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Kündigung - Entlassung - Austritt: Regeln, die es zu beachten gilt

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Kündigung - Entlassung - Austritt: Regeln, die es zu beachten gilt
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Worin unterscheidet sich eine Kündigung von einer Entlassung? Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten? In Kooperation mit den Rechtsexperten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung geben wir Antworten auf wichtige Fragen im Arbeitsrecht.

Kündigung

Die Kündigung kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber einseitig aussprechen. Man braucht keinen Kündigungsgrund anzugeben, jedoch müssen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Die konkrete Kündigungsfrist und auch der Kündigungstermin (z.B. zum Monatsletzten, zum 15. des Monats, zum Quartalsende etc.) finden sich im Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag. Meistens wird zusätzlich die Schriftlichkeit der Kündigung vorgeschrieben.

Die Kündigung ist erst dann wirksam und es beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, wenn der andere davon Kenntnis erlangt bzw. die Kündigung zugestellt wird.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist:
Der Angestellte hat eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten einzuhalten.

Die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeiters beträgt hingegen 14 Tage zu jedem Kalendertag.

Der Arbeitgeber muss längere gesetzliche Kündigungsfristen und Termine einhalten:
Er darf nur zum Ende eines Quartals kündigen (Ende März, Ende Juni, Ende September oder Ende Dezember) und muss beispielsweise im 1. bis 2. Arbeitsjahr eine 6wöchige Kündigungsfrist, im 3. bis 5. Arbeitsjahr eine 2monatige und im 6. bis 15. Arbeitsjahr eine 3monatige Kündigungsfrist einhalten. (16. bis 25. Arbeitsjahr: 4 Monate Kündigungsfrist; ab dem 26. Arbeitsjahr: 5 Monate Kündigungsfrist)

Achtung: In vielen Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen sind abweichende Kündigungsfristen und -termine vereinbart!

Entlassung - vorzeitiger Austritt

Das Dienstverhältnis kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung vom Arbeitgeber, aber auch vom Arbeitnehmer aufgelöst werden.

Der Arbeitgeber kann eine Entlassung aussprechen, wenn bsp. der Arbeitnehmer Gelder von dritter Seite annimmt; wenn er die Arbeitsleistung verweigert oder den Arbeitsplatz unbefugt verlässt; wenn er ein strafrechtliches Delikt begangen hat; wenn er aus eigenem Verschulden arbeitsunfähig wird etc.

Der Arbeitnehmer kann einen vorzeitigen Austritt erklären, wenn bspw der Arbeitgeber das Entgelt schmälert oder vorenthält; wenn die Arbeit gesundheits- oder lebensgefährlich ist; wenn der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstößt; wenn der Arbeitgeber ein strafrechtliches Delikt begangen hat; in einem Konkursverfahren des Arbeitgebers aus bestimmten Gründen etc.

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung oder Kündigung kann unter gewissen Voraussetzungen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht binnen 14 Tagen ab Ausspruch angefochten werden. Solche Gründe sind zB eine sozial ungerechtfertigte und eine sogenannte Motivkündigung oder eine ungerechtfertigte Entlassung.
Die Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist, dass das Arbeitsverhältnis als nicht aufgelöst gilt, sondern weiterhin besteht!

Einvernehmliche Auflösung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit eine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbaren. Dabei sind sie nicht an Gründe oder Fristen gebunden.

Es empfiehlt sich, die einvernehmliche Auflösung und das Endigungsdatum des Dienstverhältnisses schriftlich zu dokumentieren.

Kündigung im Krankenstand erlaubt?

Eine Kündigung ist auch im Krankenstand möglich und zulässig! Voraussetzung für die Wirksamkeit ist nur, dass die Kündigung auch tatsächlich zugestellt wird, da sie empfangsbedürftig ist.

In der Praxis erfolgt die Kündigung daher mit eingeschriebenem Brief und Rückschein.

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