Kurzarbeit-Aufzeichnugen fälschen ist Betrug

Trotz Kurzarbeit verlangen manche Unternehmen Mehrarbeit und setzen Mitarbeiter unter Druck gefälschte Arbeitszeitaufzeichnungen zu unterschreiben. Was betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern rechtlich droht und wie Mitarbeiter sich am besten zur Wehr setzen.

Thema: Rechtstipps
Kurzarbeit-Aufzeichnugen fälschen ist Betrug

In den letzten Wochen gab es bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung vermehrt Anfragen zum Thema Kurzarbeit. Das Hauptproblem: Obwohl Unternehmen Kurzarbeit angemeldet haben, wurde von manchen Arbeitgebern Mehrarbeit gefordert. "Viele Arbeitnehmer sorgen sich um ihren Arbeitsplatz und verfälschen deshalb unter Druck ihre Arbeitsaufzeichnungen", weiß Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.

Überstunden-Regel während der Kurzarbeit
Während der Kurzarbeit sind zwar Überstunden grundsätzlich unzulässig, aber in einer Woche darf dennoch mehr als vereinbart gearbeitet werden. Hier ist immer der Durchrechnungszeitraum entscheidend. „Es wäre etwa möglich, eine Woche Vollzeit und die nächste Woche dafür gar nicht zu arbeiten“, erklärt Loinger. In der Betriebsvereinbarung können ebenfalls Überstunden vereinbart werden. Diese sind aber komplett vom Arbeitgeber zu vergüten. Nach Beendigung der Kurzarbeit ist die Mehrarbeit wie vorher zu entlohnen; etwa durch Ausbezahlung oder Zeitausgleich.

Bei falschen Angaben droht Urkundenfälschung
Wer Sorge um seinen Arbeitsplatz hat und daher auf Druck des Arbeitgebers die Mehrarbeit nicht in der Arbeitsaufzeichnung erfasst oder die Arbeitszeit verfälscht, macht sich der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig. „Auch für den Arbeitgeber kann die Verfälschung der Arbeitszeitaufzeichnung ein gerichtliches Nachspiel haben. Er macht sich der Abgabenhinterziehung und oder des Förderungsbetrugs strafbar“, so der D.A.S. CEO.

Falsche Arbeitsaufzeichnungen nicht unterschreiben
Die Arbeitsaufzeichnungen müssen stets korrekt geführt werden. „Wir raten dringend davon ab, Arbeitsaufzeichnungen, die nicht den tatsächlich geleisteten Stunden entsprechen, zu unterschreiben“, warnt Loinger. Sollte der Arbeitgeber darauf bestehen, empfiehlt es sich, mit dem Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder der eigenen Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen. Eine Kündigung ist während der Kurzarbeit und einen Monat nach Beendigung nur in Ausnahmefällen erlaubt.

Arbeitgeber entscheidet über Verlängerung der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung wirtschaftlicher Störungen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen. Es gibt kein Recht auf Kurzarbeit und auch auch keine Verpflichtung des Unternehmens Kurzarbeit einzusetzen. Die Kurzarbeit wird beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, wird mit diesem eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Falls kein Betriebsrat existiert, muss eine solche Vereinbarung von jedem Arbeitnehmer einzeln unterschrieben werden. Der Antrag auf Verlängerung der Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber neu beim AMS zu stellen. Arbeitnehmer können die Kurzarbeit nicht beantragen.

[THEMA]: Rechtsschutz - die D.A.S.-Experten geben Rat

Alkohol und Autofahren vertragen sich nicht. Grundsätzlich sollte die Maxime sein: Don't Drink & Drive.
Alkohol am Steuer: Promille-Rechner und wie Alkohol im Blut wirkt

Bei Alkohol am Steuer kennt der Gesetzgeber keine Gnade. Wie Alkohol …

Betriebsrat: Die Rechte und Aufgaben

Der Betriebsrat wacht laut Arbeitsrecht über Kollektivverträge, Gesetze …

Unterschied GmbH, Einzelfirma, OG und KG: Was Gründer wissen sollten

Welche Rechtsform am günstigsten ist, was für oder gegen eine GmbH oder …