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Wer den „Scheidungshund“ behalten darf

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8 min

Hunde stehen bei einer Scheidung zwischen den Fronten.

©Conny Gadermayr
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Wer im Fall einer Scheidung die besten Karten hat den bisher gemeinsamen Hund zu behalten. Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG informieren.

Bei einer Scheidung wird das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt, Unterhaltsanspruch, Obsorgerecht und Kontaktrecht für Kinder geklärt. Ein häufiger Streitpunkt ist jedoch auch die Frage, welcher der Ex-Partner den Vierbeiner behalten darf, wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich war.


Tiere sind keine Sachen, laut Gesetz werden dennoch die sogenannte sachenrechtlichen Vorschriften angewendet, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. Es gibt aber nach wie vor keine gesetzlichen Bestimmungen, die das Obsorge- oder Kontaktrecht für Haustiere regeln. Oft wird erst durch richterliche Entscheidung festgelegt, bei wem der Hund nach der Trennung bleiben darf. Im Idealfall sollte diese Frage daher schon bei Anschaffung des Hundes geklärt werden. Bei der Eheschließung eventuell in einem Ehevertrag.

Es gilt das Prinzip der Gütertrennung

In Scheidungsverfahren sind die allgemein geltenden Grundsätze anwendbar: Wird eine Sache in die Beziehung eingebracht, während aufrechter Ehe geschenkt, geerbt oder alleine erworben, so bleibt sie auch nach der Trennung im Alleineigentum (Gütertrennung) des Besitzers. Bei der Beantwortung der Frage wer den Hund behalten darf, ist ein wesentlicher Faktor das Wohl des Tieres. Daher kann im Einzelfall von den strengen sachenrechtlichen Regeln abgewichen werden.

Wer hat zum Hund eine stärkere Bindung?

Wurde der Hund in aufrechter Ehe gemeinsam angeschafft, wird im Falle einer Scheidung bei Uneinigkeit im Aufteilungsverfahren nach den Grundsätzen der Billigkeit entschieden. Hier geht der Richter meist vor allem auf folgende Fragen ein: Wer ist die Hauptbezugsperson des Hundes? Zu wem besteht eine stärkere emotionale Bindung? Wer kann die artgerechte Haltung sicherstellen? Wer kann ausreichend Zeit mit dem Tier verbringen? Wer hat sich in der Vergangenheit besser um den Vierbeiner gekümmert? Wer kam bisher für ihn finanziell auf, also wer hat die Kosten für Tierarzt und Futter übernommen?

Bei wem hat der Hund eine bessere Zukunft?

Das Gericht wird zum Beispiel den Vierbeiner, wenn dieser zu beiden Seiten eine gleichstarke Bindung hat, eher jener Person zusprechen, die sich auch in der Zukunft besser um ihn kümmern kann. Wenn etwa einer der Ex-Partner die Möglichkeit hat, den Hund mit in die Arbeit zu nehmen, oder die für den Hund günstigeren Arbeitszeiten hat, hat er gute Chancen, den Hund zu behalten. Auch wenn dieser in der bisherigen Unterkunft wohnen bleiben kann, kann das als Vorteil gewertet werden, da die gewohnte Umgebung eines Hundes so weit als möglich nicht verändert werden sollte. Einen Pluspunkt hat sicher auch jener Ex-Partner, der in einem Haus mit Garten lebt, wenn der andere in eine kleine Stadtwohnung umzieht.

Kein gesetzliches Kontaktrecht

Bei Lebensgemeinschaften gilt: Wer der Alleineigentümer ist, also im Kaufvertrag eingetragen ist, kann den Hund weiterhin behalten. Wurde der Vierbeiner aber gemeinsam angeschafft, kommt es auch im Streitfall darauf an, zu wem das Tier die engere Beziehung hat und wer die besseren Fürsorge- und Haltungsmöglichkeiten nachweisen kann. Der Ex-Partner hat jedoch kein gesetzlich geregeltes „Kontaktrecht". Den Parteien steht eine solche Vereinbarung aber frei und wird, zum Wohl des Hundes, auch empfohlen. Um zukünftig Streitereien vorzubeugen sollten die Besuchszeiten dabei klar und deutlich fixiert werden. Also zum Beispiel: jeden Samstag in der Zeit von 14 bis 18 Uhr.

Was eine artgerechte Hundehaltung bedeutet

Hunde dürfen laut Gesetzgeber nicht angebunden werden, außer für wenige Minuten, um etwa kurz in einem Geschäft einkaufen zu gehen. Mindestens einmal am Tag muss der Vierbeiner eine Auslaufmöglichkeit haben. Sein Geschäft, also sich seines Kost und Harns zu entledigen, muss das Tier im Freien täglich mehrmals machen können. Ein Sozialkontakt mit Menschen soll mindestens zwei Mal am Tag erfolgen. Weiters muss dem Hund jederzeit ausreichend Wasser und Futter zur Verfügung stehen. Genauso wichtig sind ein sauberer Aufenthaltsbereich und eine regelmäßige Pflege.

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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