Masken- und Testpflicht: Die neuen Bestimmungen

Mit 18. Februar sind wieder neue Bestimmungen in der Corona-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Sie betreffen besonders körpernahe Dienstleister und medizinische Mitarbeiter sowie Pflegekräfte. Die Juristen von Lansky, Ganzger + partner erklären, wo nun welche Art von Schutzmasken getragen werden muss.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
Masken- und Testpflicht: Die neuen Bestimmungen

Änderungen in der aktuell geltenden COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung („4. COVID-19-SchuMaV“; BGBl II Nr. 58/2021) haben wieder neue Bestimmungen zum Tragen von Schutzmasken zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gebracht.

Der Gesetzgeber hat damit die Tragepflicht von Schutzmasken näher definiert, besonders hinsichtlich körpernaher Dienstleister und medizinisches Personal. Andreas Bauer und Andrea Muresan von Lansky, Ganzger + partner erklären in der Folge, wann und wo nun welche Schutzmasken getragen werden müssen und unter welchen Voraussetzungen Friseure, Masseure oder ähnliche körpernahe Dienstleister ihre Arbeit auch außerhalb der eigentlichen Betriebsstätten verrichten dürfen.


FFP2-Schutzmasken

Wer muss eine FFP2-Maske tragen?

Das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske ist an den in der Folge beschriebenen Orten für alle Personen verpflichtend, die nicht in den folgenden Ausnahmen angeführt sind. Wichtig ist, dass die FFP2-Tragepflicht an den vom Gesetzgeber bestimmten Orten auch für Personen gilt, die eine COVID-19-Infektion überstanden haben oder die bereits geimpft sind.


Sonder-Bestimmungen für Kinder

Für Kinder wurden altersabhängige Regeln zum Tragen von Schutzmasken festgelegt. Unter 14-Jährige müssen keine FFP2-Masken tragen.

  • Kleinkinder bis 2 Jahre dürfen wegen der Erstickungsgefahr keine Masken tragen.
  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können einen MNS tragen, müssen aber nicht.
  • Kinder zwischen 6 und 14 Jahren können einen herkömmlichen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Für Kinder ab 14 Jahren gilt die FFP2-Pflicht.

Sonder-Bestimmungen für weitere Personengruppen

Von der FFP2-Pflicht ausgenommen sind auch Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diese Personen dürfen eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, wenn diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die MNS-Pflicht nicht. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder eine Ärztin ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

Die Ausnahmen gelten für:

  • Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz.
  • Gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren Kommunikationspartnerinnen und Kommunikationspartner während der Kommunikation.
  • Schwangere

Wo müssen FFP2-Masken getragen werden?

FFP-2 Masken müssen von allen nicht genannten Personen in den folgend angeführten Bereichen verpflichtend getragen werden:

  • In Öffentliche Verkehrsmitteln
  • An Haltestellen, Stationen und Abflughallen (auch im Freien)
  • In Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnlichen Betrieben
  • In Seil- und Zahnradbahnen
  • In Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels sowie in Verbindungsbauwerken von Einkaufszentren (Shopping-Malls)
  • In Betriebsstätten von nicht-körpernahen und körpernahen Dienstleistungsbetrieben
  • Auf Märkten (indoor und outdoor)
  • Beim Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • In den geöffneten Bereichen der Gastronomie; z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen
  • In den geöffneten und zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben wie in der Lobby oder an der Rezeption; jedoch nicht im Zimmer
  • In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, beim Besuch von niedergelassene Ärzten, in Krankenhäusern, Reha- und Kuranstalten

Wo müssen keine FFP2-Masken getragen werden?

Grundsätzlich ausgenommen ist der Privatbereich sowie der öffentliche Raum im Freien, sofern dort ein Sicherheitsabstand von zwei Metern zu Personen die nicht im gleichen (gemeinsamen) Haushalt leben eingehalten werden kann. Außerdem können FFP2-Masken in den folgenden Bereichen abgenommen werden:

  • In Kundenbereichen von Betriebsstätten, die sich im Freien befinden, wenn ein physischer Kontakt zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
  • In Tierparks und Zoos, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, physisch aufeinandertreffen.

In der rechtlichen Begründung zur Novelle wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahme zur Tragepflicht von FFP2-Masken in Tierparks und Zoos eng auszulegen ist. Das bedeutet, dass die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht der Regelfall ist, sondern die Ausnahmen und die Entscheidung, ob eine Maske getragen werden muss oder nicht, jedes Mal anhand der besonderen Umstände beurteilt und getroffen werden muss.


Bestimmungen für körpernahe Dienstleister

Voraussetzungen für das Erbringen von körpernahen Dienstleistungen

Erbringer von körpernahen Dienstleistungen (neben Friseuren gehören dazu z.B.: auch Kosmetiker, Masseure oder Fußpfleger) dürfen ihre Leistungen den neuen Bestimmungen zufolge auch an sog. „auswärtigen Arbeitsstellen“ erbringen. Dazu gehören auch Kranken- und Kuranstalten.

Nach der bisherigen Rechtslage war der Zutritt solcher nicht-medizinischer externer Dienstleister nur dann gestattet, wenn deren Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Alten-, Pflege- und Behindertenheimes unbedingt erforderlich waren. Diese Einschränkung wurde mit der Novelle aufgehoben, sodass der Zutritt von externen Dienstleistern nun grundsätzlich erlaubt ist und diese ihre Dienstleistungen auch in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen erbringen dürfen. Für nicht-medizinische externe Dienstleister gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für Besucher und Begleitpersonen.

Demnach haben diese beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests vorzuweisen, dessen Abnahme nicht älter als 24 Stunden ist, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht älter als 48 Stunden ist.

Zudem haben die externen Dienstleister während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen, sofern zwischen den Bewohner und externen Dienstleistern keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.


Bestimmungen für Mitarbeiter von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen

Zutritt für Mitarbeiter

Die Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheime dürfen ihren Mitarbeiter den Zutritt nur dann gewähren, wenn diese eine (einfache, somit eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende) Schutzmaske tragen.

Bei Kontakt mit Bewohner eines Alten-, Pflege- und Behindertenheimes haben Mitarbeiter eine sogenannte Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA-Maske) oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen.


CPA-Schutzmasken

Was ist eine CPA-Maske?

Im Wesentlichen handelt es sich bei der CPA-Maske um eine FFP2-Maske, die zwar auf der Grundlage derselben Normen (insbesondere der ÖNORM EN 149) hergestellt, aber im Rahmen eines verkürzten Bewertungsverfahrens geprüft und zugelassen wurde.


Sind CPA-Masken nun allgemein als Ersatz für FFP2-Masken erlaubt?

Nein, CPA-Masken sind nur für medizinische Fachkräfte gedacht. Zusätzlich zum ärztlichen Personal in Krankenhäusern dürfen solche Masken insbesondere auch von Mitarbeiter von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sowie von Mitarbeiter von Kranken- und Kuranstalten und von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, verwendet werden.


Müssen Mitarbeiter von Kranken- und Kuranstalten etc. immer eine CPA-Maske tragen?

Nein, eine CPA-Maske muss beim Kontakt mit Patienten getragen werden, dann aber durchgehend. Außerdem können Mitarbeiter nach freier Wahl entweder CPA-Masken, FFP2-Masken oder Masken mit höher genormten Standard verwenden.

Zudem haben die Mitarbeiter den Mindestabstand von 2 Metern zu wahren. Immer dann, wenn das nicht möglich ist, müssen sonstige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die das Infektionsrisiko minimieren.


Müssen sich Mitarbeiter von Kranken- und Kuranstalten regelmäßig testen lassen?

Ja, Mitarbeiter von Kranken- und Kuranstalten müssen spätestens alle sieben Tage einen Antigen-Test oder einen PCR-Test durchführen lassen und das diesbezügliche (negative) Ergebnis für die Dauer von sieben Tagen aufbewahren. Diese Testpflicht wurde über den Bereich der Kranken- und Kuranstalten hinaus nunmehr auch auf Mitarbeiter sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer erstreckt, die an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, tätig sind.


Muss auch bei beruflichen Aus- und Fortbildungen der Mindestabstand von 2 Metern immer eingehalten werden bzw. immer eine FFP2-Maske getragen werden?

Für unbedingt erforderliche berufliche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sieht die Novelle ausdrücklich vor, dass in jenen Fällen, wo aufgrund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren ist. Auch darf bei solchen Veranstaltungen der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn (wiederum) durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.


Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.


Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".

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