Einreisebestimmungen nach Österreich für Berufspendler

Damit die Corona-Infektionszahlen nach Aufhebung des "harten Lockdown" nicht wieder übermäßig steigen wurden die Einreisebestimmungen nach Österreich auch für Berufspendler verschärft. Die Juristen von Lansky, Ganzer & Partner erklären die ab 10.2.2021 geltenden Bestimmungen.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
Einreisebestimmungen nach Österreich für Berufspendler

Österreich verschäft seine Einreisebestimmungen weiter. Nun trifft auch Pendler die Registrierungspflicht.

Rechtsanwalt Andreas Bauer und Rechtsanwaltsanwärterin Andrea Muresan von Lansky, Ganzger & Partner erläutern die neuen Bestimmungen der Einreiseverordnung und was besonders für Pendler im Rahmen des sogenannten „Pre-Travel-Clearance-Systems“ zu beachten ist.

Einreisende aus dem Ausland nach Österreich sind bereits seit 15. Jänner grundsätzlich verpflichtet, sich für die Dauer von zehn Tagen nach der Einreise in Quarantäne zu begeben, sofern sie nicht aus einem explizit davon ausgenommenen Land kommen. Frühestens am fünften Tag nach der Einreise - der Einreisetag gilt als Tag 0 - kann ein molekularbiologischer oder Antigen Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden. (Siehe Artikel: Einreise nach Österreich: Details zur Registrierungspflicht"

Für Berufspendler gelten jedoch etwas andere Bestimmungen, die mit 10.Februar 2021 in Kraft treten. Personen, die zu beruflichen Zwecken oder im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners nach Österreich einreisen, müssen grundsätzlich nicht in (Heim-)Quarantäne.

Verpflichtender wöchentlicher Test

Allerdings gilt auch für PendlerInnen, (wie auch schon bisher für Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen), dass sie bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis vorweisen müssen. Können sie das nicht bereits bei der Einreise, haben sie sich binnen 24 Stunden nach der Einreise testen zu lassen – entweder mittels PCR-Tests oder Antigen-Tests.

Die Gültigkeit von ärztlichen Zeugnissen für PendlerInnen beträgt 7 Tage ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme. Das bedeutet, dass sich PendlerInnen (anders als „normale“ Dienstreisende) jedenfalls nur wöchentlich neu testen lassen müssen.

Verpflichtende Registrierung

Mit der Novelle müssen sich auch PendlerInnen vor der Einreise registrieren. Pendler müssen diese Registrierung außerdem immer dann neu durchführen, wenn sich die Angaben über Wohn- oder Aufenthaltsadresse, Abreisestaat oder -gebiet, Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) ändern. Bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses - also somit ebenfalls zumindest wöchentlich - muss die Registrierung jeweils neu erfolgen.


Registrierung: Welche Daten müssen angegeben werden?

Gemäß der Novelle zur COVID-19-EinreiseV sind folgende Angabe ins Formular einzugeben:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohn- oder Aufenthaltsadresse; Ort der Quarantäne, falls sich dieser von der Wohn- oder Aufenthaltsadresse unterscheidet
  • Datum der Einreise
  • Etwaiges Datum der Ausreise
  • Abreisestaat oder -gebiet
  • Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses, also ein aktuelles, negatives Testergebnis - entweder PCR-Test oder Antigen-Test.

Wie läuft die Registrierung ab?

Die Einreisenden müssen sich bereits vor der geplanten Einreise über das vom Sozial- und Gesundheitsministerium angebotene Online-Formular registrieren. Das Online-Formular finden Sie in Deutscher und Englischer Sprache unter diesem Link.

Für den Fall, dass die Online-Registrierung nicht durchgeführt werden kann - etwa wegen eines Systemausfalls oder eines fehlenden Internetzugangs - können die erforderlichen Angaben jedoch auch in Form eines händisch ausgefüllten Formulars vorgelegt werden.

Die Formulare für das medizinische Attest werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als Ärztliches Zeugnis in Deutscher Sprache bzw. in als Medical Certificate auf Englisch zum Download angeboten. Das ärztliche Zeugnis muss im Registrierungsportal als Dokument hochgeladen werden bzw. auch mitgeführt werden - was bei einer allfälligen Kontrolle außerdem empfehlenswert ist.

Man erhält für die Einreise-Registrierung eine Sendebestätigung. Auch diese Sendebestätigung muss man bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mit sich führen und bei einer allfälligen behördlichen Kontrolle vorweisen können.


Weitere Einreisebestimmungen

Aus welchen Staaten darf man einreisen?

Die Einreise ist derzeit grundsätzlich nur aus einem EU-/EWR-Staat sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan sowie aus einem in Anlage A genannten „sonstigen Staat oder Gebiet“ (derzeit Australien, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur und Südkorea) erlaubt. Ausschlaggebend ist dafür aber grundsätzlich nicht die Staatsbürgerschaft des/der Einreisenden, sondern ausschließlich das Land, aus dem die Einreise erfolgt.

Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen. Unterm Strich kann man aber festhalten, dass lediglich touristische Reisen aus Drittstaaten („sonstigen Staaten oder Gebieten“) unterbunden werden können.


Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.


Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".


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