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So reichen Sie eine Besitzstörungsklage ein

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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10 min

Wenn der Besitz unrechtmäßig gestört wird, kann man eine Besitzstörungsklage einreichen.

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Wenn der Besitzer bei Ausübung seines Besitzes gestört wird, liegt eine Besitzstörung vor. Wie man dagegen klagt. Welche Fristen einzuhalten sind und wie hoch die Kosten einer Klage sind. Wie man eine Klage abwendet. Johannes Stephan Schriefl, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG erklärt, worauf es ankommt.

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Was gilt rechtlich als Besitz?

Rechtlich bedeutet Besitz eine Sache innezuhaben, verbunden mit dem Willen, diese als die eigene zu behalten. Darunter werden zum Beispiel auch Mieter oder Leasingnehmer verstanden.

Im Gegensatz dazu hat ein Eigentümer einer Sache den Willen, mit der Sache frei verfügen zu können, beispielsweise diese zu veräußern. Ein Mieter beziehungsweise Leasingnehmer kann eine Sache zwar benützen, darf diese aber nicht verkaufen.

Wann liegt eine Besitzstörung vor?

Der Besitz wird unrechtmäßig gestört, wenn der Besitzer bei Ausübung seines Besitzes gestört wird, wozu der Besitzstörer kein Recht hat.

  • Dies kann die Behinderung einer Ein- oder Ausfahrt zu einem Grundstück sein, also dem Parken auf fremdem Grund,

  • unbefugtes Betreten einer fremden Wohnung,

  • kann aber auch durch den unbefugten Austausch von Türschlössern erfolgen. Oft werden Werbemittelverteiler in Einkaufszentren mit Besitzstörungsklagen verfolgt, wenn ihnen das Recht zum Verteilen von Werbematerial nicht eingeräumt wurde.

Ist die Dauer einer Besitzstörung maßgeblich?

Es kommt nicht auf die Dauer der Störung an.

Geringe Beeinträchtigung keine Besitzstörung

Geringfügige Beeinträchtigungen, wie das Wenden eines Fahrzeuges in einer Einfahrt werden aber durch die Gerichte nicht als Störung gewertet.

Beliebte Methode: Geldforderung, sonst Besitzstörungsklage

Keine Besitzstörung liegt vor, wenn sich zum Beispiel Besitzer eines Grundstückes selbst oder von diesen beauftragte Personen organisiert auf die Lauer legen, um von Personen, die den Besitz nur geringfügig gestört haben und deshalb eine Unterlassungserklärung, verbunden mit einem Kostenersatz, begehren.

"Es gibt dreiste Unternehmen, die darauf bestehen, nicht die Höhe des Schadenersatzes zu fordern, die für die Verfolgung der Besitzstörung durch Lenkeranfragen und der Beauftragung von Rechtsanwälten zustehen würde, sondern unverhohlen Geldbeträge fordern, damit von einer Besitzstörungsklage abgesehen wird. Das ist nicht rechtens", informiert der Mödlinger D.A.S. Partneranwalt Johannes Schriefl.   

Wie kann man Besitzstörung abwenden?

Um eine vorgeworfene Besitzstörung erfolgreich abzuwehren, muss man nachweisen, dass entweder

  • der Besitz nicht ausreichend gekennzeichnet ist,

  • oder die Störung nur geringfügig war,

  • oder die Besitzstörung rechtmäßig war. Beispielsweise kann Lenkern von Einsatzfahrzeugen kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese in einem Einsatz einen Privatgrund befahren. D.A.S. Partneranwalt Anwalt Schriefl: "In der Praxis ist es meist aber schwer, den Vorwurf einer Besitzstörung erfolgreich zu entkräften."

Besitzstörung: Ist Selbsthilfe erlaubt?

Selbsthilfe ist zwar grundsätzlich verboten, ist aber erlaubt, wenn behördliche Hilfe zu spät käme und die Selbsthilfe das gelindeste (unmittelbar notwendige) Mittel darstellt. Zum Beispiel wäre das eigenmächtige Abschleppen eines Fahrzeuges, ohne sich über den Fahrzeugbesitzer zu erkundigen, verboten.

Wie soll man eine Besitzstörung beweisen?

Den gestörten Besitzer trifft die Behauptungs- und Beweislast für die erfolgte Besitzstörung. "In der Praxis hat es sich bewährt, die Störung durch Fotos nachzuweisen", so der Mödlinger Anwalt.

Frist für eine Besitzstörungsklage

Eine Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen ab der Störung eingebracht werden. Bei Störungen durch Fahrzeuge beginnt die Frist ab Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des störenden Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde.

Wie läuft ein Besitzstörungsverfahren ab?

  1. Die Besitzstörungsklage ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.

  2. Das Gericht beraumt eine mündliche Streitverhandlung an, in der entweder über das weitere Prozessvorgehen verhandelt wird, oder in der der Besitzstörer die geforderten Erklärungen, dass der Besitz unrechtmäßig gestört wurde und solche Störungen in Zukunft unterbleiben werden, abgibt und sich verpflichtet, die Kosten des gestörten Besitzers zu ersetzen.

  3. Wenn das Gericht zu einer Entscheidung kommt und feststellt, dass der Besitz gestört wurde oder aber eben nicht, so beendet es das Verfahren und erlässt einen Endbeschluss.

  4. Gegen den Endbeschluss kann binnen 14 Tagen ein Rekurs erhoben werden. Dann entscheidet darüber das jeweils zuständige Landesgericht.

Abmahnschreiben vor Klage empfehlenswert

"Bevor man eine Besitzstörungsklage einbringt, empfiehlt sich häufig ein Abmahnschreiben", so der Rat von D.A.S. Partneranwalt Schriefl, auch wenn ein solches auch rechtlich nicht erforderlich ist. Darin wird vom Störer verlangt, eine Erklärung abzugeben, dass er/sie die Störung eingesteht und sich verpflichtet, weitere Störungen zu unterlassen und die entstandenen Kosten für den Anwalt zu ersetzen. Nur ein professioneller Parteienvertreter (Rechtsanwalt) kann Ersatz für die durch ihn verursachten Kosten begehren. Andere Personen dürfen das nicht.

Was ist eine Unterlassungsklage?

Sollte die 30-tägige Frist ab der Störung zur Einbringung einer Besitzstörungsklage versäumt werden, kann der gestörte Besitzer eine Unterlassungsklage einbringen. "Der Nachteil daran ist, dass über solche Unterlassungsklagen nicht so rasch entschieden wird, wie in einem Besitzstörungsverfahren und dass die Kosten wesentlich höher sind", so D.A.S. Partneranwalt Schriefl.

Kosten für eine Besitzstörungsklage

Sollte ein Besitzstörer auf ein anwaltliches Schreiben reagieren, werden rund 300 Euro vorgeschrieben. Muss eine Besitzstörungsklage eingebracht werden und kommt es zu einer mündlichen Streitverhandlung, in der die Unterlassungserklärung abgegeben wird, so fallen Kosten zwischen 800 und 1.000 Euro für den Störer an.

Umgekehrt muss aber ein vermeintlich gestörter Besitzer dem Störer die Kosten ersetzen, sollte das Gericht nicht von einer Besitzstörung ausgehen.

Folgen bei einer Verurteilung für Wiederholungstäter

Durch eine Besitzstörungsklage wird der Besitzstörer aufgefordert, einzugestehen, den Besitz unrechtmäßig gestört zu haben und diesen nicht wieder stören wird. Wiederholt er dennoch seine Besitzstörung, so können ihm nach einem Antrag des gestörten Besitzers teils empfindliche Zwangsstrafen auferlegt werden. Neben diesen Folgen muss ein Besitzstörer auch die Kosten des Verfahrens tragen.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie von

Mag. Johannes Stephan Schriefl
Kaiserin Elisabethstr. 2
2340 Mödling
Homepage: anwaltschriefl.at
Tel: 02236 866566
Mail: office@anwaltschriefl.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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