Trend Logo

Was Sie über Verzugszinsen wissen sollten

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung AG
Subressort
Aktualisiert
Lesezeit
6 min
Was Sie über Verzugszinsen wissen sollten
k.A©Elke Mayr
  1. home
  2. Finanzen
  3. Recht

Wird eine Rechnung oder eine andere Zahlung nicht fristgerecht beglichen, dann stehen dem Gläubiger Verzugszinsen zu. Simon Herzog, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung beantwortet die Fragen zum Thema.

von

Ab welchem Zeitpunkt werden Verzugszinsen fällig?

Ab dem Zeitpunkt ab dem ein Zahlungsverzug vorliegt, also ein Gläubiger (Auftragnehmer oder Verkäufer) die vereinbarte Leistung laut Vertrag erfüllt hat und der Schuldner (Auftraggeber oder Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält. In diesem Fall kann der Gläubiger ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen fordern.

Sind vertraglich keine Verzugszinsen festgelegt, können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.

Die gesetzlichen Verzugszinsen gelten auch für den Fall, dass ein Unterhalt nicht geleistet wird. Der Anspruch eines Minderjährigen auf Verzugszinsen aus einer Unterhaltsforderung entsteht bereits, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung von fälligen Unterhaltsbeträgen in Verzug gerät. Das hat auch der Oberste Gerichtshof in einem Urteil 2016 bestätigt.

Wie hoch sind Verzugszinsen?

Bei Verzug stehen dem Gläubiger ab Fälligkeit einer Rechnung innerhalb einer Mahnung sogenannte Verzugszinsen zu. Diese sind unabhängig von den Mahngebühren, die Höhe ist gesetzlich geregelt. Sie belaufen sich auf vier Prozent pro Jahr, bei Verbrauchergeschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher und für Geschäfte zwischen Privaten. Für Geschäfte zwischen Unternehmern und Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden beträgt der Verzugszinssatz 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz.

Verjähren Verzugszinsen?

Verjährende Verzugszinsen

Verzugszinsen verjähren laut dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nach drei Jahren.

Die kurze Verjährungsfrist von Zinszahlungen greift aber erst nach einem rechtskräftig gefällten Urteil. Das ist häufig bei Exekutionsverfahren der Fall, wenn verjährte Verzugszinsen in Exekution gezogen werden oder aber auch bei Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren.

Wann Verzugszinsen nicht verjähren

BEISPIEL:
In einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werden Zinsen zugesprochen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Etwa wenn ein Gericht einem Urteil ab 2015 unternehmerische Verzugszinsen zuspricht, das Urteil aber erst 2022 rechtskräftig und vollstreckbar geworden wird. Dann kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils an.

"In diesem Fall sollte die betreibende Partei darauf achten, dass es zu einer Exekution kommt und keine unnötige Zeit verstreichen lässt", rät D.A.S. Partneranwalt Simon Herzog. Künftig fällig werdende periodische Leistungen, wie Verzugszinsen, die nach Rechtskraft des Urteils fällig werden, unterliegen nämlich der kurzen Verjährungsfrist (Perner in Schwimann [Hrsg], ABGB Taschenkommentar § 1478 ABGB Rz 11 mwN).

Können Verzugszinsen eingeklagt werden?

Wenn jemand innerhalb der vorgeschriebenen Frist seine Zahlungen, beziehungsweise geschuldete Leistung wie Zinsen, nicht erfüllt, stehen dem Gläubiger - also demjenigen, der das Geld zu bekommen hat, Verzugszinsen zu. Diese Zinsen können bei Nichtbezahlung auch vor Gericht eingeklagt werden. Das Gericht kann bei einer Uneinbringlichkeit dafür auch eine Exekution bzw. Pfändung beschließen.

Rückforderung bezahlter, verjährter Verzugszinsen

Es ist daher empfehlenswert, genau darauf zu achten, ob bereits verjährte Verzugszinsen geltend gemacht werden oder nicht. Im Zweifel sollte rechtzeitige juristische Hilfe hinzugezogen werden, da einmal bezahlte – tatsächlich bereits verjährte – Zinsen, auch wenn sie verjährt waren, nicht mehr zurückgefordert werden können.

Der Schuldner ist daher gut beraten, genau darauf zu achten, ab wann Verzugszinsen berechnet werden. Für den Zeitraum nach Rechtskraft des Urteils schuldet er die Verzugszinsen nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr. Wenn der Schuldner die Zinsen aber trotzdem bezahlt, kann er sie nicht mehr zurückverlangen, da verjährte Schulden eine Naturalobligation - eine nicht mehr auf dem Prozessweg durchsetzbare Verpflichtung - darstellen.

Frist für die Einbringlichkeit von Verzugszinsen

Es sollte daher genau geprüft werden, seit wann das Urteil rechtskräftig ist, um zu vermeiden, dass Verzugszinsen bezahlt werden, die bereits verjährt sind. Umgekehrt ist die Einbringlichkeit von Verzugszinsen selbst dann möglich, wenn sie länger als drei Jahre zurückliegen, jedoch vor Rechtskraft des Titels angefallen sind. Hier gilt eine 30-jährige Frist.

Service: Verzugszinsenrechner

Die Zinsen bei Verzug können z.B. mit dem Verzugszinsenrechner von finanzrechner.at einfach berechnet werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema:
MMag. Simon Herzog
Rechtsanwalt
Strubergasse 9,
5700 Zell am See
office@rechtsanwalt-herzog.at
www.rechtsanwalt-herzog.at

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

Info-Hotline: 0800 224422
Mail: service@ergo-versicherung.at
Facebook | YouTube | Xing | LinkedIn I Podcast

ERGO Versicherung AG:
Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

Infos unter ergo-versicherung.at

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die ERGO Versicherung AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Rechtsschutz

Über die Autoren

Logo
Abo ab €16,81 pro Monat