Das bringt das neue Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Morgen Mittwoch den 21. März soll im Parlament die Novelle über das Rücktrittsrecht von Versicherungsverträgen eingebracht werden. Die neue Regelung würde sowohl neue als auch Millionen alter Verträge betreffen. Vor allem eine umstrittene Rücktrittsklausel soll fallen. Erstmals wird geregelt, was die Versicherungen bei einem Rücktritt zahlen müssen.

Das bringt das neue Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Mit der Novelle von Versicherungsverträgen wird genau geregelt, was die Versicherung bei einem Storno zu zahlen hat.

Bei der Liste Pils, Anlegeranwalt Michael Poduschka und dem Verein zum Schutz von Anlegerinteressen (VSA) ist die Aufregung groß. Denn morgen Mittwoch den 21. März 2018 soll das Gesetz über Versicherungsverträge novelliert werden. Unter anderem soll für neue und bestehende Verträge von Lebensversicherungen das ewige Rücktrittsrecht bei fehlender oder Falschbelehrungen über das Rücktrittsrecht von Lebensversicherungsverträgen fallen. Auch andere neue Regelungen, die das Rücktrittsrecht genauer definieren, sollen schon demnächst in Kraft treten.

Bisher müssen alle Einzahlungen plus Zinsen bei fehlerhafter Belehrung rückerstattet werden

Derzeit können Lebensversicherungen auch lange nach Ablauf des Vertrages noch gekündigt werden, wenn die Versicherung falsch oder gar nicht über bestehende Rücktrittsrechte aufgeklärt hat. Versicherungsnehmern stehen in diesem Fall die Rückerstattung aller Einzahlungen plus angefallener Zinsen zu. Wird der Abänderungsantrag angenommen, können all jene, die ihre Lebensversicherung bereits ausbezahlt bekommen haben oder zurückgekauft Lebensversicherungsbeiträge haben, ein Rücktritt nur noch bis 30. April 2018 möglich.

Durch die Novelle zum Versicherungsvertragsgesetz soll das Rücktrittsrecht geändert und vereinheitlicht werden. Erstmals sollen auch die finanziellen Folgen eines Rücktritts genau festgelegt werden.

Die neuen Vorschriften für das Rücktrittsrecht:
1. Einheitliches Rücktrittsrecht. Derzeit gibt es bei Lebensversicherungsverträgen fünf verschiedene Rücktrittsrechte. Diese sollen mit der geplanten Änderung der Regeln über das Rücktrittsrecht vereinheitlicht werden. Fehlerhafte oder ausbleibende Beratungen über das Rücktrittsrecht sollen mit der Novelle standardisiert und vereinheitlicht werden.
2. Künftig müssen Versicherer einen exakt vorgegebenen Text für die Belehrung über das Rücktrittsrecht verwenden, der für alle Konsumenten verständlich ist.
3. Kunden können ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) binnen 14 Tagen vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
4. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze, selbst wenn die Belehrung über das Rücktrittsrecht fehlerhaft war.
5. Die Frist für das Rücktrittsrecht beginnt zu laufen, sobald die Polizze übermittelt worden ist.
5. Die Kosten für den Abschluss bei LV-Verträgen werden künftig auf zehn Jahre verteilt. Das führt auch zu einer höheren Versicherungsleistung bei einer Kündigung. So ist dem Kunden bei Nichtlebensversicherungen und Risikolebensversicherungen eine zeitanteilige Prämie zu erstatten. Wird also eine kapitalbildende Lebensversicherung vor Ablauf von zehn Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswertes die einmaligen Abschlusskosten höchstens mit dem Anteil berücksichtigt werden, der im Verhältnis zu Laufzeit und der Laufzeit entspricht. Der Kunde erhält damit vom Versicherer die kalkulierten Risikoprämie und die dabei anteilig anfallenden Kosten entsprechend der Versicherungszeit erstattet. Die Regelung tritt all jenen, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Vertrag abgeschlossen haben.

Neue Vorschriften und Übergangsrechte für bestehende Verträge
Um Rechtssicherheit für bestehende Verträge zu gewähren, sieht die Novelle folgende Neuerungen vor:
1. Wie bei Neuverträgen erlischt bei Altverträgen das Rücktrittsrecht künftig ein Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung, selbst wenn die Rücktrittsbelehrung fehlerhaft oder aus anderen Gründen der Fristenlauf nicht in Gang gesetzt wurde. Das ewige Rücktrittsrecht erlischt damit.
2. Nimmt der Versicherungsnehmer, wenn nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist erfüllt sind, etwa wegen Falschbelehrung, innerhalb von fünf Jahren nach dem Vertragsabschluss sein Recht auf Rücktritt wahr, darf der Versicherer weder seine Kosten für den Abschluss des Vertrags noch Stornogebühren berücksichtigen.
3. Bei einem Rücktritt nach Ablauf von fünf Jahren gebührt dem Versicherungsnehmer der Rückkaufswert. Die Assekuranz darf auch die Kosten für den Abschluss in Rechnung stellen, nicht aber die Stornogebühren.
4. Trägt, etwa einer fondsgebundenen Lebensversicherung, der Versicherungsnehmer auch ein Veranlagungsrisiko, kann der Versicherer etwaige Verluste, die dabei bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstanden sind, berücksichtigen.
5. Da Höchstgerichte derzeit noch über die Rückabwicklung von bereits abgeschlossenen Verträgen aufgrund von fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht noch keine Entscheidung vorliegt, will man diese laut dem Versicherungsvertragsgesetz mit der Novelle jedoch nicht präjudizieren.

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