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UID-Nummer oder ATU-Nummer: Bedeutung und prüfen

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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) muss auf jeder Rechnung angegeben werden. Ausgenommen sind Kleinbetragrechnungen mit einer Bruttosumme bis zu 400 €.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) muss auf jeder Rechnung angegeben werden. Ausgenommen sind Kleinbetragrechnungen mit einer Bruttosumme bis zu 400 €.©Elke Mayr
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Die UID-Nummer oder ATU-Nummer ist als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine eindeutige Kennnummer für Unternehmen im Waren- und Dienstleistungsverkehr. Sie ist auch entscheidend für den steuerfreien Handel zwischen Unternehmen im Rahmen der innereuropäischen Vorsteuerabzugsberechtigung.

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Was ist eine UID-Nummer?

Die UID-Nummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist eine vom zuständigen Finanzamt im Zuge der Vergabe einer Steuernummer vergebene, eindeutige Registrierungsnummer für Unternehmen.

Die UID Nummer besteht aus dem Präfix für das jeweilige Land, in dem sie vergeben wurde (in Österreich AT) sowie einer je nach ausgebendem Land bis zu 12-stelligen Zahl. In Österreich hat die Zahl 8 Stellen. Ihr wird zusätzlich ein "U" vorangestellt, weshalb Sie auch als "ATU-Nummer" - zum Beispiel in der Form "ATU12345678" bezeichnet wird.

In Deutschland (DE) wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer offiziell mit USt-IdNr abgekürzt, in Tschechien etwa als DIČ und in der Slowakei als IČ DPH.

Wozu wird die UID-Nummer benötigt?

Die UID-Nummer dient im Zuge des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen zur Abwicklung des Vorsteuerabzugs im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung.

Die auch als Unternehmens-Identifikationsnummer bekannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer spielt dabei eine wichtige Rolle. Sie ist die eindeutige Kennung, um Lieferanten, Kunden und Geschäftspartner eindeutig zu identifizieren. Darüber hinaus dient sie dem reibungslosen Austausch von Waren und Dienstleistungen über die Ländergrenzen in der Europäischen Union hinweg. Wichtig ist, die UID-Nummer von Geschäftspartnern regelmäßig zu prüfen. Falsche oder fehlende UID-Nummern führen zu erheblichen steuerrechtlichen Konsequenzen.

Die UID-Nummer: Bedeutung und Funktion im Unternehmenskontext

Jeder Unternehmer gibt mit der UID-Nummer bekannt, dass er im Inland Steuern zahlt. Wer Geschäftspartner innerhalb der EU hat, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, wenn er eine UID-Nummer besitzt. Diese Befreiung von der Umsatzsteuer gilt für Unternehmen, nicht jedoch für Waren und Dienstleistungen, die für Privatpersonen erbracht werden.

PRAXISBEISPIEL: Kauft eine deutsche Privatperson eine Ware in Österreich von einem Unternehmen ein, so muss sie die entsprechende Umsatzsteuer zahlen.

Auf jeder Rechnung oder Honorarnote muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer ausgewiesen werden. Das gilt für liefernde und leistende Unternehmen gleichermaßen. Beträgt der Gesamtbetrag der Rechnung 10.000 € und mehr, muss auch die UID-Nummer des Geschäftspartners angeführt sein. Die Gültigkeit der Identifikationsnummer ist in jedem Fall zu prüfen.

WICHTIG: Die Verwendung von ungültigen UID-Nummern ist strafbar (siehe Punkt: Folgen und Strafen bei falschen oder fehlenden UID-Nummern)

Zusammengefasst kann man also sagen, dass ein Unternehmen, welches einem anderen Unternehmen innerhalb der EU eine Ware liefert, dass nur dann steuerfrei tun darf, wenn es eine gültige UID-Nummer besitzt, die ihn als Unternehmen ausweist. Der Lieferant erbringt eine innergemeinschaftliche Lieferung, die der Kunde im Zielland als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. An Privatpersonen ist die österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen, die von einem Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht werden, gelten steuerrechtlich als im Gebiet des Leistungsempfängers erbracht. Auch diese Honorarnoten sind umsatzsteuerfrei auszustellen mit einem entsprechenden Vermerk. Die Verpflichtung zur Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer geht ebenfalls auf den Kunden über. Es handelt sich dabei um das Reverse Charge-System.

UID-Nummer bei Rechnungen innerhalb Österreichs

Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb Österreichs hat die UID-Nummer inzwischen auch eine große Bedeutung erlangt. Das Umsatzsteuergesetz bestimmt die UID-Nummer als zwingendes Rechnungsmerkmal.

Damit ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Beträgt der Gesamtbetrag der Rechnung 10.000 € und mehr, muss auch bei Rechnungen innerhalb Österreichs die UID-Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden.

Sonderfall Kleinbetragsrechnungen

Ausgenommen von der zwingend vorgeschriebenen Angabe einer UID-Nummer sind Kleinbetragsrechnungen. Als solche Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen, deren Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) die Summe von 400 Euro nicht übersteigt.

Bei diesen Rechnungen können neben der UID-Nummer auch der Name und die Adresse des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.

UID-Nummer: Wer braucht sie und wofür?

Jedes Unternehmen wird durch die Angabe der Identifikationsnummer in die Lage versetzt, ausländischen Kunden innerhalb der EU Waren und Dienstleistungen steuerfrei zu liefern. Allerdings hat der Kunde eine sogenannte Erwerbsbesteuerung vorzunehmen. Der Umsatzsteuer steht allerdings in gleicher Höhe die Vorsteuer gegenüber, sodass sich ein Saldo in der Umsatzsteuervoranmeldung von 0 € ergibt. Bei Dienstleistungen sieht es ähnlich aus.

PRAXISBEISPIEL

Ein Unternehmen in Österreich kauft einen Laptop in Irland zum Preis von 3.000 € netto. (Warenlieferung) Darüber hinaus erwirbt es eine Software zum Preis von 200 € netto. (Dienstleistung) In der Umsatzsteuervoranmeldung sieht es dann wie folgt aus:

Warenlieferung: Bemessungsgrundlage 3.000 € (Eintrag in die Kennzahl 070 und 072); Erwerbssteuer 20 % von 3.000 € = 600 € wird rechts neben der Bemessungsgrundlage eingetragen; die Erwerbssteuer wird als Vorsteuer in die Kennzahl 065 eingetragen. Zu zahlen ist daher keine Umsatzsteuer.

Dienstleistung: Bemessungsgrundlage 200 €; darauf die Umsatzsteuer 20 % = 40 € einzutragen in die Kennzahl 057 und 066; der Saldo ergibt 0 und es ist keine Umsatzsteuer zu zahlen.

UID-Nummer beantragen: die Details

Jedes Unternehmen, welches Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, benötigt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Generell sind das Unternehmer, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, also einen Umsatz von mehr als 35.000 € im Jahr haben oder einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt haben, obwohl der Umsatz unter 35.000 € liegt.

Den Antrag auf UID-Nummer kann man beim Finanzamt mit dem Formular U15 bzw. U15a (neuerliche Bekanntgabe der UID-Nummer) stellen. Es besteht auch die Möglichkeit, sie zusammen mit der Steuernummer zu erhalten. Wer eine gültige UID-Nummer besitzt, ist mit Namen, Adresse und Umsatzsteuer-Abgabenkonto in der UID-Datenbank der Finanzverwaltung in Österreich registriert.

Ausnahmen von der Zuteilung einer UID-Nummer

Ausgenommen von der Zuteilung einer UID-Nummer sind Kleinunternehmer, juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft und pauschalierte Land- und Forstwirte. Doch es gibt Ausnahmen. Wird die Erwerbsschwelle von 11.000 € im Jahr überschritten oder eine EU-Geschäftsbeziehung eingegangen, ist man als Unternehmen zur Umsatzbesteuerung verpflichtet. Dann muss ein Antrag auf Identifikationsnummer mit dem Formular U15 gestellt werden.

Bestimmungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer mit Kleinunternehmerregelung sind von der Umsatzsteuer befreit (siehe Artikel: "Kleinunternehmerregelung in Österreich").

Dienstleistungen eines Unternehmers, auch Kleinunternehmers gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb der EU gelten an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Standort hat. Liegt der Leistungsort in Österreich, sind die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden.

Hat der Leistungsempfänger sein Unternehmen nicht in Österreich, so geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über, selbst wenn dieser Kleinunternehmer ist. In diesem Fall kommt das Reverse Charge-Verfahren zum Einsatz. Der Kleinunternehmer muss bei seinem Finanzamt eine UID-Nummer beantragen und diese seinem Geschäftspartner bekannt geben. Eine Umsatzsteuer wird nicht in Rechnung gestellt.

Erbringt ein österreichischer Kleinunternehmer gegenüber einem EU-Geschäftspartner Dienstleistungen, so liegt der Leistungsort im Gemeinschaftsgebiet. Der Umsatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer in Österreich. Die Steuerschuld geht auf den EU-Geschäftspartner über. Der österreichische Kleinunternehmer muss eine UID-Nummer in Österreich beantragen und eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Diese Umsätze sind in der Zentralen Meldung (ZM) der Finanzverwaltung zu melden.

Folgen und Strafen bei falschen oder fehlenden UID-Nummern

Die Folgen für unrichtige oder fehlende UID-Nummern können gravierend sein. Die Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Waren und Dienstleistungen können entfallen. Alternativ kann eine Steuerpflicht ausgelöst werden, da sich der Leistungsort verändert. In Österreich kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Deshalb ist es wichtig, die Umsatzsteueridentifikationsnummer seiner Geschäftspartner auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

Es können zudem Strafen ausgesprochen werden. Die im Finanzstrafgesetz angeführten und in anderen Bestimmungen als solche bezeichneten Finanzvergehen sehen Geldstrafen sowie auch Freiheitsstrafen vor.

Die Höhe der Strafen bemisst sich nach der Höhe und der Art des Delikts. Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangsabgaben, Abgabenhehlerei werden mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des hinterzogenen Steuerbetrages bzw. des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. In schweren Fällen kann daneben auch noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug drohen bis zu 10 Jahren Haft und zusätzlich bis zu 2,5 Mio. Euro Geldstrafe laut § 40 FinStG.

UID-Nummern von Geschäftspartnern prüfen

Die Europäische Kommission hat für die Prüfung das Online-Portal MIAS zur Verfügung gestellt. Die Prüfung kann von jedem EU-Land aus erfolgen. Alternativ kann auch eine Prüfung einer UID-Nummer im Bestätigungsverfahren über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen.

Buchstaben müssen bei einer Abfrage immer groß geschrieben werden. Satz- und Leerzeichen dürfen keine Verwendung finden. Das Ergebnis erhält man nach wenigen Sekunden.

Niemand muss in Panik verfallen, wenn die eingegebene UID-Nummer zwar als gültig angezeigt wird, aber der Unternehmensname fehlt. Das heißt lediglich, dass der jeweilige EU-Staat die Daten nicht zur Anzeige freigegeben hat. Den Nachweis der Überprüfung sollte man aufbewahren. Zumindest aber die Abfragenummer.

Jedes Unternehmen ist per Gesetz dazu verpflichtet, sich in dieser Datenbank einzutragen. Für die Bestätigungsabfrage gibt es zwei Stufen:

  • Stufe 1: einfaches Bestätigungsverfahren: Es wird nur die UID-Nummer geprüft.

  • Stufe 2: qualifiziertes Bestätigungsverfahren: Es wird die Gültigkeit der UID-Nummer und die dazugehörige Adresse und das Unternehmen geprüft.

DIE AUTORIN

Brigit Wichmann

© beigestellt

Birgit Wichmann ist ausgebildete Steuerberaterin mit mehr als 30 Jahren Erfahrung als Bilanzbuchhalterin, kaufmännische Leiterin und kaufmännische Geschäftsführerin in Deutschland und Österreich. Sie schreibt für trend.at Fachartikel zum Thema Steuern & Rechnungswesen. Als Autorin hat sie Sachbücher zum Thema Steuern und Rechnungswesen verfasst.

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