Impfschäden: wann der Staat, Ärzte oder Hersteller haften
Anwälte werden immer öfter mit der Frage zu Ersatzansprüchen bei Impfschäden konsultiert. Doch wann wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Impfschaden eingestuft? Welche Rechte haben Betroffene, und wie gut sind die Chancen, entschädigt zu werden? Der D.A.S. Partneranwalt Damian Brzezinski gibt Antwort.
Die Anfragen von Klienten, die wegen möglicher Impfschäden Anwälte konsultieren, häufen sich. Tatsächlich können Impfschäden auf verschiedenste Weise geltend gemacht werden. Der Wiener D.A.S. Partneranwalt Damian Brzezinski erklärt, worauf es ankommt. Vielen ist jedoch der Unterschied zwischen Impfschaden und Impfreaktion nicht klar, wie der Anwalt aus seiner Praxis weiß.
Die wichtigsten Fragen zu Impfschäden und möglicher Haftung
- Was ist eine Impfreaktion?
- 1. Gibt es einen Anspruch auf Entschädigung bei einer Impfreaktion?
- 2. Wann spricht man von einem Impfschaden?
- 3. Wird ein Impfdurchbruch als Dauerschaden eingestuft?
- 4. Welche Ansprüche können bei Impfschäden geltend gemacht werden?
- 5. Wo können Betroffene einen Antrag auf Entschädigung stellen?
- 6. Welche Fristen sind einzuhalten?
- 7. Wann wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Impfschaden anerkannt?
- 8. Welche Kriterien werden zur Beurteilung von Impfschäden herangezogen?
- 9. Wie hoch ist die Entschädigung durch den Bund bei einem Impfschaden?
- 10. Wie wahrscheinlich ist es, Produkthaftungsansprüche beim Hersteller durchzusetzen?
- 11. Wozu sind Ärzte bei der Aufklärung von Patienten verpflichtet?
- 12. Reichen Aufklärungsbogen, um Patienten aus juristischer Sicht ausreichend zu informieren?
- 13. Zu welcher Form der Aufklärung sind Ärzte angehalten?
- 14. Wie stehen die Chancen, einen Arzt haftbar zu machen?
- 15. Wann liegt rechtlich ein Behandlungsfehler vor?
Eine Impfreaktion ist eine Nebenwirkung nach einer Impfung. Es handelt sich dabei um die Reaktion des Immunsystems auf die Verabreichung des Impfstoffs. Diese äußert sich beispielsweise durch Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schwellungen an der Einstichstelle, Rötungen oder grippeähnliche Symptome.
Solche Nebenwirkungen klingen nach der Impfung rasch wieder ab. „Wenn derartige Nebenwirkungen auftreten, gibt es erfahrungsgemäß keinen Schadenersatz“, weiß Brzezinski.
Medizinisch spricht man von einem Impfschaden, wenn eine Impfung eine schwere bleibende Behinderung verursacht oder wenn durch die Impfung ein Schaden an der Gesundheit herbeigeführt wird, der zwar keine Dauerfolgen nach sich zieht, aber einer schweren Körperverletzung gleichzusetzen ist.
Ein Impfdurchbruch stellt keinen Impfschaden dar.
Kommt es zu einem Impfschaden, sind Ersatzansprüche gegenüber dem Bund, Ärzten und Pharmakonzernen denkbar.
Unter welchen Umständen können bei Impfschäden Leistungsansprüche geltend gemacht werden?
1. Haftung nach dem Impfschadengesetz – wann der Staat haftet
Als Grundregel gilt Folgendes: Verursacht eine Schutzimpfung einen Impfschaden, sieht das Impfschadengesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung durch den Bund vor.
Impfung muss vom Staat empfohlen worden sein
Der Staat haftet jedoch unter anderem, wenn die Impfung vom Gesundheitsministerium im Rahmen einer Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen wird. Zu diesen empfohlenen Impfungen zählen Impfungen gegen Diphtherie, FSME, Hepatitis A und die in Österreich zugelassenen Impfungen zur Bekämpfung der Coronapandemie.
Kommt es zu Impfschäden, sieht das Impfschadengesetz vor, dass ein Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriums gestellt werden kann.
Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der Impfung gestellt, die für den Impfschaden verantwortlich ist, gebührt die Entschädigung ab dem auf die Schädigung folgenden Monat. Wird der Antrag später gestellt, ist eine Entschädigung erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat vorgesehen.
Damit ein Anspruch auf Entschädigung durchgesetzt werden kann, muss eine sogenannte Kausalitätswahrscheinlichkeit gegeben sein, also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung festgestellt werden.
1. Die Gesundheitsschädigung und die Impfung müssen in einem zeitlichen Konnex zueinander stehen.
2. Es muss sich um bestimmte Krankheitssymptome handeln.
3. Es muss wahrscheinlich sein, dass die Gesundheitsschädigung auf die Impfung zurückzuführen ist.
Als Entschädigungsleistung sieht das Impfschadengesetz eine einmalige pauschale Leistung in der Höhe von 883,56 Euro vor. Eine Erhöhung dieses Betrags erfolgt nur für jenen Zeitraum, den der Geschädigte in Anstaltspflege verbringen muss.
2. Produkthaftungsgesetz – wann der Hersteller des Impfstoffs belangt werden kann
Bei Impfschäden besteht auch die Möglichkeit, als rechtliche Grundlage das Produkthaftungsgesetz heranzuziehen und damit den Hersteller des Produkts (Impfstoffs) haftbar zu machen.
D.A.S. Partneranwalt Brzezinski erachtet ein Vorgehen nach dem Produkthaftungsgesetz jedoch als wenig erfolgversprechend: „Der Geschädigte muss zum einen die mangelnde Sicherheit sowie die Fehlerhaftigkeit des Produkts nachweisen.
Zum anderen ist eine Haftung ausgeschlossen, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte. Weiters haftet der Hersteller nicht, wenn das Produkt zum Zeitpunkt, zu dem es in Verkehr gebracht wurde, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach oder wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat und der Fehler beispielsweise durch die Konstruktion des Produkts verursacht worden ist.
Außerdem ist die Beweisführung, die im Impfschadengesetz erleichtert ist, im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes nicht erleichtert. Es ist daher nur sehr schwer vorstellbar, dass die Beweisführung im Rahmen eines Prozesses gelingen wird. Um eine Einschätzung abgeben zu können, bedarf es aber stets einer individuellen Beratung und inhaltlichen Prüfung der Ansprüche, so die Einschätzung des Wiener Anwalts.
3. Ärztehaftung – wann Ärzte haften
Um Ärzte für Impfschäden haftbar machen zu können, muss es entweder zu einer mangelhaften Aufklärung oder einem Behandlungsfehler gekommen sein.
Ärzte sind dazu verpflichtet, im Gespräch mit dem Patienten Informationen zu vermitteln, die es diesem ermöglichen, „das Wesen, die Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Maßnahme zu erfassen“.
„Aufklärungsbogen und Merkblätter, die häufig dafür verwendet werden, stellen standardisierte Aufklärungshilfen dar, die jedoch eine individuelle Aufklärung nicht ersetzen können“, so der Partneranwalt der D.A.S.
Ärzte sind gut beraten, wenn sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen und die Aufklärung, wie vom Obersten Gerichtshof (OGH) empfohlen, zweistufig aufbauen. So sollte zunächst eine Basisaufklärung erfolgen, durch die dem Patienten eine Vorstellung von der geplanten Behandlung und den dazugehörenden Details, wie beispielsweise Risiken und Verlauf, vermittelt wird. Im Anschluss daran sollte eine individuell auf den Patienten und seine Fragen zugeschnittene Aufklärung samt Ausführungen zu den Einzelheiten der geplanten Behandlung erfolgen.
Wenn Ärzte ihren Aufklärungs- und Dokumentationspflichten ordnungsgemäß nachkommen, ist nach den Erfahrungen des D.A.S Partneranwalts eine Inanspruchnahme aufgrund mangelhafter Aufklärung erheblich erschwert und in den meisten Fällen ausgeschlossen.
Ein Behandlungsfehler durch Ärzte liegt laut OGH vor, „wenn diese nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen sind oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarzts in der konkreten Situation vernachlässigt haben“. Unterläuft einem Arzt ein solcher Fehler, kann dagegen juristisch vorgegangen werden.
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