
Ein saftiges Steak oder ein knackige Bratwurst ist schnell auf den Grill gelegt. Doch um den heißen Genuss unter freiem Himmel unbeschwert genießen zu können, sollte man sich vorher informieren, was aus rechtlicher Sicht überhaupt erlaubt ist.
1. Blick in den Mietvertrag und in die Hausordnung werfen
Wer zur Miete wohnt, sollte, bevor er den Griller anwirft, einen Blick in den Mietvertrag werfen. Denn in diesem können Grillzeiten und Grillplätze festgelegt sein. Auch in der Hausordnung können sich dazu Vorgaben und Einschränkungen finden. Beachtet ein Mieter die Hausordnung nicht, kann ihm im schlimmsten Fall gekündigt werden.
2. Bei Eigentumswohnungen gilt der Wunsch der Mehrheit
Haus- oder Wohnungseigentümer, die in einer Gemeinschaftsanlage wohnen, müssen sich beim Grillen der Mehrheit unterordnen. In Wohnanlagen, die dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterliegen, werden die Hausordnungen von der Mehrheit der Eigentümer bestimmt. Verstößt ein Miteigentümer wiederholt gegen ein bestehendes Grillverbot, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers einbringen. (§36 WEG 2002), ….wenn sich der Wohnungseigentümer oder dessen Mitbewohner rücksichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Hausbewohnern verhalten.
3. Es kommt auf das Stockwerk an
„Auf Dachterrassen sollte das Grillen aber kein Problem darstellen. Auf einem kleinen Balkon und in den unteren Stockwerken, gerade wenn darüber noch viele Mieter wohnen, kann es aber sehr wohl Nachbarn stören“, erläutern die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG. Am besten man spricht sich deshalb vorher mit der Hausverwaltung und den Nachbarn ab, sofern dazu keine Regelung in der Hausordnung oder in Mietverträgen zu finden ist.
4. Zuviel Rauch und zu häufiges Grillen kann zu Unterlassungsklage führen
Beim Grillen im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen praktisch keine Grenzen gesetzt, sofern es fachmännisch ausgeübt wird (mit Grillkohle und entsprechender Vorrichtung). Wer beim Grillen jedoch zu viel Rauch, Geruch oder Lärm verursacht, riskiert eine Unterlassungsklage. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt ist.
Bisher gibt es zwar keine gerichtlichen Urteile, wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist. „Wer jedoch keinen Ärger riskieren will, sollte keine Materialien verbrennen, die starken und unangenehmen Rauch entwickeln. Ebenso sollte man feuergefährliche Anzünder wie Benzin oder Spiritus vermeiden“, so der Rat der D.A.S. Juristen. Doch gelegentliches, fachgerechtes Grillen mit einem handelsüblichen Griller kann als ortsüblich angesehen werden.
Laut dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz gilt beispielsweise, dass
- jedermann beim Betrieb von Feuerstätten und beim offenen Verbrennen dafür Sorge zu tragen hat, dass er keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bewirkt.
- Die von Feuerstätten ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass eine Gefährdung, unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung von Tieren oder Pflanzen entsteht.
Verwaltungsübertretungen werden mit Geldstrafen bis zu 21.000 Euro bestraft.
5. Grillzeiten beachten
Wer grillen will, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, sollte sich an die Zeiten halten, in denen Grillen erlaubt ist. So müssen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh die Ruhezeiten eingehalten werden. In Miet- und Eigentumshäusern können zusätzliche Ruhezeiten mittels Hausordnung festgelegt sein. Manchmal regeln auch ortspolizeiliche Verordnungen Grillzeiten.
An manchen Tagen kann, etwa in Wien, wegen anhaltender Hitze und Brandgefahr auf sonst zum Grillen freigegebenen öffentlichen Plätzen ein grundsätzliches Grillverbot verhängt werden. Grillen in privaten Gärten bleibt auch an solchen Tagen, und so lange sich das Haus nicht im Waldbereich befinden, gestattet.
6. Grillen auf öffentlichen Plätzen - Wo es erlaubt und wo es verboten ist
Auf freiem Feld außerhalb von Wohngebieten ist das Grillen in den meisten Fällen durch Landesgesetze verboten. In Naturschutzgebieten herrscht generell Grillverbot. Auch in öffentlichen Anlagen und Parks darf nicht grillt werden. Viele Verordnungen zu geschützten Landschaftsteilen enthalten ebenso ein Grillverbot. Das Grillen ist im Zweifel nur an öffentlichen, eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen gestattet.
In Wien erhält man beispielsweise über das Webservice der Stadt Wien Informationen darüber, an welchen Standorten sich öffentliche Grillplätze befinden und wie diese ausgestattet sind. Ebenso erfährt man dort, wann die Grillsaison beginnt und endet, wobei die öffentlichen Grillplätze im Bereich der Neuen Donau und auf der Donauinsel ganzjährig buchbar sind.
Besonders streng sind die Regelungen im Forstgesetz. Im Wald ist das Entzünden und Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen strengstens verboten. Verstößt man dagegen, droht eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 7.270 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen.
7. Holzkohle- oder Gasgriller – Was, wo erlaubt ist
Grillen mit Holzkohle oder Gas auf dem Balkon kann aufgrund von Feuerschutz-Bestimmungen verboten sein. Die Vorgaben dafür variieren je nach feuerpolizeilicher Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland, zum Teil auch von Stadt zu Stadt. In Linz ist etwa das Grillen mit offenem Feuer untersagt. Gegrillt werden darf daher dort nur mit einem Gasgriller.
8. Grillparty ankündigen
Am besten, man kündigt eine größere Grillparty vorher an, schon aus nachbarschaftlicher Kollegialität. Familienfeiern oder häusliche Veranstaltungen unterliegen jedoch nicht dem Veranstaltungsgesetz. Ist es bei einer Grillfeier zu laut, kann auch die Polizei einschreiten, nämlich dann, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden.
In manchen Landesgesetzen, wie im steiermärkischen Feuerpolizeigesetz, ist das Entzünden von größeren, weithin sichtbaren Feuern der zuständigen Feuerwehr zu melden. Fragen Sie im Anlassfall bei der Gemeinde nach.
Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Im Vorjahr feierte sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.
Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
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