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Wann Facebook & Co Mitarbeitern zum Verhängnis werden können

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Wann Facebook & Co Mitarbeitern zum Verhängnis werden können
Manchmal kann einem die Wut überkommen. Wenn man seinem Ärger auch noch postet, kann der Schuss nach hinten losgehen.©istock, Lorraine Boogich
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Was man in sozialen Medien wie Facebook & Co von sich gibt, sollte man sich genau überlegen, auch was den Job anbelangt. Wann Mitarbeiter wegen Postings entlassen werden können, deshalb sogar die Abfertigung riskieren und wann hohe Geldstrafen drohen.

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Den Arbeitgeber auf Facebook als „Arschloch“ zu bezeichnen, ist prinzipiell keine gute Idee. Denn so schnell kann man gar nicht schauen und schon ist man seinen Job los. Eine Firma hat deshalb bereits einen Mitarbeiter fristlos entlassen. Sich dagegen vor Gericht zu wehren, hat wenig Sinn, denn erst kürzlich hat ein Gericht dem betroffenen Unternehmen Recht gegeben. D.A.S. Partneranwalt Thomas Nikodem informiert über die rechtlichen Hintergründe.

Diskreditierung des Dienstgebers kann Job kosten

Postings auf Facebook, Google+, Twitter, Instagram oder Snapchat können daher äußerst heikel sein. Mitarbeiter müssen nach verbalen Entgleisungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Entlassungsgründe sind etwa im Angestelltengesetz geregelt. Dazu gehört die Diskreditierung des Dienstgebers . „Durch unüberlegte Postings besteht die Gefahr, entlassen zu werden“, warnt Thomas Nikodem von Telos Law Group, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG. Der Dienstgeber ist demnach berechtigt, ein Dienstverhältnis sofort aufzulösen, ohne Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen einhalten zu müssen. Besonders weitreichende Konsequenzen hat eine Entlassung für Dienstnehmer, die dem System „Abfertigung alt“ unterliegen. Sie verlieren bei einer berechtigten Entlassung ihren Abfertigungsanspruch.

Privat soziale Medien nutzen - Dienstvertrag kann Klauseln enthalten

In vielen Unternehmen ist es verboten soziale Medien während der Dienstzeit zu nutzen. Das Verbot wird meist im Dienstvertrag oder Zusatzvereinbarungen geregelt. „Wer gegen diese Regelungen verstößt, muss mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen“, warnt Nikodem. Das kann eine Verwarnungen oder eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen sein. Bei gravierenden Verstößen ist auch eine Entlassung möglich.

1,5 Stunden im Internet surfen, kann zur Kündigung führen

Existieren keine solchen Regelungen oder Vereinbarungen, kann die Nutzung in einem gewissen Umfang zulässig sein. Der Dienstnehmer riskiert aber immer, dass sich der Dienstgeber an der Nutzung sozialer Medien trotzdem stört. Surft jemand zu oft in sozialen Medien und wird damit das Maß für den Dienstgeber unzumutbar, kann eine Entlassung gerechtfertigt sein. So hat der Oberste Gerichtshof eine Entlassung für gerechtfertigt empfunden, nachdem ein Dienstnehmer mindestens 1,5 Stunden pro Arbeitstag privat im Internet gesurft hat.

Postings über den Arbeitgeber - Wann Entlassung droht

Alarmstufe Rot ist auch angesagt, wenn man in sozialen Medien über den Arbeitgeber herzieht. Selbst wenn man solche Aussagen nur in seinem Freundeskreis postet, kann das fatale Auswirkungen haben. Je größer der „Freundeskreis“, umso größer das Risiko. „Bei mehreren hundert ´Freunden´, geht leicht den Überblick verloren, ob man auch mit Personen in Kontakt steht, die dem Dienstgeber verbunden sind“, sagt Nikodem. Manche davon können Freunde oder Verwandte des Dienstgebers sein, ohne dass man davon weiß. Oder man riskiert mit Kollegen verbunden zu sein, die dem Dienstgeber von negativen Postings berichten. Es ist auch schon vorgekommen, dass Mitarbeiter über ihren Dienstgeber auf Facebook schimpfen und vergessen, mit diesem ´befreundet´zu sein.

In all diesen Fällen droht eine Entlassung. Vor allem wenn das Ansehen oder die soziale Wertschätzung des Dienstgebers herabgesetzt wurde und dieser in seinem Ehrgefühl verletzt wird. Eine fristlose Entlassung gab es etwa bereits weil ein Mitarbeiter seinen Dienstgeber auf Facebook als „Arschloch“ bezeichnet wurde. Die Entlassung wurde vom Gericht als rechtens eingestuft.

Hasspostings können zur Entlassung führen

Seinen Hass in sozialen Medien oder Foren einfach rauszulassen, ist ebenfalls keine gute Idee, wenn man seinen Job behalten möchte. Denn auch Postings gegenüber Dritten, also Personen, die mit dem Dienstgeber oder der Arbeit nichts zu tun haben, können zu einer gerechtfertigten Entlassung führen. Das Argument für eine Entlassung: Der Dienstnehmer ist nicht mehr vertrauenswürdig.

Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Wer Geschäftsgeheimnisse verrät, verstößt gegen seine Treuepflichten und muss mit einer Entlassung rechnen. Schon unbedachte Äußerungen im Internet können dafür reichen. „Gerade in Situationen, in denen sich jemand über den Chef ärgert, besteht die Gefahr Sachen preiszugeben, die im ersten Moment vielleicht relativ harmlos erscheinen, aber weitreichende Konsequenzen haben können“, weiß D.A.S. Partneranwalt Nikodem.

Dienstverträge enthalten oft auch Bestimmungen, die sich auf den Verrat von Geschäftsgeheimnissen beziehen. Ein Verstoß dagegen kann zu hohen Strafen führen, die ein Vielfaches des Monatsgehalts ausmachen können. „Aber selbst wenn davon nichts im Vertrag steht, können Mitarbeiter schadenersatzpflichtig werden, wenn sie Geschäftsgeheimnisse verraten und so der Firma ein Schaden entsteht.“

Es lohnt sich daher genau zu überdenken, welche Informationen und Mitteilungen über den Dienstgeber auf sozialen Netzwerken veröffentlicht werden.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:

TELOS LAW GROUP rechtsanwälte attorneys at law
Hörlgasse 12, 1090 Wien t + 43 (0) 5 1719 f + 43 (0) 5 1719 590
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Im Vorjahr feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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