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Nachhaltigkeit: Wer wann was berichten muss

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Sanela Terko vom Steuerprüfungs- und Wirtschaftsberatungsunternehmen BDO, ist Expertin für Prüfung und Beratung im Bereich des Nachhaltigkeitsmanagements und der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Sanela Terko vom Steuerprüfungs- und Wirtschaftsberatungsunternehmen BDO, ist Expertin für Prüfung und Beratung im Bereich des Nachhaltigkeitsmanagements und der Nachhaltigkeitsberichterstattung.©BDO_Sabrina Liska
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Service: Die Berichtspflichten für Nachhaltigkeit werden umfangreicher – und strenger. Ein Überblick in zwei Teilen.

TEIL 1. Informationen über Umweltstandards, soziale Kriterien und Informationen zur Geschlechtergleichstellung und Diversity im jeweiligen Unternehmen wurden bisher schon in dem einen oder anderen Unternehmensbericht berücksichtigt. Doch mit der Freiwilligkeit ist es bald vorbei: Die gesetzlichen Berichtspflichten werden erweitert und der Kreis jener Unternehmen, die Berichtspflichten unterliegen, wird in den nächsten Jahren sukzessive größer werden.

Für Österreich gilt seit 2017 - als Umsetzung der entsprechenden EU-Richtline - eine Berichtspflicht laut Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) für Unternehmen öffentlichen Interesses, sogenannte Public Interest Entity (PIE). Das sind Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und als „groß“ im Sinne der Kriterien des § 221 Unternehmensgesetzbuch (UGB) gelten. Die Berichtspflicht laut NaDiVeG gilt in Österreich damit für rund hundert Unternehmen. Sie müssen schon jetzt Mindeststandards bei der Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange erfüllen. Auch für die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung gibt es Vorgaben.

Mehr Vorschriften, mehr Unternehmen

Schlagend wird allerdings auch ab 1.1.2024 die Berichtspflicht gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie gilt zuerst für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, ab 1.1.2025 auch für „große“ Gesellschaften und ab 1.1.2026 zudem für kapitalmarktorientierte KMU.

Doch welche Relevanz hat das für Österreich? „Dadurch werden laut Schätzungen in Österreich rund 2.000 Unternehmen berichterstattungspflichtig“, erläutert Matthias Hrinkow, Doktorand an der Abteilung Accounting & Reporting der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen einer Veranstaltung der Deutschen Handelskammer in Österreich. Er empfiehlt auch kleinen und mittelständischen Unternehmen, sich auf diese Berichtspflichten einzustellen, denn man könnte auch als Lieferant in die Pflicht genommen werden und im schlimmsten Fall aus der Lieferkette fallen, wenn man die geforderten Nachhaltigkeitsdaten nicht bereitstellen kann.

Was das inhaltlich im Detail bedeuten wird, ist derzeit noch nicht ganz fix, denn das Rahmenwerk dafür sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die sind noch in Entwicklung. Jedenfalls vorgesehen ist die Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele im Unternehmen und der in diesem Zusammenhang erreichten Fortschritte. Weiters müssen die Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane sowie die Aufsichtsorgane ihre nachhaltigkeitsspezifische Rolle und Expertise beschreiben. Wer in Zukunft diese Stellen besetzen möchte, sollte also auch auf die nachweisbaren Qualifikationen in diesen Bereichen achten. Im Bericht müssen auch die Nachhaltigkeitsrichtlinien und die wichtigsten Nachhaltigkeitsrisiken des Unternehmens erläutert werden. Wesentlicher Punkt ist auch die Veröffentlichung von steuerungsrelevanten Indikatoren.

Unterschiedliche Prüfungstiefen

Vorerst wird eine Pflicht zur Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen „mit begrenzter Sicherheit“ bestehen, mittelfristig bedarf es allerdings einer „Prüfung mit hinreichender Sicherheit“. Der Unterschied: Für die Erlangung einer „begrenzten Sicherheit“ müssen die durchgeführten Prüfungen weniger umfangreich sein. Eine Erhebung und Prüfung interner Kontrollen, um sich auf deren Wirksamkeit zur Erlangung einer Aussage im Rahmen der Prüfung verlassen zu können, kann unterbleiben.

Anders bei einer Prüfung mit „hinreichender Sicherheit“: Sie sieht ausreichend Nachweise vor, um mit der entsprechenden Sicherheit zu dem Schluss zu kommen, dass der Prüfungsgegenstand in allen wesentlichen Belangen mit den angewendeten Kriterien übereinstimmt. „Im Vergleich zu einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit werden Kontrollen im Rahmen des Berichterstattungsprozesses, auf die sich der Prüfer bei seiner Aussage verlassen möchte, erhoben und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit beurteilt“, erklärt Sanela Terko, Steuerberaterin beim Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen BDO.

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