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Preiserhöhung trotz Kaufvertrag: So schützen Sie sich

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung
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Aktualisiert
Lesezeit
13 min

In einem Vertrag werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Für Konsumenten ändert sich trotz gestiegener Rohstoffpreise nichts am vertraglich fixierten Kaufpreis. Einvernehmliche Preiserhöhung oder Vertragsauflösung sind jedoch möglich.

©Elke Mayr
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Welche Rechte Unternehmen haben, die einen Kaufvertrag erfüllen müssen, aber trotz starker Preisanstiege nicht auf den Kosten sitzen bleiben wollen und wann Konsumenten bei Lieferverzug vom Vertrag zurücktreten können. Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung informieren.

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Was in einem Kaufvertrag geregelt sein sollte

In einem Vertrag werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zusammengefasst. Je klarer die Situation für beide Vertragspartner aus dem Vertragsinhalt hervorgeht, desto weniger Missverständnisse und damit auch rechtliche Probleme erwachsen daraus. Daher ist es empfehlenswert, Verträge so vorausschauend wie möglich zu gestalten.

Was in einem Kaufvertrag enthalten sein soll

  • Vertragsparteien (Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers)

  • Vermögensgegenstand bzw. Art, Beschaffenheit und Güte der Ware (Sache, Recht, sonstiger Gegenstand)

  • Menge

  • Kaufpreis

  • Leistungszeit und Lieferbedingungen

  • Zahlungsmittel und Zahlungsbedingungen.

Kaufvertrag: Strengere Regelungen zwischen Unternehmer und B2C

Zunächst ist zu klären, welche Stellung die Vertragspartner haben. Je nachdem, ob es sich um zwei Unternehmer, zwei Private oder einen Privaten und einen Unternehmer handelt, ergeben sich daraus unterschiedliche Rechtspositionen und -folgen.
Denn ein Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument muss den Schutzbestimmungen der unterschiedlichen Gesetze für Verbraucher entsprechen. Ein Unternehmer, der mit Konsumenten einen Vertrag abschließt, ist bei Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) strengeren Regelungen unterworfen, als bei Verträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen zwei Unternehmern.

Teuerung bis zur Lieferung: Worauf Unternehmen bei Kaufverträgen mit Konsumenten besonders achten sollten

Die Verträge sollten in jedem Fall Hieb und stichfest sein. Denn nachträgliche Vereinbarung und Änderungen sind nur eingeschränkt möglich und bieten in der Praxis eine Angriffsfläche für juristische Anfechtungen. Das zeigt sich am Beispiel von gewünschten Preiserhöhungen und von Lieferschwierigkeiten im Zuge der Pandemie und des Ukraine-Konfliktes. Viele bereits abgeschlossene Kaufverträge beispielsweise über Neuwagen konnten nicht erfüllt werden, da nicht geliefert werden kann. Die in der Zwischenzeit gestiegen Preisen setzen Unternehmen, die Kaufverträge zu einem Zeitpunkt unterschrieben habe, als die Preise noch wesentlich günstiger waren, unter Druck.

Preisanstieg nach Abschluss des Kaufvertrags: Verkäufer zahlt Differenz

Für Konsumenten ändert sich trotz gestiegener Rohstoffpreise grundsätzlich nichts am vertraglich fixierten Kaufpreis. Denn verändert beziehungsweise verschlechtert sich zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung, also Bestellung und Lieferung, die Wirtschaftslage und daraus resultierend der Preis der Rohstoffe, muss der Händler bzw. Hersteller das normalerweise gegen sich gelten lassen. Ein typisches Beispiel sind Neuwagenkäufe: Da liegt zwischen Bestellung und Erfüllung des Vertrages meist eine längere Zeitspanne, in der es zu Preisschwankungen kommen kann.

Wann und wie Hersteller/Händler einseitig und nachträglich den Vertrag anpassen dürfen?

Stellt der Händler fest, dass er mit einem Verbraucher aufgrund eines unvorhergesehenen starken Preisanstieges einen viel zu niedrigen Preis vereinbart hat, stellt sich die Frage, was der betreffende Unternehmer innerhalb der Grenzen der Verbraucherschutzvorschriften tun kann, um als Händler dennoch eine Gewinnspanne aufrecht erhalten zu können.

Es gibt zwei mögliche Auswege für Unternehmen bei extrem hohen Preissteigerungen, um mit dem Konsumenten eine nachträgliche einseitige Preisanpassung zu erwirken und so als Händler eine Gewinnspanne zu erzielen:

  • Einvernehmliche Preiserhöhung oder Vertragsauflösung. Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt es die Möglichkeit, mit dem Kunden das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Vertragsanpassung (beispielsweise eine Preiserhöhung) oder eine Vertragsauflösung zu erreichen.
    Eine nachträgliche einseitige Preiserhöhung ist aber nur in äußerst eingeschränkten Fällen möglich und wenn gewichtige Gründe wie Existenzbedrohung bzw. erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Händlers ins Treffen geführt werden können.

  • Vertragsauflösung.Ist der Käufer nicht zu einer einvernehmlichen Vereinbarung bereit, könnten bei exorbitanter Steigerung von Einkaufs- oder Rohstoffpreisen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Preisanpassung/Vertragsauflösung aufgrund nachträglicher wirtschaftlicher Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage als Grund geltend gemacht werden. Eine Prüfung durch unabhängige Experten ist in einem solchen Fall jedoch unerlässlich.

Risiko liegt beim Hersteller/Händler - welche Gründe für Preiserhöhung oder Storno nicht gelten

Dennoch gilt der Grundsatz, dass, trotz nachträglich entstehender Mehrkosten für den Unternehmer, abgeschlossene Verträge eingehalten werden müssen. Das Risiko nachträglicher Kostensteigerungen liegt daher grundsätzlich beim Hersteller und/oder Händler.
Wenn Kaufpreis gedeckt: nachträgliche Preiserhöhung nicht durchsetzbar
Eine lediglich beschwerlichere oder kostenintensivere Erfüllung des Vertrags durch den Händler, die aber dennoch den Kaufpreis deckt, berechtigt keinesfalls zu einer einseitigen nachträglichen Preisanpassung.

Rechte und Pflichten des Kunden bei Lieferverzug des Händlers

Vom Lieferverzug spricht man, wenn ein Händler das vom Kunden bestellte Produkt nicht rechtzeitig liefert.
Der Kunde hat dann zwei Möglichkeiten:

  • Entweder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (individuell unterschiedlich) vom Vertrag zurückzutreten oder

  • auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen.

Was ist eine angemessene Nachfrist, um Leistungen zu erbringen?

"Angemessen" bedeutet, dass der Schuldner die Möglichkeit haben muss, innerhalb der Frist seine Leistung nachzuholen. Wie lange eine Nachfrist eingeräumt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch wenn den Händler bei einer Verzögerung durch Krieg oder weltpolitische Einflüsse keine Schuld trifft, kann der Kunde trotzdem und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten.

Verzug bei Lieferung: Wann der Händler schadenersatzpflichtig wird

Wenn der Händler aber selbst schuld am Verzug ist, kann das auch eine Schadenersatzpflicht des Händlers gegenüber dem Kunden nach sich ziehen.

Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wegen Lieferverzug - Neue gesetzliche Bestimmungen

Für ab dem 1. Jänner 2022 abgeschlossene Verbraucherverträge gelten neue Regelungen im Hinblick auf Rücktrittsmöglichkeiten von Konsumenten wegen Lieferverzug des Unternehmers. So reichte bis dahin bei einem Rücktritt vom Kauf durch den Verbraucher eine Erklärung an den Unternehmer. Seit 2022 müssen jedoch zwei separate Erklärungen geschickt werden und nicht wie bisher eine. Folgende formale Kriterien müssen Konsumenten ebenfalls einhalten.

Wie Kunden bei einem Rücktritt vom Verkauf vorgehen sollten

  1. Mit dem ersten Schreiben muss der Unternehmer zur Leistung aufgefordert werden und ihm explizit eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) gesetzt werden. Dies gilt nicht für digitale Leistungen. Für diese können Sie den Unternehmer ohne Fristsetzung zur Leistung auffordern.

  2. Erst nachdem die Nachfrist ergebnislos verstrichen ist, können Sie dem Unternehmer den Rücktritt vom Vertrag erklären. Auch dies sollte aus Beweisgründen schriftlich (am besten eingeschrieben) erfolgen.

Drohender Preisanstieg: Wie sollte ein Händler künftig Kaufverträge vereinbaren?

Das Risiko, dass sich Rohstoffpreise/Einkaufspreise zwischen Bestellung und Lieferung verändern/schwanken, hat ein Händler/Hersteller immer. Um diesen Effekt jedoch etwas abzufedern, stellt sich die Frage, ob ein Unternehmen im Verbrauchergeschäft dieser Entwicklung vorbeugend entgegenwirken kann und wenn ja, wie.

Möglichkeiten, um Teuerungen künftig leichter weitergeben zu können

  • Preisgleitklauseln (=Wertsicherungsklauseln),

  • Preisanpassungsklauseln oder

  • bindende Preisspannen

Unterschied Preisgleitklauseln und Preisanpassungsklausel

Während Preisgleitklauseln das Entgelt an eine variable Bezugsgröße, zum Beispiel an Rohmaterialpreise oder den Verbraucherpreisindex knüpfen und somit Preisschwankungen automatisch ausgleichen, räumen Preisanpassungsklauseln lediglich das Recht ein, das Entgelt anhand variabler Bezugsgrößen anzupassen und sehen somit keinen Automatismus vor.

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Risiko: KIausel ist nicht verbraucherschutzkonform

Damit diese Klauseln jedoch im Verbrauchergeschäft gültig vereinbart werden können, ist es ratsam, vorher einen Experten zu konsultieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Denn wie bei allen Verträgen mit Verbrauchern ist zu beachten, dass die konsumentenschutzrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung einer Preisgleitklausel bzw. an eine Preisanpassungsklausel äußerst streng sind. Bevor eine entsprechende Klausel daher wegen mangelnder Verbraucherschutzkonformität ungültig ist, sollte man deren Ausgestaltung sorgfältig prüfen lassen.

Bei Verträgen im B2B-Bereich besteht zwar größerer Regelungsspielraum, Preisgleitklauseln oder Preisanpassungsklauseln dürfen aber auch in diesen Fällen nicht zur willkürlichen Preisfestsetzung durch einen Vertragspartner führen.

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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