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Unterlassene Hilfeleistung: Wann man verpflichtet ist, zu helfen

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Unterlassene Hilfeleistung: Wann man verpflichtet ist, zu helfen
Ist das Leben dieser Menschen durch die Kälte bedroht? Fragen, ob Hilfe nötig ist, sollte man gerade bei tiefen Temperaturen jedenfalls.©istock, Markus Schieder
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Gerade in der kalten Jahreszeit sieht man Obdachlose im Freien liegen und fragt sich vielleicht manchmal, ob Hilfe notwendig ist. Der Gesetzgeber hat klare Regeln aufgestellt, wann es Pflicht ist zu helfen und versieht unterlassene Hilfeleistung mit harten Strafen. Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG informieren.

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In der Stadt sieht man immer wieder Menschen auf Parkbänken schlafen. Hat man als Passant im Winter aufgrund der Kälte und der Erfrierungsgefahr andere Verpflichtungen als in wärmeren Jahreszeiten?

Der Tatbestand „Unterlassene Hilfeleistung“ in § 95 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das ganze Jahr. In der kalten Jahreszeit ist jedoch aufgrund der tiefen Temperaturen die Gefahr, dass im Freien liegende Menschen gesundheitliche Schäden davontragen, groß. Es ist daher angebracht, genau hinzusehen, ob Hilfe notwendig ist und gegebenenfalls Zivilcourage an den Tag zu legen.

Ab wann ist es unterlassene Hilfeleistung?

Ob es sich um einen Fall von unterlassener Hilfeleistung handelt, hängt von den konkreten Umständen ab: Geht man lediglich an einem Park vorbei, der üblicherweise und auch in der kalten Jahreszeit von Obdachlosen frequentiert ist, dann ist die Pflicht Hilfe zu leisten eher nicht gegeben. Hilfe muss laut Gesetz „offensichtlich“ – also erkennbar – notwendig sein.

Bis zu einem Jahr Gefängnis

Die Voraussetzung für eine Strafbarkeit aus dem Titel der unterlassenen Hilfeleistung ist entweder ein Unglücksfall oder eine sogenannte Gemeingefahr. Diese tritt ein, wenn eine größere Anzahl von Menschen bedroht ist. Wer in diesen Fällen nicht hilft, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen rechnen. Im Todesfall erhöht sich die Freiheitsstrafe auf ein Jahr.

Im Zweifelsfall ansprechen

Anders sieht es aus, wenn eine Person an einem ungewöhnlichen Platz liegt, etwa in einem Aufzug, vor einem Geschäft oder im Foyer einer Bank. Man hat hier die Pflicht, genau hinzusehen und dabei die Situation zu berücksichtigen. Etwa ob die Person dort in einem Schlafsack oder nur in normaler, den Temperaturen vielleicht nicht entsprechender, Straßenbekleidung liegt. Im Zweifel sollte man die Person ansprechen und fragen, ob sie Hilfe benötigt.

Irrtum schützt vor Strafe

Die Straftat "Unterlassung der Hilfeleistung" kann allerdings rechtlich gesehen nur vorsätzlich begangen werden. Wenn man die Gefahr nicht erkennt oder überzeugt ist, dass es der Person gut geht beziehungsweise dass ihr ausreichend geholfen wird, liegt keine Straftat vor. Sollte die Person dennoch zu Schaden kommen, unterliegt man einem Irrtum.

Ekel ist keine Ausrede

Eine Hilfeleistung muss außerdem zumutbar sein. Wenn man sich selbst in Gefahr begeben würde oder andere wichtige Interessen der Hilfeleistung entgegenstehen, dann ist nicht geleistete Hilfe auch nicht strafbar. Wenn es einem jedoch nur ekelt, ist das laut Gesetz kein Grund, einem anderen nicht zu helfen. Anders verhält es sich, wenn das Opfer Hilfe aggressiv zurückweist oder gar mit Körperverletzung droht oder randaliert. In diesem Fall hat man zumindest versucht, Hilfe zu leisten.

Was tun, wenn Hilfe notwendig ist

Sofern Hilfe nötig ist muss man als Passant selbst auch nur Ersthilfe leisten. Im Zweifelsfall oder wenn man sich nicht sicher ist sollte am besten die Rettung gerufen und der Zustand der Person so genau wie möglich beschrieben werden. Falls der Betreffende alleine ist sollte man bis zum Eintreffen der Rettung an Ort und Stelle bleiben.

Obdachlosenhilfe leistet auch die Caritas, die in Wien das Kältetelefon eingerichtet hat. Wer im Winter einen unzureichend geschützten und kalten Schlafplatz eines Obdachlosen bemerkt, kann das Kältetelefon unter 01- 480 45 53 kontaktieren oder eine E-Mail an kaeltetelefon  caritas-wien.atschicken. Das Telefon ist von November bis Ende April rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche besetzt.

Wenige Strafverfahren

In der Praxis gibt es wenige Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung: Oft werden untätige Passanten trotz öffentlicher Fahndung schlichtweg nicht ausgeforscht.

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Standorten mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:
Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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