auch in „Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten“ – gemeint sind damit insbesondere Einkaufszentren, wo die MNS-Pflicht nunmehr nicht nur in den Geschäftslokalen selbst, sondern auch den Verbindungsbauwerken, also insbesondere in der Mall gilt.
- Märkte. Ferner wurde die MNS-Pflicht auch auf Märkte (dort sogar im Freien) ausgedehnt.
2. In der Gastronomie
- Die MNS-Pflicht gilt in Gastronomielokalen in geschlossenen Räumlichkeiten sowohl für die BetreiberInnen als auch für deren MitarbeiterInnen bei Kundenkontakt; dies aber nur dann, wenn sonstige Schutzvorkehrungen zur räumlichen Trennung, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten, nicht getroffen wurden.
- Die MNS-Pflicht für Gäste gilt vom Betreten bis zum Verlassen der Gastronomiebetriebsstätte, solange die Gäste nicht am Tisch sitzen – an den Tischen darf der MNS also abgenommen werden.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nunmehr wieder nur ausschließlich im Sitzen stattfinden (§ 6 Abs. 3a COVID-19-LV).
- Der Barbetrieb ist somit bis auf Weiteres nicht mehr zulässig.
- Besuchergruppen. Die maximale Anzahl an Personen, die an einem Tisch sitzen dürfen wurde mit maximal 10 Personen begrenzt. Eine „Besuchergruppe“ darf nur dann eingelassen werden, wenn sie entweder aus maximal 10 Erwachsenen (mit ihren aufsichtspflichtigen minderjährigen Kindern) oder aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben; im letzteren Fall gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung.
3. In der Hotellerie
- Die MNS-Pflicht gilt beim Betreten der allgemein zugänglichen Bereiche von Hotels (zB.: Rezeption) für alle Personen.
- Darüber hinaus sind die BetreiberInnen sowie deren MitarbeiterInnen bei Kundenkontakt verpflichtet, eine MNS zu tragen, wenn sonstige Schutzvorkehrungen nicht vorhanden sind.
4. Auf Messen
- Die MNS-Pflicht gilt auch für das Betreten der Besucherbereiche von Fach- und Publikumsmessen (§10a COVID-19-LV), sowohl gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Der Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ist ebenfalls einzuhalten.
5. Bei Veranstaltungen
§ 10 Abs. 1 COVID-19-LV definiert Veranstaltungen als „geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung.“ Damit ist der Veranstaltungsbegriff in der COVID-19-LV grundsätzlich sehr weit gefasst. Erfasst sind davon nicht nur professionell organisierte Veranstaltungen, sondern auch Veranstaltungen im privaten Rahmen („private Feiern“), wie etwa Geburtstagsfeiern.
Als betroffene Veranstaltungen sind in der Verordnung beispielhaft genannt:
• kulturelle Veranstaltungen (zB.: Konzerte oder Theateraufführungen),
• Sportveranstaltungen,
• Hochzeiten,
• Begräbnisse,
• Filmvorführungen,
• Ausstellungen,
• Vernissagen,
• Kongresse,
• Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
Für all diese Veranstaltungen gilt:
- Indoor-Veranstaltungen ohne gekennzeichnete Sitzplätze. Die Besucheranzahl für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen wurde auf maximal 10 Personen beschränkt. Der Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ist ebenfalls einzuhalten. Die Bestimmungen gelten auch für private Feiern, sofern diese nicht in der eigenen Wohnung stattfinden (siehe unten).
- Indoor-Veranstaltungen mit ausschließlich gekennzeichneten Sitzplätzen. An Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen dürfen bis zu 1.500 Personen teilnehmen.
- Outdoor-Veranstaltungen mit ausschließlich gekennzeichneten Sitzplätzen. Im Freien dürfen an Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen bis zu 3.000 Personen teilnehmen.
- Behördliche Einwilligung. Ab einer Anzahl von 250 Personen besteht nach dem neuen § 10 Abs. 4 COVID-19-LV die Pflicht, wonach Veranstalter eine behördliche Einwilligung für Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen einzuholen haben.
- COVID-Beauftragte. Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-Beauftragten und zur Erstellung eines COVID-Präventionskonzepts wurde verschärft. Sie Pflicht gilt nun für alle Veranstaltung mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 100 Personen im Freiluftbereich.
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Folgende Veranstaltungen dürfen durchgeführt werden, ohne dass die Einschränkungen des § 10 Abs. 1 bis 9 COVID-19-LV eingehalten werden müsen:
- Veranstaltungen in der eigenen Wohnung. Veranstaltungen, die im privaten Wohnbereich stattfinden, sind von der Anwendung der besonderen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 9 COVID-19-LV ausdrücklich ausgenommen.
- Veranstaltungen zur Religionsausübung, zB.: Kirchenmessen
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, zB.: Fraktionssitzungen
- Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, zB.: Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen
- Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974 (zB.: Betriebsratswahlen)
- Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen (zB.: Autokino)
- Sonderbestimmungen für Hochzeiten. Für Hochzeitsfeiern sind die Einschränkungen gültig. Ausgenommen ist lediglich die Trauungszeremonie in der Kirche, solange es sich dabei auch tatsächlich um eine religiöse Veranstaltung handelt.
- Sonderbestimmungen für Begräbnisse. Begräbnisse (am Friedhof oder in der Kirche) sind ausdrücklich von den strengen Beschränkungen der Teilnehmerzahl ausgenommen und dürfen mit bis zu 500 Personen durchgeführt werden.
6. Bei Behörden und Gerichten
- Für den Parteienverkehr bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wurde die MNS-Pflicht nun ebenfalls in der COVID-19-LV (§ 2 Abs. 1b) ausdrücklich vorgesehen.
Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.
Beachten Sie auch die Serie zu Rechtsfragen in der Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".