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Himmelslaternen - Hochzeitsgrüße ins Gefängnis

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Wer Himmelslaternen verkauft oder steigen lässt, riskiert Strafen von bis zu 25.000 Euro.
Wer Himmelslaternen verkauft oder steigen lässt, riskiert Strafen von bis zu 25.000 Euro.©Getty, AFP
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Himmelslaternen, die gerade bei Hochzeiten in die Luft gelassen werden, sind streng verboten. Aufgrund von Brand- und Verletzungsgefahr ist das in der Wunschlaternenverordnung unter strenge Strafe gestellt.

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Bei Hochzeiten liegt nicht nur Liebe in der Luft. Das Aufsteigen von sogenannten Himmelslaternen soll Gesundheit und Glück symbolisieren und ist deshalb ein beliebter Brauch auf Hochzeiten. Die Laternen steigen wegen ihrer Leichtbauweise mittels Feuer auf und schweben. Die Wunschlaternen, die schon vor rund 2000 Jahren vom chinesischen Militär entwickelt und zur Kommunikation eingesetzt wurden, unterstreichen heute romantische Feierlichkeiten.

Häuser können in Brand gesetzt werden

Doch die Gefahr ist nicht zu unterschätzen. „Aufgrund der offenen Flamme besteht Brand- und Verletzungsgefahr“, warnt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S daher. „Ein Windstoß kann ausreichen und die Laternen stürzen lautlos ab. Wie die Vergangenheit zeigt, können dadurch Häuser in Brand gesetzt oder Menschen verletzen werden.“ Besonders im Sommer ist das Risiko groß, wenn unkontrollierte Lampions auf trockenen Wiesen oder Waldstücken landen.

Verbot und hohe Strafen in Österreich

„In Österreich ist deshalb das In-Verkehr-Bringen von Himmelslaternen verboten“, klärt Kaufmann. Unter In-Verkehr-Bringen wird das Anbieten, der Verkauf und die Verwendung der Miniatur-Heißluftballone verstanden.“ Bei Missachtung sind Strafen von bis zu 25.000 Euro oder Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu sechs Wochen fällig. „Bei einem Feuerwehreinsatz muss mit der Übernahme der Einsatzkosten gerechnet werden“, so Jurist Kaufmann weiter. Entstehen durch die Laternen Schäden, kann man schadenersatzpflichtig werden.

Alternative: Luftballons

Das Steigenlassen von Luftballons kann eine Alternative sein. „Aber auch hier gibt es Einschränkungen“, warnt Kaufmann. „Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ist für das Steigenlassen von mehr als 100 Luftballonen und bei mehr als 30 Luftballonen im Umkreis von 15 Kilometer um Flugplätze eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.“

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