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Wirtschaftsdelikte: „Diebe haben mehr juristische Möglichkeiten“

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Rechtsanwalt Johannes Wolf
Der Wiener Anwalt Johannes Wolf äußert sich kritisch über die gesetzlichen Möglichkeiten, Urteile in Strafprozessen anfechten zu können.©Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte
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Johannes Wolf, D.A.S. Partneranwalt, über die Rolle von Laienrichtern bei der Urteilsfindung in Strafverfahren, etwa bei Wirtschaftsdelikten und Verhältnismäßigkeiten in der Strafprozessordnung.

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Das BUWOG-Verfahren, eines der prominentesten und umfangreichsten Strafverfahren Österreichs, wirft über den Einzelfall hinausgehend zahlreiche Fragen auf. Richter und Laien haben in diesem jahrelangen Prozess mit mehreren Tausend Seiten gemeinsam weitreichende Urteile über die Angeklagten gefällt.

Bei solchen Strafprozessen, bei denen es um schwere Wirtschaftsdelikte, Mord, Totschlag oder Vergewaltigung geht, drohen bei einer Verurteilung hohe Strafen bis hin zu lebenslanger Haft.

Sind die rechtliche Basis, auf der solche Urteile gefällt werden, und die Möglichkeiten, solche Urteile anzufechten, adäquat? Ist die Beweiswürdigung eines vom Erstgericht gefällten Urteils angemessen? Wie sehen im Vergleich dazu der gesetzliche Rahmen für die Urteilsfindung und die Anfechtbarkeit von Urteilen bei Zivilverfahren aus? trend.at hat dazu den Wiener D.A.S. Partneranwalt Johannes Wolf befragt.

Wie ist die Zusammensetzung des Gerichts bei einem Strafprozess?

Im Strafverfahren entscheidet bei weniger schweren Delikten in erster Instanz entweder das Bezirksgericht oder das Landesgericht mit einem Einzelrichter. Bei Verbrechen mit höherer Strafandrohung, wie schweren Wirtschaftsdelikten, Mord oder Totschlag, entscheidet das Schöffengericht mit einem oder zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen beziehungsweise das Geschworenengericht mit drei Berufsrichtern und acht Geschworenen. Schöffen und Geschworene sind grundsätzlich Richtern in ihrer Funktion gleichgestellt. Prinzipiell gilt bei Stimmengleichheit die für den Angeklagten günstigere Meinung. Im Geschworenenverfahren entscheiden die Geschworenen allein über die Schuld des Angeklagten.

Unterschiede zwischen einem Zivil- und einem Strafverfahren, wenn es um die Anfechtbarkeit eines Urteils geht

In einem Zivilverfahren ist bei einem höheren Streitwert in der zweiten Instanz die Beweiswürdigung im gesamten Umfang anfechtbar. Es können beispielsweise Zeugen neu einvernommen werden, und es kann deren Glaubwürdigkeit geprüft werden. So kommt das dafür zuständige Rechtsmittelgericht zu einer eigenen Anschauung und unter Umständen zu einer anderen Überzeugung als das Erstgericht. Bei einem Strafverfahren, in dem das Bezirksgericht oder das Landesgericht in einem Einzelrichterverfahren entscheidet, ist die Lage ähnlich. Ganz anders stellt sich die Anfechtbarkeit eines Urteils eines Schöffen- oder Geschworenengerichts dar.

Es fehlt völlig an der Verhältnismäßigkeit.

Ist das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts in der Schuldfrage unanfechtbar?

Ein derartiges Urteil ist in der Schuldfrage nur unter erheblich erschwerten Bedingungen anfechtbar. Es kann im Wesentlichen nur bekämpft werden, indem Verfahrensmängel und rechtliche Irrtümer aufgezeigt werden. Die Schuldfrage, insbesondere die Beweiswürdigung, ist im Schöffen- und Geschworenenverfahren aber viel schwerer anfechtbar. In einem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht oder am Landesgericht vor einem Einzelrichter ist das Landesgericht oder das Oberlandesgericht befugt, die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz festgestellten Tatsachen in jeder Hinsicht zu überprüfen. In einem Schöffen- beziehungsweise Geschworenenverfahren gibt es diese Möglichkeit der Anfechtung der Beweiswürdigung nicht. Angefochten kann hier nur unter Darstellung „erheblicher Bedenken“ gegen die Richtigkeit festgestellter Tatsachen werden, während bei Verfahren mit geringeren Strafandrohungen „normale“ Bedenken genügen. Da fehlt es völlig an der Verhältnismäßigkeit.

Ein Beispiel aus der Praxis für die Anfechtbarkeit von Urteilen

Ein Dieb hat mehr juristische Möglichkeiten als ein Mörder. Während der Ladendieb eine ungerechtfertigte oder ihm ungerechtfertigt erscheinende Verurteilung praktisch in jeder Hinsicht anfechten kann, wird dieselbe Möglichkeit einem zu Unrecht verurteilten Mörder gesetzlich nicht ausreichend zugestanden.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweiswürdigung in einem Strafprozess

In einem Strafverfahren kommt der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu, vor allem der Frage, ob ein Zeuge ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens – Freispruch oder Verurteilung – hat oder ob es sich um einen sogenannten „unbeteiligten“ Zeugen handelt, für den das Ergebnis des Verfahrens keine Rolle spielt.

Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine derartige Entscheidung reichen nicht aus.

Schöffen haben hohes Gewicht bei der Urteilsfindung

Prominenten Fällen machen es Schöffen schwer unvoreingenommen an den Prozess heranzugehen. Dennoch besitzen sie ein hohes Gewicht bei der Urteilsfindung. Völlig losgelöst von Sympathie oder Antipathie gegenüber einzelnen Angeklagten sind Schöffen gerade in einem derartigen Verfahren natürlich nicht. Der ehemalige Finanzminister wurde, wenn auch nicht rechtskräftig, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren unbedingt verurteilt. Ein Schöffengericht hat also weitreichende Möglichkeiten, in die Grundrechte eines Menschen einzugreifen und ein Urteil zu fällen, das einen langjährigen Freiheitsentzug zur Folge haben kann. Das Geschworenengericht kann je nach Delikt bis zu lebenslange Freiheitsstrafe verhängen. Das finde ich bedenklich, wenn eben die Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine derartige Entscheidung nicht ausreichend sind.

Strafverfahren auch große Wirtschaftsprozesse sein. Sind Laien bei der Urteilsfindung überfordert?

Ein richtiges und gerechtes Urteil in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren zu fällen – das nicht selten vor einem Schöffengericht verhandelt wird – ist für Laien eine besondere Herausforderung. So wurden laut Medienberichten im BUWOG-Verfahren vom Schöffengericht 150 Zeugen einvernommen, der Akt selbst war mehrere Zehntausend Seiten stark. Der Fall war in seinem Umfang zwar ein Ausreißer nach oben, aber die Form der Beteiligung von juristisch nicht geschulten Laien an Prozessen ist bei solchen Strafverfahren fragwürdig

Wie könnte das Strafrecht reformiert werden?

Der Gesetzgeber sollte gerade in Verfahren, in denen Sanktionen bis zu lebenslangem Freiheitsverlust drohen, dem Verteidiger ein besseres Instrumentarium zur Bekämpfung von Fehlurteilen an die Hand geben, als es derzeit bei Schöffen- und Geschworenengerichten der Fall ist.

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