Corona-Miet- und Pachtkostenzuschüsse: Rückforderung droht
Unternehmen, die im Zeitraum der behördlichen Betretungsverbote im Rahmen der Covid-19 Lockdowns Zuschüsse zu Miet- oder Pachtkosten erhalten haben, droht nun die Rückforderung dieser Zuschüsse.
Für Unternehmen, die während der Lockdown-Phasen Zuschüsse für Miet- und Pachtkosten erhalten haben, besteht die Gefahr, dass diese Zuschüsse durch die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wieder zurückgefordert werden (müssen), warnen die Rechtsanwälte Andreas Bauer und Gerald Ganzger.
Mittlerweile ist nämlich auch höchstgerichtlich (vom OGH) bestätigt, dass während der Lockdown-Phasen Geschäftslokale aufgrund der Betretungsverbote im mietrechtlichen Sinn „unbrauchbar“ waren und die Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses /Pachtzinses (§§ 1004 ff ABGB) zur Anwendung gelangen. Zumindest sofern vertraglich nichts anderes geregelt war oder eine Teilnutzung möglich war. In diesem Fall steht eine Mietzinsreduzierung zu).
Auch hat der OGH mittlerweile bestätigt, dass Unternehmen, die staatliche Zuschüsse erhalten haben, diese nicht an den Vermieter weitergeben müssen.
Pflicht zur teilweisen Rückzahlung von Zuschüssen
Die Unternehmen müssen müssen nun jenen den Teil der staatlichen Zuschüsse an die COFAG zurückzuzahlen, für die keine Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses an den Vermieter bestand.

Rechtsanwälte Andreas Bauer (links) und Gerald Ganzger warnen: Unternehmen müssen in der Corona-Pandemie erhaltene staatliche Miet- oder Pachtkostenzuschüsse zurückzahlen.
Vorerst sind aber nur jene Unternehmen von den Rückforderungen betroffen, die während behördlich angeordneter Betretungsverbote zumindest 12.500 Euro pro Monat an Zuschüssen erhalten haben. Jene Unternehmen, die unter dieser „Zuschussgrenze“ liegen, sollten aber eine freiwillige Rückzahlung prüfen, da eine allfällige Rückzahlungspflicht im Rahmen laufenden Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung kontrolliert werden könnte.
Drohende Geld- und Haftstrafen
Es gibt aber auch eine „Toleranzgrenze“: War der ausgezahlte Zuschuss zwar zu hoch, aber nicht um mehr als 3 %, so ist die COFAG zwar grundsätzlich weiterhin berechtigt, aber in diesen Fällen zumindest nicht verpflichtet, den Überschreitungsbetrag zurückzufordern.
Da die Zuschüsse auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt wurden, steht für die Rückforderung (sollte die Rückzahlung nicht freiwillig erfolgen) der zivilrechtliche Klagsweg offen. In Fällen vorsätzlichen Förderungsmissbrauchs drohen aber auch strafrechtliche Konsequenzen. Sogar Haftstrafen sind möglich.
Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL + partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.
Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".