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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wo die Fallen lauern

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AGBs wurden von Juristen zugunsten der Untenehmen ausgearbeitet. Keine leichte Situation für Konsumenten.
AGBs wurden von Juristen zugunsten der Unternehmen ausgearbeitet. Keine leichte Situation für Konsumenten.©istock
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Gerade große Firmen wie Handy-, Stromanbieter oder Fluggesellschaften gehen nur Verträge ein, wenn Kunden vorher deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterschreiben. Doch dort lauern meist zahlreiche Fallen. D.A.S. Partneranwalt Georg Lugert erzählt von typischen Problemen in der Praxis und wie sich Konsumenten und Gewerbeunternehmen wehren können.

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Jeder kennt die Situation: Man hat einen neuen Handyvertrag abgeschlossen, eine Reise gebucht oder den Stromanbieter gewechselt. Auf den ersten Blick erschienen die Konditionen günstig, doch dann kommt der Vertragspartner mit zusätzlichen Gebühren, Bindungsfristen und anderen finanziellen Extrakosten. Merkt der Verbraucher an, dass vor Vertragsabschluss niemals die Rede davon gewesen sei, versucht sich das Unternehmen gerne mit dem Hinweis auf die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus der Affäre zu ziehen. Zu Recht?

Firmen legen Kunden fix fertigen Vertrag vor

Tatsächlich hat der Kunde gegenüber dem Unternehmen, das bei Vertragsunterzeichnung AGB vorlegt, juristisch gesehen vielfach keine optimale Ausgangslage. Wesentliches Merkmal Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, dass diese nicht zwischen Unternehmen und Konsumenten ausgehandelten werden, sondern dem Vertragspartner vom Unternehmer bereits ausformuliert vorgelegt werden. Kunden sind damit vom Unternehmen de facto gezwungen, sich diesen Bedingungen zu unterwerfen, wenn sie das Angebot des Unternehmens in Anspruch nehmen wollen. Eine gesetzliche Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt es im österreichischen Recht nicht. Unter AGB versteht man für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen.

Stillschweigende Zustimmung zu AGB reicht

Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst einmal unterschrieben, kann man diese nicht ohne weiteres rückgängig machen. „In der Praxis argumentieren Konsumenten bei einer Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner oft, dass ihnen die AGB nicht ausgehändigt wurden oder sie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung diese nicht kannten. Doch das ist rechtlich nicht notwendig.“, klärt der St. Pöltner D.A.S. Partneranwalt Georg Lugert auf. Denn Konsumenten können ihre Zustimmung zu AGB auch stillschweigend geben. „Es genügt, wenn der Kunde weiß, dass der Vertragspartner den Vertrag auf Basis der AGB abschließen will und dieser die Möglichkeit hat, sich über den Inhalt zu informieren“, so der D.A.S. Partneranwalt. Somit genügt es, den Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass Informationen dazu auf der Webseite des Unternehmens abrufbar sind oder im Geschäftslokal, der Bank oder im Versicherungsbüro aufliegen.

AGB verschafft Unternehmen juristischen Vorteil

„Erfahrungsgemäß werden AGB, meist in Form von Kleingedrucktem, aber nicht gelesen und sind aufgrund der vielfach kleinen Schriftgröße gar nicht richtig leserlich“, weiß Lugert. Kein Wunder: Unternehmen verschaffen sich so gerne einen Vorteil: „Die AGB werden von Juristen des Unternehmens sorgfältig vorbereitet und penibel aufgesetzt. Dem gegenüber steht der Konsument, dem meist nur die Wahl bleibt, die AGB zu akzeptieren oder den Vertrag gänzlich abzulehnen“, so der Anwalt.

Typische Klauseln zugunsten des Unternehmens

In den AGB finden sich regelmäßig - zugunsten des Unternehmers - formulierte Klauseln über Eigentumsvorbehalte (Vereinbarung, dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des Verkäufers bleibt), Gerichtsstand, Anwendbarkeit eines Rechtes, Fälligkeit vereinbarter Entgelte, verkürzte Verfalls- und Verjährungsfristen, Ausschluss von Gestaltungs- und Anfechtungsrechten oder Einschränkungen von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

Welche Gesetze fragwürdigen AGB-Klauseln einen Riegel vorschrieben können

Doch für Konsumenten gibt es rechtliche Mittel, sich zu wehren. Einerseits durch die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), andererseits durch das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG). Lugert: „Sowohl KSchG als auch FAGG enthalten eine Vielzahl an verbraucherfreundlichen Regelungen, die nicht durch AGB ausgehebelt werden können.“ So sind im KSchG Rücktrittsrechte, unzulässige Vertragsbestandteile, Sonderbestimmungen für Kredit- und Immobiliengeschäfte und Reiseverträge geregelt.
„Dadurch wurde eine Vielzahl von Prozessen möglich, die der Verein für Konsumenteninformation gegen Banken, Handybetreiber oder Energieversorger geführt hat und die geprüft haben, ob die AGB Klauseln rechtens sind“, erklärt Lugert.

Besser geschützt bei Geschäften im Netz

Wer außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag abschließt, also das klassische Haustürgeschäft oder im Internet geschlossene Verträge, kann sich auf das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) berufen. Dieses verpflichtet Unternehmen insbesondere dazu, Kunden umfassend zu informieren und räumt Konsumenten Rücktrittsrechte ein.

Auch Gewerbetreibendende sind AGB nicht schutzlos ausgeliefert

Aber auch als Gewerbebetreibender ist man Vertragspartnern, die AGB verwenden, nicht völlig ausgeliefert. In AGB enthaltene Vertragsklauseln unterliegen sowohl der sogenannten Geltungskontrolle als auch der Inhaltskontrolle des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Die Geltungskontrolle besteht darin, dass einzelne AGB-Klauseln nicht als Vertragsbestandteil gelten, wenn sie objektiv ungewöhnlich, überraschend und für den Vertragspartner nachteilig sind. Wenn der Vertragspartner den Kunden mit seiner Klausel überrascht oder überrumpelt, kann diese angefochten werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Mobilfunktreiber den Kunden verpflichtet, auch nach einvernehmlicher Vertragsauflösung bis zum Ende der Mindestvertragsdauer das monatliche Entgelt zu bezahlen. Die Inhaltskontrolle sanktioniert Klauseln, die für den Kunden gröblich benachteiligend sind.

„Konsumenten können sich den AGB nicht entziehen. Es ist daher sinnvoll, die AGB vor Vertragsabschluss durchzulesen, um zu wissen, welche Rechte und Pflichten sich daraus abzuleiten“ rät der D.A.S. Partneranwalt. „Zudem ist auch für Juristen schwer vorauszusagen, ob von Unternehmen verwendete Klauseln rechtlich zulässig sind oder nicht“, erklärt der St. Pöltner D.A.S. Partneranwalt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter
Dr. Georg Lugert
Rechtsanwalt
Dr.-Karl-Renner-Promenade 10
3100 St. Pölten
Tel: 02742/70707-0
Fax: 02742/70707-4
E-Mail: office@beratungshaus.at
www.beratungshaus.at

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D.A.S. Rechtsschutz AG

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Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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