Einreisebeschränkungen nach Tirol: Die Bestimmungen

In Tirol sind zahlreiche Fälle der südafrikanischen COVID-19-Mutation aufgetreten. Um die weitere Ausbreitung zu verhindern wurden Ein- und Ausreisebestimmungen festgelegt. Auch Deutschland und Italien haben die Grenzen geschlossen. Die Juristen von Lansky, Ganzger + partner erläutern die Bestimmungen.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
Einreisebeschränkungen nach Tirol: Die Bestimmungen

Das Bundesland Tirol wird in der Corona-Pandemie eine Insel. Vor dem Hintergrund, dass in Tirol zahlreiche Fälle von COVID-19-Mutationen – insbesondere der südafrikanischen Variante – aufgetreten sind, hat Gesundheitsminister Rudolf Anschober die COVID-19-Virusvariantenverordnung („COVID-19-VvV“; BGBl II Nr. 63/2021) erlassen und damit Tirol praktisch vom Rest des Bundesgebiets abgeschnitten.

Im Rahmen der mit 12. Februar in Kraft getretenen Verordnung, die vorerst bis zum 21. Februar gilt, wurden die Auflagen und Bedingungen festgelegt, unter denen eine Person aus Tirol in andere Bundesländer oder ins Ausland reisen darf.

Deutschland und Italien schließen die Grenzen

Gleichzeitig hat auch Deutschland harte Einreisebeschränkungen aus Tirol beschlossen. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Berufspendler, wenn sie gebraucht werden, um den Betrieb in systemrelevanten Branchen aufrecht zu erhalten. Bis Dienstag (16. Februar) sollen die deutschen Bundesländer Bayern und Sachsen Betriebe offiziell als systemrelevant definieren und individuelle Bescheinigungen ausstellen, die an der Grenze vorgezeigt werden sollen.

Auch Italien hat mit Sonntag die Einreiseregeln für Österreicher verschärft. Reisende aus Österreich nach Italien müssen sich einem Corona-Test und einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen, sieht eine neue Verordnung von Gesundheitsminister Roberto Speranza vor. Die Maßnahmen gelten für jede Person, die sich für einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden in Österreich aufgehalten hat.

Die österreichische Bundesregierung kritisiert die verschärften Einreiseregeln an den deutschen Grenzen scharf. "Die de facto Sperre des großen und kleinen deutschen Ecks für Österreicherinnen und Österreicher ist absolut inakzeptabel. Diese Maßnahme von Bayern ist unausgegoren und löst nur Chaos aus", erklärte etwa Innenminister Karl Nehammer.


Andreas Bauer und Andrea Muresan von der Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger + Partner erläutern, unter welchen Bedingungen im Rahmen der österreichischen COVOD-19-Virusvariantenverordnung Ein- und Ausreisen nach Tirol nun möglich sind.


Welche Gebiete sind von diesen Einschränkungen betroffen?

Die Bestimmungen der COVID-19-VvV erstrecken sich auf das gesamte Gebiet des Bundeslands Tirol mit Ausnahme von:

  • Lienz
  • Gemeinde Jungholz und
  • Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee

Unter welchen Voraussetzungen darf ich Tirol verlassen?

Personen, die aus Tirol ausreisen möchten, müssen einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder PCR-Tests mit sich führen und bei einer Kontrolle vorweisen. Die Abnahme der Probe für den Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Ausgenommen davon sind: Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr. Diese Perosnen müssen kein negatives Testergebnis mit sich führen..


Muss ich ein negatives Testergebnis auch dann vorzeigen, wenn ich durch Tirol durchreise?

Nein, Transitpassagiere, die Tirol ohne Zwischenstopp durchreisen, sind von der Testpflicht ausgenommen. Ausschließlich „unerlässliche Unterbrechungen“ der Durchfahrt gelten nicht als Zwischenstopp. Somit wird ein Tankstopp oder eine WC-Pause wohl zulässig sein. Auch Personen, die im Bereich des Güterverkehrs tätig sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.


Gibt es besondere Situationen, in denen ein negatives Testergebnis nicht erforderlich ist?

Ja. Wenn es sich um die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum handelt, kann eine Testung unterbleiben.

Das Vorliegen einer Ausnahme muss bei der Kontrolle glaubhaft gemacht werden. Grundsätzlich versteht man unter der Glaubhaftmachung eine abgeschwächte Form des Beweises. Das Sicherheitsorgan muss also nicht Gewissheit über das tatsächliche Vorliegen des Ausnahmegrundes erlangen (z.B.: durch eine lückenlose Beweiskette), sondern es genügt, wenn es von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Ausnahmegrundes überzeugt werden kann.


Können auch Ergebnisse von „Selbsttests“ als Nachweis vorgelegt werden?

Nein. Nachweise über die Ergebnisse von Antigen-Tests oder PCR-Tests sind nur dann zulässig, wenn sie von einer befugten Stelle (z.B.: medizinisches Labor, praktischer Arzt, Apotheke oder öffentliche Teststraße) durchgeführt wurden und auch das Ergebnis von dieser Stelle ausgestellt wurde.


Wie lange gelten die Beschränkungen?

Die Ausreisebeschränkungen gelten bereits vom12.2.2021 bis voraussichtlich dem 21.2.2021. Eine Verlängerung könnte dann vorgenommen werden, wenn die Infektionszahlen – insbesondere im Hinblick auf die Virusmutationen – nicht sinken.


Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.


Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".


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