Trend Logo

Whistleblower: Wenn das Gewissen die Loyalität besiegt

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
7 min
Whistleblower: Wenn das Gewissen die Loyalität besiegt
Edward Snowden, der wohl bekannteste Whistleblower der Welt.©Getty Images
  1. home
  2. Business
  3. Karriere
Im März 2013 wurde die anonyme "Whistleblower"-Website der Wirtschaft- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingerichtet. Seither sind dort bereits über 3500 Meldungen eingegangen. Mit der Novelle des Staatsanwaltschaftsgesetzes per 1. Jänner hat die Seite offiziell ihren Betrieb aufgenommen. Die Experten von Wolf Theiss Rechtsanwälte erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen.

von

Edward Snowden, Julian Assange und Chelsea Manning haben mit ihren Enthüllungen der letzten Jahre weltweit für Aufregung gesorgt. Snowden mit seinen Hinweisen über die Praktiken des der NSA, Assange mit der Veröffentlichung interner Dokumente der US-Armee und US-Behörden auf der Internetplattform WikiLeaks und Manning, frühere IT-Spezialistin der US-Streitkräfte, als eine Informantin von WikiLeaks.

Für die drei Whistleblower hatte ihr Handeln jedoch dramatische Konsequenzen. Snowden musste in Moskau untertauchen. Ihm droht bei einer Rückkehr in die USA eine langjährige Haftstrafe. Assange sitzt seit Juni 2012 in der Botschaft von Ecuador in London fest, wo er um politisches Asyl angesucht hat und Manning wurde in den USA zu 35 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Ähnliche Konsequenzen müssen Whistleblower, die in Österreich Hinweise auf Korruption oder Wirtschaftskriminalität geben, nicht fürchten. Hierzulande sind Geheimnisträger die ihr Gewissen erleichtern wollen rechtlich geschützt.

Vor knapp drei Jahren, im März 2013, hat die österreichische Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eine eigene Website eingerichtet, über die unter der Zusicherung voller Anonymität Hinweise zur Aufklärung von Korruptionsfällen und Wirtschaftskriminalität gegeben werden können. Mit der Novelle des Staatsanwaltschaftsgesetzes per 1. Jänner 2016 wurde die Seite offiziell rechtlich verankert und der Echtbetrieb aufgenommen.

Über 3500 Hinweise sind über das Portal seit dem Start eingegangen, und der Großteil davon war stichhaltig. Den Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge waren davon nur rund sieben Prozent substratlos. Im Gegenzug wurden bereits über 400 Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Lange Tradition

In Österreich ist das Whistleblowing noch relativ neu, international hat es jedoch eine lange Geschichte, die bis in das Jahr 1777 zurückgeht, weiß Wolf Theiss Partner-Anwalt Markus Heidinger. Damals legten zehn Matrosen Beschwerde über die Misshandlungen und Folterungen britischer Kriegsgefangener durch den Kapitän Esek Hopkins ein. Die Männer verfassten eine Petition, die dem Kongress vorgelegt wurde. Als Konsequenz erließ der Kongress ein Gesetz, nach dem es die Pflicht aller ist, den Kongress oder Behörden über Fehlverhalten, Betrug und Ordnungswidrigkeit zu informieren.

Zuletzt wurde dieses Gesetz im Jahr 2010 adaptiert. Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde der Dodd-Frank-Act erlassen, ein Gesetz zur verstärkten Regulierung des Finanzmarktes. Das Whistleblower-Programm der Regierung, mit dem Hinweisgeber geschützt werden sollen, wurde dabei auf die Börsenwelt ausgedehnt.

Heidinger sieht das Whistleblowing allerdings nicht nur positiv. So könne es etwa zu Vernaderung, Denunziantentum, Bespitzelung und Misstrauen führen. Im Raum stünden außerdem Karrieremotive oder dass einzelne Whistleblower daraus ein Geschäftsmodell machen. Zu beachten seien in jedem Fall der Schutz der Whistleblower, für die es keine Kronzeugenregelung gibt, der Schutz der betroffenen Personen oder Unternehmen sowie verschiedene andere Punkte wie etwa wer das Risiko im Falle eines Irrtums trägt. Auch sollten etwa Mitarbeiter, die Firmeninterna an die Staatsanwaltschaft weitergeben, nicht von einer Kündigung bedroht sein.

Whistleblowing und Compliance

Effiziente und gut funktionierende Whistleblowing-Richtlinien zu gestalten kann für Unternehmen durchaus eine Herausforderung sein. Wolf Theiss Partneranwalt Ralf Peschek weist darauf hin, dass die Richtlinien in die Compliance-Strategien von Unternehmen integriert werden sollten. Darin sollte auch festgehalten werden, wie Hinweise bearbeitet werden. Ob etwa eine interne oder eine externe Revision erfolgt, der Betriebsrat oder ein Ombudsmann eingeschaltet werden soll.

Im Fall des Falles sollten Unternehmen zudem einen Plan bereit haben, wie sie mit dem Hinweis auf Korruption oder andere relevante Tatbestände umgehen. Dazu gehören auch Überlegungen zur internen und externen Kommunikation und wie man mit den betroffenen Mitarbeitern umgeht. Nicht jeder Fall muss strafrechtliche Konsequenzen haben. Mitunter können auch Versetzungen oder - wenn das Arbeitsrecht dies zulässt - andere Sanktionen die Folge sein.

Peschek ist jedenfalls der Überzeugung, dass Whistleblower gefördert werden sollten. "In der Praxis werden rechtswidrige Vorfälle in einem Unternehmen oftmals durch den Whistleblower aufgedeckt oder dieser taucht erst während des Verfahrens auf", sagt er. Ohne Whistleblower sei das Bild einer internen gesetzlichen Verfehlung außerdem oftmals inkomplett

Whistleblowing Systeme

In einem Unternehmen ein funktionierendes Whistleblowing System zu installieren muss nicht immer mit einem Riesenaufwand einhergehen. Auch anonyme Briefkästen oder E-Mail-Accounts, über die Missstände gemeldet werden können, eignen sich dafür. "State-of-the-art ist aber der Betrieb eines Whistleblowing Systems (WBS) durch einen externen Provider. Da heißt, Meldungen werden von einem externen Dienstleister – wenn gewünscht unter Wahrung der Anonymität entgegengenommen und an die richtige Stelle im Konzern weitergeleitet", sagt Roland Marko, einer der Datenschutz-Experten von Wolf Theiss.

Über WBS werden personenbezogene Daten aller Beteiligten verarbeitet. Vom Whistleblower über den oder die Beschuldigten bis hin zu den Zeugen. Rechtlich muss daher eine Meldung beim Datenverarbeitungsregister erfolgen. Verantwortlich dafür ist der Unternehmer, der Mitarbeiter dazu anhält, dieses zu nutzen, das heißt die jeweilige Konzerngesellschaft.

Auflagen und Bedingungen der Datenschutzbehörde können dabei unter anderem sein, dass Meldungen vom Unternehmen nicht gefördert, nur geduldet werden. Die mit der Meldungsbearbeitung befassten Stellen müssen außerdem organisatorisch strikt von den sonstigen Stellen oder Abteilungen getrennt sein, das Personal besonders geschult und zur besonderen Vertraulichkeit verpflichtet werden. Daten müssen außerdem spätestens zwei Monate nach Beendigung der Untersuchungen zu löschen. Wird ein Gerichtsverfahren anhängig, dürfen sie zur Beweisführung für die dessen Dauer weiter behalten werden.

Die Conclusio ist für Marko, dass Whistleblowing-Strategien in Unternehmen sorgfältig geplant werden müssen und daher geraume Vorlaufzeiten von der grundsätzlichen Entscheidung dafür bis zum tatsächlichen Start eingeplant werden müssen. Je größer ein Unternehmen ist - wenn etwa die Konzernmutter in den USA beheimatet ist, desto komplexer wird die Sache, da auch der internationale Datenverkehr rechtlichen Einschränkungen unterliegt und von der Datenschutzbehörde genehmigt werden muss. Marko: "Vorausschauender Planung und gute Beratung sind daher Schlüssel für den Erfolg."

Law

Über die Autoren

Logo
Abo ab €16,81 pro Monat