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Drohnen-Einsatz: Welche gesetzlichen Regeln gelten

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Drohnen-Einsatz: Welche gesetzlichen Regeln gelten
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Drohnen leisten für Firmen und Private nützliche Dienste. Doch was ist bei der Nutzung dieser unbemannten Flugkörper erlaubt und was nicht? Ob man mit Drohnen über Nachbars Grundstück spähen darf, wann eine Besitzstörungsklage droht, wann die Datenschutzbehörde informiert werden muss, wann man für die Nutzung von Drohnen einen Pilotenschein braucht und welche Strafen bei unrechtmäßiger Verwendung von Drohnen drohen - die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert.

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Vor kurzem krachte eine Drohne gar in ein Linienflugzeug, aber schon davor gab es am Himmel immer wieder gefährliche Vorfälle mit unbemannten Flugkörpern. Schließlich kann jedermann Drohnen erwerben - doch rechtlich gilt es einiges zu bedenken.

Was ist überhaupt eine Drohne?
Sobald ein Objekt ferngesteuert und ohne Pilot fliegt, gilt es als Drohne. Diese kann mit Kameras und Ton ausgestattet sein und beispielsweise für das Filmen, Auskundschaften unwegsamen Geländes, als Zustellservice oder zu privaten Beobachtungszwecken verwendet werden.

Kleine Drohnen gibt es schon ab rund 30 Euro. Doch wer ungestraft eine Drohne steuern will, muss einige Punkte beachten. So dürfen Privatpersonen ohne Bewilligungen nur Spielzeuge und Flugmodelle bis maximal 25 Kilo steuern. Diese Drohnen dürfen nur in einem Umkreis von maximal 500 Metern eingesetzt werden - Sichtkontakt zum Gerät vorausgesetzt.

Was Spielzeug-Drohnen sind und was sie dürfen

Als Spielzeuge und damit nicht dem Luftfahrtgesetz unterliegend gelten unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Durch deren Betrieb dürfen keine Personen oder Sachen gefährdet werden.

Flugmodell, mehr als ein Spielzeug, darf auch weiter fliegen

Strenger sind die Vorschriften für Flugmodelle. Für unbemannte Geräte mit einem Gewicht bis zu 25 Kilo, die in einem Umkreis von bis zu 500 Meter fliegen, nicht der Landesverteidigung dienen und unentgeltlich bzw. nicht gewerblich betrieben werden, gelten keine besonderen Auflagen. Der Pilot darf, wie bei Drohnen-Spielzeugen, durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährden.

Alle Flugmodelle benötigen, im Gegensatz zu Spielzeug-Drohnen, eine eigene Haftpflichtversicherung.

Ab 25-Kilo-Drohnen strengere Auflagen

Bei Drohnen ab 25 Kilo sind die Auflagen jedoch bereits deutlich höher. So benötigt man in diesem Fall die Bewilligung der Austro Control, die den Flugverkehr in Österreich überwacht, oder einer anderen Behörde mit entsprechender Befugnis. Für die Bewilligung muss eine Bescheinigung vorlegt werden, die glaubhaft macht, dass das Fluggerät den Anforderungen für die Luft- und Betriebstüchtigkeit erfüllt. Zudem darf durch den Betrieb des Flugmodells die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet sein. Sobald man eine größere Drohne steuert, sollte man nicht über dicht besiedelte Gebiete oder Sicherheitszonen/Kontrollzonen in Flughafennähe fliegen. Auch das Überfliegen fremder Grundstücke ist tabu. Am besten man sucht sich eine ruhige, weitläufige Fläche oder geht auf einen Modellflugplatz

Drohnen ohne Bewilligung zu steuern, wird mit bis zu 22.000 Euro bestraft

Wer eine Drohne über 25 Kilo ohne Bewilligung steuert, muss nach dem Luftfahrtgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro rechnen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Solange die Drohne nur dem privaten Einsatz dient, benötigt man keinen Pilotenschein.

Ein Drohneneinsatz gilt als privat, wenn der Flug keinem gewerblichen Zweck wie etwa professionellen Fotoaufnahmen dient.

Wird mit dem Flug ein gewerblicher Zweck verfolgt, wie Aufnahmen bei Sportveranstaltungen, professionelle Fotoaufnahmen, muss gemäß Luftfahrtgesetz zwischen zwei weiteren Klassen unterschieden werden. Besteht zwischen steuernder Person und Drohne Sichtkontakt, gilt Klasse 1.

Drohnen-Einsätze ohne Sichtkontakt zum Flugobjekt erfordern einen Pilotenschein

Für Klasse 2, bei Flügen ohne Sichtkontakt, ist der Drohnen-Lenker zum Besitz eines Pilotenscheins und einer Bestätigung der Luftfahrtüchtigkeit verpflichtet. Man muss nachweisen, dass man die Regeln des Luftverkehrs kennt.

Gerade bei Bild und Tonaufnahmen muss immer darauf geachtet werden, dass die „überwiegend schutzwürdigen Interessen auf Geheimhaltung" anderer gewahrt bleiben, die Privatsphäre also nicht gestört wird.

Verletzung der Privatsphäre: Unterlassungs- oder Besitzstörungsklage könnte die Folge sein

Egal ob Aufnahmen vom Boden aus oder von oben gemacht werden – es gelten die gleichen Regeln. So darf das Recht am eigenen Bild oder das Recht auf Privatsphäre nicht beeinträchtigt werden. Landstriche oder Gewässer dürfen beispielsweise gefilmt werden, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Sobald jedoch Personen erkennbar sind, wird es problematisch. Werden Menschen systematisch und fortlaufend, etwa zu Beweiszwecken, gefilmt, ist eine Meldung an die Datenschutzbehörde notwendig. Besonders heikel wird es, wenn das gefilmte Material auf YouTube hochgeladen wird. Fühlen sich Personen auf dem Video oder dem Foto in der Privatsphäre verletzt, können diese Unterlassungsansprüche und sogar Schadenersatz geltend machen. Verstöße gegen das Datenschutzgesetz sind Verwaltungsübertretungen und werden mit bis zu 25.000 Euro geahndet.

Nachbar und sein Grundstück sollten tabu sein

Es im empfiehlt sich daher nicht ohne die Einwilligung der Personen zu filmen oder zumindest alle erkennbaren Personen unkenntlich zu machen. Des Nachbars Grundstück sollte immer als Flugverbotszone gesehen werden – egal ob nur der Garten oder sogar der Nachbar gefilmt wird.
Wer jedoch der Versuchung erliegt, beispielsweise mit einer Kamera an einer Drohne des Nachbars Schlafzimmer zu filmen, muss zusätzlich zu einer Klage wegen Eingriffs in die Privatsphäre mit einer Besitzstörungsklage rechnen. Diese kann eingebracht werden, sobald jemand mit unbemannten Flugobjekten in fremde Rechte eindringt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Tat mit Vorsatz begangen wurde, auch nicht auf die Dauer oder Tageszeit der Störung, sondern nur auf die rein faktische Störungshandlung. Zwar kann der Luftraum von Flugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen benützt werden, aber mit Einschränkungen. Flugzeuge fliegen üblicher Weise nur in einer gewissen Höhe und beeinträchtigen das Eigentum anderer kaum.

Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen eingereicht werden

Bei einer Drohne ist die Rechtslage nicht immer so eindeutig wie beispielsweise bei falsch geparkten Fahrzeugen auf fremden Grund. Um die Besitzstörung geltend zu machen, müssen jedoch dieselben Fristen eingehalten werden: Die Klage muss binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und der Identität des „Störers“ beim Bezirksgericht einlangen.

Haftung und Schadenersatz bei Unfällen

Kommt es dennoch zu einem Unfall mit der Drohne, etwa weil man die Kontrolle darüber verliert oder ein Hindernis übersieht, stellt sich die Frage nach der Haftung. Abstürzende Drohnen können schnell zu einer großen Gefahr werden – insbesondere wenn sie ein gewisses Gewicht erreichen. Stürzen sie an einer ungünstigen Stelle ab, kann es zu Sachschäden kommen, im schlimmsten Fall kann sogar ein Mensch getroffen werden. Es kann aber auch noch schlimmer kommen – lässt man die Drohne etwa in der Nähe einer Flugverbotszone fliegen und kommt es zu einer Kollision mit einem bemannten Fluggerät, können die Folgen noch fataler sein.

Hat der „Drohnenpilot“ den Unfall verschuldet (leichte Fahrlässigkeit reicht aus), kann der entstandene Schaden von ihm verlangt werden. Damit kann natürlich auch eine große finanzielle Belastung einhergehen – etwa dann wenn eine Person verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird.

Man sollte daher vorweg eine geeignete Versicherung für Drohnenunfälle abschließen. Bei Flugmodellen gemäß § 24c Luftfahrtgesetz ist eine Haftpflichtversicherung ohnehin gesetzlich vorgeschrieben. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind bei Unfällen möglich, etwa wegen Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und Sachbeschädigung.

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der
D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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