Maskenfreiheit im Büro: Corona-Bestimmungen für Arbeitsplätze
Mit 1. Juli 2021 wurden österreichweit in vielen Bereichen die Corona-Schutzmaßnahmen gelockert. Andreas Bauer von der Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner informiert, welche Auflagen am Arbeitsplatz im Büro noch eingehalten werden müssen.
Mit der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (COVID-19-ÖV) wurden die Regelungen betreffend die Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz drastisch gelockert. Das betrifft besonders die Pflicht zum Tragen von Schutzmasken am Arbeitsplatz, die nunmehr weitgehend entfällt. Die neuen Regeln für den Arbeitsplatz Bestimmungen gelten vorerst bis zum 31. August 2021.
Am Arbeitsplatz muss ein Mund-Nasen-Schutz nur noch unter folgenden Bedingungen getragen werden:
- in geschlossenen Räumen,
- wenn Kundenkontakt besteht und
- wenn das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann (z.B. durch eine technische Schutzvorrichtung wie etwa Trenn- oder Plexiglaswände)
Besondere Regeln gibt es noch für Schulen, Behörden, Gerichte und mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Trifft die Maskenpflicht (dort wo sie noch besteht) auch Geimpfte und Getestete?
Seit 1.7 besteht aber auch diesen Fällen am Arbeitsort für jene Personen keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske mehr, die nachweislich getestet, genesen oder geimpft sind (3G-Regel)
Wie wird die Ausnahme von der Maskenpflicht kontrolliert?
Die Ausnahme von der Maskenpflicht kann nur in Anspruch nehmen, wer geimpft, getestet oder genesen ist und den 3G-Nachweis auch tatsächlich vorgelegt („wenn die Personen […] einen Nachweis gemäß § 1Abs. 2 Z1 bis 7 […] vorweisen“). Wird der 3G-Nachweis durch ein Testergebnis erbracht, ist dieses alle 7 Tage zu erneuern. Das wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin zu kontrollieren sein.
Gibt es noch weitere Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Die Pflicht zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, bei unmittelbarem Kundenkontakt und/oder Parteienverkehr fällt auch dann weg, wenn das Infektionsrisiko durch andere („sonstige“) geeignete Maßnahmen minimiert wird: z.B. durch Trenn- oder Plexiglaswände.
Können ArbeitgeberInnen strengere Regeln anordnen?
Strengere, über die genannten Anordnungen hinausgehende, Regeln zum Tragen einer Maske oder auch einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 dürfen nur im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen getroffen werden.
Die Vereinbarungsmöglichkeit besteht individuell oder auch mit dem Betriebsrat, wenn es die gesamte Belegschaft betrifft. Eine Möglichkeit zur einseitigen Anordnung zum Tragen einer Maske (durch zB bloße Dienstanweisung) sieht die COVID-19-ÖV nicht vor.
Muss man noch ein COVID-19-Präventionskonzept haben?
Ja, weiterhin gilt, dass Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen einen/eine COVID-19-Beauftragen/Beauftragte bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen müssen.
Sind Veranstaltungen im beruflichen Umfeld erlaubt?
Veranstaltungen sind auch im beruflichen Umfeld wieder zulässig. Bei beruflichen Veranstaltungen („Zusammenkünfte“) an denen mehr als 100 Personen teilnehmen gilt aber die Maskenpflicht: in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle (!) teilnehmenden Personen einen 3G-Nachweis vorweisen (§ 12 Abs. 5).
Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.
Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".