Corona: Verpflichtungen bei Infektion und Quarantäne

Abgesperrte Orte, verbotene Veranstaltungen, häusliche Quarantäne. Die zur Eindämmung der Corona-Epidemie gesetzten Maßnahmen beschneiden das gesellschaftliche Leben dramatisch. Die Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner informiert, wie Verstöße geahndet werden.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
Corona: Verpflichtungen bei Infektion und Quarantäne

Dass Orte und Täler von der Außenwelt abgeriegelt werden - damit hat man in Tirol eigentlich Erfahrung. Erst vor einem Jahr, im Winter 2019, waren einige Teile des Landes wegen der Schneemassen und der akuten Lawinengefahr gesperrt. Touristen wurden mit Hubschraubern ausgeflogen und außer landes gebracht.

Im März 2020 trifft es nun das Tiroler Paznauntal mit den Wintersport-Hochburgen Ischgl und Galtür. Dazu noch St. Anton am Arlberg und Heiligenblut in Kärnten. Doch diesmal liegt es nicht der Schnee, sondern am Coronavirus und der von ihm ausgehenden tödliche Lungenkrankheit COVID-19, dass die Touristen abreisen müssen.

Die Orte - und gut möglich, dass es nicht die letzten sind - stehen unter Quarantäne. Sie sind in den nächsten 14 Tagen lang nur für Versorgungsfahrten geöffnet, ihre Bewohner dürfen sie nicht verlassen.

Folgen bei Missachtung

Ganze Orte abzuriegeln ist wohl eine der drastischsten Maßnahmen, die die Bundesregierung setzen kann, um die rasante Ausbreitung des Coronavirus einzubremsen. Und den Anweisungen der Behörden muss folge geleistet werden. Doch was ist, wenn man das nicht tut?

Die Rechtsanwaltskanzlei Lansky, Ganzger & Partner hat dafür die Bestimmungen im Epidemiegesetz und im Strafgesetzbuch analysiert. Die grundsätzliche Frage ist, wann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht, wenn man sich nicht an die Vorgaben der Regierung oder der bestehenden Gesetze hält.

  1. Wann mache ich mich strafbar?

    Eine gerichtliche Strafbarkeit kann schon dann eintreten, wenn jemand weiß, dass er mit Corona infiziert ist und ohne Information des Umfelds uneingeschränkt persönliche Kontakte pflegt.

    Im Extremfall kann eine Strafbarkeit aber auch dann gegeben sein, wenn eine Person eindeutige Symptome aufweist und diese ignoriert oder wenn eine Person aus einem besonderen Risikogebiet (zB Lombardei) zurückkehrt oder mit einer bestätigt infizierten Person in Kontakt war und ohne Information des Umfelds uneingeschränkt persönliche Kontakte pflegt.

  2. Habe ich besondere Anzeigepflichten in Bezug auf eine Corona Erkrankung?

    Wenn Sie Symptome aufweisen, melden Sie sich unter der Nummer 1450 (Gesundheitsberatung). Dort wird über verschiedene Fragen abgeklärt, ob es zu einem Coronatest kommt. Sollte Ihr Test positiv ausfallen, zählt Corona (SARS-CoV-2) zu den gemäß § 1 Abs 1 Z 1 des EpidemieG aufgelisteten anzeigepflichtigen Krankheiten. Unter anderem Ärzte und Labore sind daher verpflichtet den Krankheitsfall (bzw. bereits jeden Verdacht) binnen 24 Stunden anzuzeigen.

    Auch Wohnungsinhaber zählen zu den anzeigepflichtigen Personen zählen. Das heißt, wenn in Ihrem Haushalt ein Verdachtsfall vorliegt, trifft Sie eine Anzeigepflicht. Die Unterlassung ist verwaltungsstrafrechtlich, jedoch nicht gerichtlich verfolgbar.

    Ebenso strafbar ist, wenn der Gesundheitsbehörde Auskünfte nicht erteilt werden, oder wenn die behördlich angeordnete Desinfektion von Gegenständen und Räumen nicht durchgeführt wird.

    Es drohen Geldstrafen von bis zu 2.180 Euro

  3. Was muss die Anzeige enthalten und wo kann ich diese Anzeige erstatten?

    Die Anzeige muss die Daten der betroffenen Person enthalten und ist bei der Gesundheitsbehörde, also der BH oder dem Bezirksamt einzubringen, in deren Zuständigkeitsgebiet sich die betroffene Person aufhält.

  4. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die angeordnete Quarantäne?

    Bei Verdachtsfällen wird meist häusliche Quarantäne angeordnet. Das bedeutet, man darf die eigene Wohnung – meist 14 Tage – nicht verlassen. Der Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist Folge zu leisten, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt.

    Es drohen Geldstrafen von bis zu 1.450 Euro.

  5. Was passiert, wenn Veranstalter die 100-Personen-Grenze nicht einhalten?

    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringt, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

    Bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen bis zu 1.450 Euro

  6. Was passiert bei Missachtung des Platzverbots?

    Strafen sind auch möglich, wenn man die Platzverbote, etwa für Spielplätze oder Sportplätze missachtet:

    Bei Nichteinhaltung drohen Geldstrafen bis zu 3.600 Euro


Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.


Diese Serie mit Rechts-Tipps für Unternehmen ist eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".


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