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Impfschäden: wann der Staat, Ärzte oder Hersteller haften

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Impfschäden: wann der Staat, Ärzte oder Hersteller haften
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Anwälte werden immer öfter mit der Frage zu Ersatzansprüchen bei Impfschäden konsultiert. Doch wann wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Impfschaden eingestuft? Welche Rechte haben Betroffene, und wie gut sind die Chancen, entschädigt zu werden? Der D.A.S. Partneranwalt der Ergo Versicherung, Damian Brzezinski, gibt Antwort.

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Die Anfragen von Klienten, die wegen möglicher Impfschäden Anwälte konsultieren, häufen sich. Tatsächlich können Impfschäden auf verschiedenste Weise geltend gemacht werden. Der Wiener D.A.S. Partneranwalt Damian Brzezinski erklärt, worauf es ankommt. Vielen ist jedoch der Unterschied zwischen Impfschaden und Impfreaktion nicht klar, wie der Anwalt aus seiner Praxis weiß.

Was ist eine Impfreaktion?

Eine Impfreaktion ist eine Nebenwirkung nach einer Impfung. Es handelt sich dabei um die Reaktion des Immunsystems auf die Verabreichung des Impfstoffs. Diese äußert sich beispielsweise durch Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schwellungen an der Einstichstelle, Rötungen oder grippeähnliche Symptome.

Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung bei einer Impfreaktion?

Solche Nebenwirkungen klingen nach der Impfung rasch wieder ab. „Wenn derartige Nebenwirkungen auftreten, gibt es erfahrungsgemäß keinen Schadenersatz“, weiß Brzezinski.

Wann ist es ein Impfschaden?

Medizinisch spricht man von einem Impfschaden, wenn eine Impfung eine schwere bleibende Behinderung verursacht oder wenn durch die Impfung ein Schaden an der Gesundheit herbeigeführt wird, der zwar keine Dauerfolgen nach sich zieht, aber einer schweren Körperverletzung gleichzusetzen ist.

Wird ein Impfdurchbruch als Dauerschaden eingestuft?

Ein Impfdurchbruch stellt keinen Impfschaden dar.

Rechtliche Ansprüche bei Impfschäden

Kommt es zu einem Impfschaden, sind Ersatzansprüche gegenüber dem Staat, Ärzten und Pharmakonzernen denkbar.

Wann können bei Impfschäden Leistungsansprüche geltend gemacht werden?

Haftung nach dem Impfschadengesetz – wann der Staat haftet

Als Grundregel gilt Folgendes: Verursacht eine Schutzimpfung einen Impfschaden, sieht das Impfschadengesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung durch den Bund vor.

Impfung muss vom Staat empfohlen worden sein

Der Staat haftet jedoch unter anderem, wenn die Impfung vom Gesundheitsministerium im Rahmen einer Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen wird. Zu diesen empfohlenen Impfungen zählen Impfungen gegen Diphtherie, FSME, Hepatitis A und die in Österreich zugelassenen Impfungen zur Bekämpfung der Coronapandemie.

Wo können Betroffene einen Antrag auf Entschädigung stellen?

Kommt es zu Impfschäden, sieht das Impfschadengesetz vor, dass ein Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriums gestellt werden kann.

Impfschaden: Welche Fristen sind bei Ansprüchen einzuhalten?

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der Impfung gestellt, die für den Impfschaden verantwortlich ist, gebührt die Entschädigung ab dem auf die Schädigung folgenden Monat. Wird der Antrag später gestellt, ist eine Entschädigung erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat vorgesehen.

Wann wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Impfschaden anerkannt?

Damit ein Anspruch auf Entschädigung durchgesetzt werden kann, muss eine sogenannte Kausalitätswahrscheinlichkeit gegeben sein, also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung festgestellt werden.

Welche Kriterien werden zur Beurteilung von Impfschäden herangezogen?

1. Die Gesundheitsschädigung und die Impfung müssen in einem zeitlichen Konnex zueinander stehen.
2. Es muss sich um bestimmte Krankheitssymptome handeln.
3. Es muss wahrscheinlich sein, dass die Gesundheitsschädigung auf die Impfung zurückzuführen ist.

Wie hoch ist die staatliche Entschädigung bei einem Impfschaden?

Als Entschädigungsleistung sieht das Impfschadengesetz eine einmalige pauschale Leistung in der Höhe von 883,56 Euro vor. Eine Erhöhung dieses Betrags erfolgt nur für jenen Zeitraum, den der Geschädigte in Anstaltspflege verbringen muss.

Produkthaftungsgesetz – wann der Hersteller des Impfstoffs belangt werden kann

Bei Impfschäden besteht auch die Möglichkeit, als rechtliche Grundlage das Produkthaftungsgesetz heranzuziehen und damit den Hersteller des Produkts (Impfstoffs) haftbar zu machen.

Wahrscheinlichkeit Produkthaftungsansprüche beim Hersteller durchzusetzen?

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind jedoch nicht sehr erfolgversprechend: „Der Geschädigte muss die mangelnde Sicherheit und die Fehlerhaftigkeit des Produkts nachweisen", so der D.A.S. Partneranwalt.

Zum anderen ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte. Weiters haftet der Hersteller nicht, wenn das Produkt zum Zeitpunkt, zu dem es in Verkehr gebracht wurde, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach oder wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat und der Fehler beispielsweise durch die Konstruktion des Produkts verursacht worden ist.

Außerdem ist die Beweisführung, die im Impfschadengesetz erleichtert ist, im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes nicht erleichtert. Es ist daher nur sehr schwer vorstellbar, dass die Beweisführung im Rahmen eines Prozesses gelingen wird. Um eine Einschätzung abgeben zu können, bedarf es aber stets einer individuellen Beratung und inhaltlichen Prüfung der Ansprüche, so die Einschätzung des Wiener Anwalts.

Wann Ärzte bei einem Impfschaden haften

Um Ärzte für Impfschäden haftbar machen zu können, muss es entweder zu einer mangelhaften Aufklärung oder einem Behandlungsfehler gekommen sein.

Wozu sind Ärzte bei der Aufklärung von Patienten verpflichtet?

Ärzte sind dazu verpflichtet, im Gespräch mit dem Patienten Informationen zu vermitteln, die es diesem ermöglichen, „das Wesen, die Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Maßnahme zu erfassen“.

„Aufklärungsbogen und Merkblätter, die häufig dafür verwendet werden, stellen standardisierte Aufklärungshilfen dar, die jedoch eine individuelle Aufklärung nicht ersetzen können“, so der Partneranwalt der D.A.S.

Wie stehen die Chancen, einen Arzt haftbar zu machen?

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie bei
Rechtsanwalt
Mag. Damian Brzezinski
Zeltgasse 3-5/12
1080 Wien
Tel.nr.: 01 / 402 85 39
E-Mail: office@dab-law.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

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