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Die neue EU-Taxonomie bringt neue Auflagen für die Berichterstattung von Unternehmen. Worauf es dabei ankommt, Teil 2.

TEIL 2. Eine weitere Vorgabe, nach der sich Unternehmen künftig richten müssen, ist die EU-Taxonomie Verordnung. Im Kern besteht sie aus einer einheitlichen Klassifizierung von Wirtschaftstätigkeiten durch einen standardisierten Kriterienkatalog. Hauptziele der EU-Taxonomie-Verordnung sind der Klimaschutz, Anpassungen an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Heikle Lieferkette

Und nicht zu vergessen ist in Sachen Berichtspflichten natürlich das Lieferkettengesetz (Directive on Corporate Sustanability Due Diligence – CSDDD), von dem in Österreich ein Entwurf vorliegt. In Deutschland wurde bereits eine eigenständige Regelung umgesetzt. Dort gibt es bereits ab 1.1.2023 eine entsprechende Berichtspflicht.

Das Lieferkettengesetz betrifft zwei Gruppen. Zur Gruppe 1, für die die neue Regelung zuerst in Kraft tritt, zählen EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren jährlicher Nettoumsatz über 150 Millionen Euro weltweit liegt und die durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigte haben. Betroffen sind auch GesmbHs mit Sitz in einem Drittstaat, sofern diese innerhalb der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro lukrieren.

Zur Gruppe 2, die zwei Jahre später berichtspflichtig wird, zählen EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren jährlicher Nettoumsatz weltweit über 40 Millionen Euro liegt und die durchschnittlich mehr als 250 Beschäftigte haben. Eine weitere Voraussetzung ist allerdings, dass diese Beschäftigten in einem oder mehreren Sektoren mit hohen, potenziell negativen Auswirkungen (mindestens 50 Prozent des Umsatzes) tätig sind. Dazu gehören u. a. die Textil- und Lederindustrie, die Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau. Auch in der Gruppe 2 gibt es wieder eine Regelung für Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat: Sie fallen unter die Berichtspflicht, wenn sie innerhalb der EU einen Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro erwirtschaften. Betroffen sind laut dem Richtlinienentwurf insgesamt 13.000 europäische Unternehmen, 4.000 aus Drittstaaten. Für Österreich liegen diesbezüglich noch keine Schätzungen vor.

Mithilfe des Lieferkettengesetzes sollen Unternehmen verpflichtet werden, etwaige Menschenrechtsverletzungen sowie Umweltbeeinträchtigungen im Zuge der eigenen Geschäftstätigkeit, aber auch entlang der Lieferkette zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu setzen. Der Entwurf sieht strikte Sanktionen für unternehmerische Entscheidungsträger bei Nichteinhaltung der Bestimmungen vor.

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