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Patientenanwalt: Was man bei Verdacht auf Kunstfehler tun kann

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Pflichten der Ärzte und was man bei Verdacht auf Kunstfehler tun kann
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Eine ärztliche Behandlung kann schwere Folgen für Patienten nach sich ziehen. Was die Pflichten des Arztes vor und nach einer Behandlung sind, wann die Chance auf Schadenersatzansprüche besteht, welche Pflichten Patienten in diesem Fall haben und welche Stellen einem nach Komplikationen rechtlich zur Seite stehen können. Die D.A.S. Partneranwältin Susanne Manhart gibt Tipps.

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Was versteht man unter einem Behandlungsvertrag?

Man braucht ein neues Hüftgelenk oder ein Bandscheibenvorfall lässt eine Operation als notwendig erscheinen. Wann immer eine medizinische Behandlung ansteht, schließt der Patient einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt oder dem Krankenhaus. Dieser bildet die rechtliche Grundlage der Beziehung zwischen Krankenhaus bzw. Arzt und Patient. „Der Arzt schuldet aufgrund des Behandlungsvertrags aber niemals einen konkreten Erfolg, sondern nur eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Bemühung", erläutert Susanne Manhart, Partneranwältin der D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung AG. Grundlage jeder rechtlichen Beziehung des Patienten zu seinem Arzt ist der individuelle Behandlungsvertrag.

Behandlungsvertrag: Jeder Eingriff bedarf zusätzlicher Einwilligung

Der Behandlungsvertrag stellt jedoch keine Einwilligung des Patienten in die Behandlung an sich dar. So erfordert jeder Eingriff durch den Arzt darüber hinaus die vorherige Einwilligung des Patienten. In eine Behandlung kann er aus rechtlicher Sicht nur einwilligen, wenn er zuvor vom Arzt entsprechend aufgeklärt wurde. „Ansonsten ist der Eingriff rechtswidrig“, stellt die Bregenzer Anwältin klar.

Was versteht man unter der Aufklärungspflicht des Arztes?

Im Rahmen der Aufklärung ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Diagnose, mögliche Behandlungsmöglichkeiten und Risiken der Behandlungen aufzuklären. Den Beweis, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, muss der Arzt liefern.

Da die Aufklärung in der Regel in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient erfolgt, dient zum Nachweis meist ein standardisierter Aufklärungsbogen, der vom Arzt mit handschriftlichen Vermerken versehen werden kann und vom Patienten unterschrieben wird.

Im Aufklärungsgespräch muss sich der Arzt vergewissern, dass der Patient den Inhalt der Aufklärung verstanden hat und über individuelle Risiken aufklärt wurde. Außerdem ist der Arzt verpflichtet, auf Fragen des Patienten einzugehen. Patienten sollten Risiken und Nutzen einer vorgeschlagenen Behandlung genau abwiegen. Falls Zweifel oder Unklarheiten bestehen, sollte der Patient das dem behandelnden Arzt unbedingt mitteilen und noch einmal detailliert nachfragen. „Sollten Patienten über die weitere Vorgangsweise unsicher sein, sollten sie eine Zweitmeinung einholen“, rät die D.A.S. Partneranwältin.

Wann hat ein Patient Anspruch auf Schadenersatz?

Passiert nachweislich ein Kunstfehler, hat der Patient Anspruch auf Schadenersatz. Das ist dann der Fall, wenn ein Patient aufgrund nicht fachgerechter Behandlung einen Schaden erleidet. Der Arzt haftet allerdings nicht, wenn schicksalshafte Komplikationen während oder nach der Behandlung auftreten. Hat der Arzt den Patienten im Vorhinein nicht oder nur unvollständig über Behandlungsrisiken aufgeklärt oder hätte der Patient den Eingriff nicht durchführen lassen, hätte dieser die Risiken gekannt, haftet der Arzt allerdings selbst dann, wenn Komplikationen eintreten, für die er aus rechtlicher Sicht ansonsten nicht belangt werden würde.

Rechtliche Pflicht des Patienten nach einem Kunstfehler

Wenn ein Kunstfehler passiert oder es zu Komplikationen kommt, hat der Patient nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Wurde der Patient im Vorhinein unzureichend aufgeklärt, trifft ihn nämlich eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, der Patient muss alles unterlassen, was den Schaden vergrößert und ist dazu verpflichtet, ärztliche Empfehlungen zu befolgen. „Nachträgliche Zweifel an der Behandlung oder eingetretene Komplikationen sollte man daher beim behandelnden Arzt immer offen ansprechen“, rät die Anwältin.

Zudem empfiehlt Manhart, nach so einem Vorfall auch einen anderen Arzt oder ein anderes Krankenhaus aufzusuchen. „So kann der Patient gegebenenfalls nachweisen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten.“

Patientenanwalt: Hilfe bei Kunstfehler und zu wenig Aufklärung

Vermutet der Patient Opfer eines Kunstfehlers oder eines Aufklärungsmangels geworden zu sein und dadurch einen Schaden erlitten zu haben, kann er sich auch an den Patientenanwalt wenden.

Wann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird

Der Patientenanwalt kann ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer einleiten. Man kann sich jedoch auch direkt an eine Schlichtungsstelle im jeweiligen Bundesland wenden. Der Vorteil gegenüber einer Klage vor dem Zivilgericht ist, dass ein solches Verfahren kostenlos ist, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Arzt doch fachgerecht behandelt hat und der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Schlichtungsstelle kann einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen, das zur Klärung beitragen kann. Die Entscheidungen der Schlichtungsstellen sind jedoch im Gegensatz zu einem gerichtlichen Urteil für die beteiligten Personen nicht verbindlich.

Letzter Ausweg: Klage

Kommen die Mitglieder der Schlichtungskommission zum Ergebnis, dass dem Patienten Schadenersatz zustünde, und lehnt der Arzt oder Spital diese Ansprüche ab, bleibt dem Patienten der Weg zu Gericht. Der Patient kann sich auch direkt an einen Anwalt wenden und mit Hilfe seines Know-Hows sowohl eine Klage oder beispielsweise auch einen Vergleich anstreben.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie von

Dr. Mag. Mag. LL.M. (EUI)
Susanne Manhart
Manhart | Einsle | Partner Rechtsanwälte
Römerstraße 19
6900 Bregenz
Tel: +43 5574 42364
Mail: s.manhart@manhart-einsle-partner.at
www.manhart-einsle-partner.at

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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

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Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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