Trend Logo

Diebstahl, Beschädigungen: Wann Beherbergungsbetriebe haften

Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
9 min
Diebstahl, Beschädigungen: Wann Beherbergungsbetriebe haften
k.A©istock
  1. home
  2. Finanzen
  3. Recht
Ist die Uhr aus dem Nachtkästchen im Hotel weg oder das Auto am Parkplatz der Pension beschädigt, ist entscheidend wann der Betrieb haftet und wann der Wirt keine Schuld trägt. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert.

von

Bereits seit dem Jahr 1811 gilt laut dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch für Gastwirte (§ 970 ff ABGB) als Verwahrer von Sachen der Gäste eine strenge Haftung. Diese wird mit der „Gefahr des offenen Hauses“ begründet.

Die Haftung betrifft Gastwirte, die Fremde beherbergen (Beherbergungsbetriebe). Diese gilt auch für Privatzimmervermieter, die über eine größere Anzahl von Betten verfügen und für Badeanstalten, allerdings nicht Restaurants, Kaffeehäuser oder Bars. Ein Haftungsausschluss ist wirkungslos. Als Gastwirt haftet derjenige, der Gäste beherbergt und den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung führt. Auf wen die Gewerbeberechtigung läuft, ist dabei irrelevant.

Für welche Sachen der Wirt haftet

Der Gastwirt haftet als Verwahrer für die von den Gästen eingebrachten Sachen. Unter „eingebrachten Sachen“ versteht das Gesetz jene, die dem Gastwirt oder einem seiner Mitarbeiter vom Gast übergeben, an einen von diesen angewiesenen oder dazu bestimmten Ort gebracht werden. Etwa wenn der Koffer in das Hotelzimmer gebracht wird oder in einem dafür vorgesehen Raum abstellt wird.

Die Haftung beginnt mit dem sogenannten Einbringen der Sachen. Die Haftung gilt auch bereits während etwaiger Verhandlung über den Ort der Verwahrung und endet mit dem sogenannten Wegbringen. Kommen Sachen abhanden oder werden sie beschädigt, muss der Gastwirt den Schaden zahlen.

Keine Haftung besteht für Sachen, die der Gast am Körper trägt wie Kleider, Geldtasche oder Handy. Doch sobald der Gast sich von diesen Gegenständen trennt und beispielsweise das Portemonnaie in das Nachtkästchen legt, ist der Wirt derjenige, der haftet. Die Frage, ob eine Sache als „eingebracht“ gilt, ist in der Praxis mitunter schwierig zu beurteilen und abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Eine Haftung für zufällige Schäden trifft den Gastwirt in der Regel nicht, außer der Schaden hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt abgewendet werden können.

Eine Haftung für zufällige Schäden trifft den Gastwirt in der Regel nicht, außer der Schaden hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt abgewendet werden können.

Fünf Beispiele, wann Sachen eingebracht sind und wann nicht

  1. Eingebracht sind Sachen, die dem Wirt oder seinen Mitarbeitern übergeben wurden, unabhängig davon, ob man bereits den Vertrag (Buchung) abgeschlossen hat oder überhaupt abschließt (z.B. voraus übersendetes, vom Bahnhof/Flughafen abgeholtes oder dem Portier übergebenes Gepäck).
  2. Die Übergabe der Wagenschlüssel an das Personal des Gastwirtes, der auch Fremde beherbergt. Sobald das passiert ist, haftet der Wirt in unbeschränkter Höhe.
  3. Eingebracht sind auch Sachen, wenn der Gast diese an einen vom Wirt oder seinem Personal genannten Ort bringt, der mit dem Betrieb in Zusammenhang steht wie das vom Gast bewohnte Zimmer, die zu reinigenden Schuhe vor der Zimmertür oder das Auto auf dem Gästeparkplatz.
  4. Legt der Gast Gegenstände ab, ist entscheidend, wo das geschieht. Keine Haftung besteht etwa für die am Tisch vergessene Uhr. Sehr wohl eine Haftung durch den Wirt besteht jedoch, wenn es sich um Einrichtungen wie eine Sauna oder Räume handelt, die ausschließlich oder vorwiegend Hotelgästen zur Verfügung stehen. Keine Haftung übernimmt der Wirt jedoch, wenn Sachen an Orten abgelegt werden, die dazu offenbar nicht bestimmt sind, wie ein allgemein zugängliches Lesezimmer in einem Hotel. Sind solche Orte doch nicht zur Aufbewahrung von Sachen von Gästen gedacht.
  5. Der Wirt haftet auch bei Schäden von eingebrachten Sachen, wenn der Schaden mit der erforderlichen Sorgfalt hätte verhindert werden können. So wie etwa ein Steinschlag auf einem Hotelparkplatz, wenn damit zu rechnen war oder Dachlawinen auf einem Parkplatz in alpiner Gegend. Dachwarzen genügen dabei nicht zur Vorbeugung.

Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Gastwirtes ist mit 1.100 Euro beschränkt. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere besteht die Haftung nur bis 550 Euro, sofern der Gastwirt diese nicht in Kenntnis ihrer Beschaffenheit übernommen hat. Vorausgesetzt der Schaden wurde nicht vom Gastwirt oder seinen Mitarbeitern verschuldet oder die Sachen wurden dem Gastwirt nicht besonders zur Aufbewahrung übergeben.

Wurde die eingebrachte Sache jedoch zur besonderen Verwahrung übernommen oder liegt Verschulden vor haftet der Gastwirt unbeschränkt.

Der Gastwirt kann sich von der Haftung befreien, wenn er beweist, dass der Schaden weder durch ihn noch sein Personal verschuldet oder durch ein- und ausgehende Fremde verursacht wurde. Trägt der Geschädigte an einem Schaden Mitschuld, entscheidet der Richter über die Höhe des Schadenersatzes. Ein- und ausgehende Personen sind Gäste, Lieferanten und Diebe, nicht aber Räuber oder Einbrecher, die sich den Zugang mit Gewalt eröffnen oder eingetretene Naturkatastrophen.

Weitere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der
D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsschutz

Über die Autoren

Logo
Abo ab €16,81 pro Monat