Corona-Impfpflicht: Das gilt ab dem 1. Februar 2022
Die Bundesregierung hat die Einführung der allgemeinen Impfpflicht gegen COVID-19 für die gesamte Bevölkerung über 18 Jahre beschlossen. Die Eckpunkte der Verordnung. Die Bestimmungen gelten vorbehaltlich Änderungen durch den Gesundheitsausschuss.
Artikel-Inhaltsverzeichnis
Der Zeitplan
Die Impfpflicht kommt mit Anfang Februar
- Eingangsphase bis Mitte März. In dieser Phase sind die Menschen angehalten, sich impfen zu lassen.
- Kontrolldelikt ab Mitte März. Das heißt: Jeder Mensch kann kontrolliert werden und muss, wenn er nicht geimpft ist, mit einer Anzeige rechnen
Der Strafrahmen
Der Höchst-Strafrahmen reicht von 600 Euro (im abgekürzten Verfahren) bis 3.600 Euro (im ordentlichen Verfahren)
- Per Verordnung der Bundesregierung wird ein Erinnerungsstichtag festgelegt, ab dem ein Erinnerungsschreiben an alle ungeimpften Personen geschickt werden, das sie zur Impfung auffordert und anleitet.
- Die letzte Stufe ist: Wenn epidemiologisch notwendig, kann und wird es ab einem per Verordnung der Bundesregierung festgelegten Impfstichtag – mit der Zustimmung des Parlaments – auch zu automatisierten, flächendeckenden Strafen für ungeimpfte Personen kommen
Für wen gilt die Impfpflicht?
Die Impfpflicht gilt für alle in Österreich ansässigen Personen über 18 Jahre gelten. Ausnahmen gibt es lediglich für die folgenden Personengruppen:
- Schwangere
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
- Genesene Personen für 180 Tage
Woher kommen die Daten?
Für die Kontrolle des Impfstatus werden die Darten aus dem elektronischen Impfregister herangezogen. In diesem Impfregister sind alle COVID-19-Impfnugen vermerkt. Ausnahmegründe werden dort eingetragen. Für die Eintragung der Ausnahmegenehmigungen gilt:
- Ausnahmen werden von Amtsärzten und Epidemieärzten, bzw. durch fachlich geeignete Ambulanzen oder Krankenanstalten festgestellt und eingetragen.
- Für das Erinnerungsschreiben und (wenn epidemiologisch notwendig) die Aussendung von automatisierten Impfstrafverfügungen wird es einen Datenabgleich – unter Einhaltung aller datenschutzrechtlicher Voraussetzungen – zwischen dem Zentralem Melderegister und dem Impfregister sowie anderen relevanten Datensätzen (genesen, ausgenommen, etc.) geben.
Wie wird kontrolliert bzw. bestraft?
Ab 16. März wird die Polizei im Rahmen von Kontrollen den Impfstatus erheben und anzeigen, woraufhin die Bezirksverwaltungsbehörde das (abgekürzte) Verwaltungsstrafverfahren zu führen hat.
Wenn epidemiologisch notwendig, können außerdem automatisierte Impfstrafverfügungen (nach Erinnerung) ausgestellt werden.
Das erklärte Ziel ist weiterhin, Menschen zum Impfen zu bringen und nicht zu strafen, daher kann man bis zu 2 Wochen nach Ausstellung einer Impfstrafverfügung durch eine nachgeholte Impfung straffrei werden.