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Sommerhitze im Büro: Rechte von Arbeitnehmern, Pflichten von Arbeitgebern

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Gibt es ein Recht auf Hitzeferien am Arbeitsplatz? Die rechtlichen Bestimmungen dazu sind eindeutig.
Gibt es ein Recht auf Hitzeferien am Arbeitsplatz? Die rechtlichen Bestimmungen dazu sind eindeutig.©VGN Digital
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Arbeiten bei hochsommerlichen Temperaturen ist eine Belastung. Hitze beeinträchtigt die Arbeitsleistung im Büro und kann die Gesundheit gefährden. Die Pflichten der Arbeitgeber und Rechte der Arbeitnehmer.

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Hitze im Büro: Handlungsbedarf ab 26 Grad Celsius

Bau- und Lagerarbeiter und Arbeitnehmer in Wäschereien leiden zweifellos besonders unter hohen Temperaturen. Bauarbeiter erhalten deshalb auch Zulagen und Pausen sind fest vorgeschrieben. Für Bauarbeiter (und für Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster) gilt auch Hitze als Schlechtwetter im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes.

Aber auch in Büros können sommerliche Temperaturen mitunter nur schwer zu ertragen sein. Deshalb gibt es auch gesetzliche Bestimmungen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber bei Hitze zu setzen hat. So muss dieser für eine geringe körperliche Belastung bei der Arbeit sorgen, die Raumtemperatur sollte 19 bis 25 Grad Celsius betragen.

Steigt die Temperatur über 26 Grad, müssen sämtliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Temperatur zu senken. Um Sonnenstrahlen abzuhalten, sind Rollos oder Markisen ratsam. Arbeitnehmer sollten nicht direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein.

Die Frage der Bekleidung gilt es mit den Vorgesetzten zu klären. Gerade wenn es keinen Kundenkontakt gibt, kann bei Hitze auf Krawatte, lange Ärmel und Strumpfhose verzichtet werden.

Ventilatoren und Klimaanlagen

Zusätzliche Geräte, wie Ventilatoren oder Luftbefeuchter sind keine Pflicht, bei hohen Temperaturen kann man den Arbeitgeber aber schon mal fragen, ob eine solche Anschaffung nicht möglich wäre oder sie über den Betriebsrat anregen.

Davon eigene Geräte mitzunehmen, rät die Arbeiterkammer aber ab. Ventilatoren oder sonstige elektrische oder elektronische Geräte dürfen nicht ohne Erlaubnis im Arbeitsplatz betrieben werden. Hier geht die technische Sicherheit vor. Auch eine Klimaanlage ist kein Muss beim Arbeitsplatz.

Ist das Büro aber klimatisiert, sollten die Temperatur zwischen mindestens 19 und maximal 25 Grad liegen. Dieser Richtwert sollte laut AK auch eingehalten werden. Darüber hinaus gibt es auch Richtwerte für die Luftfeuchtigkeit, hier sollte das Raumklima 40 bis 70 Prozent Luftfeuchte betragen. Man sollte darauf achten, dass die Klimaanlage nicht zu stark bläst. Bei höheren Werten als 0,1 m/s kann die Muskulatur leiden. Die Folge sind beispielsweise Nackenschmerzen.

Wasser und andere Getränke

Menschen sollten auch bei Normaltemperaturen zwischen 1,5 bis 3 Liter Wasser täglich trinken. Bei Hitze, körperlicher Anstrengung oder beidem braucht der Körper aber entsprechend mehr Flüssigkeit - auch 5 Liter oder noch mehr. Wichtig ist, zu trinken, noch bevor man Durst verspürt, in kleinen Schlucken und über den ganzen Tag verteilt.

"Der Arbeitgeber hat nicht-alkoholisches und hygienisch einwandfreies Trinkwasser, sowie saubere Trinkgefäße bei der Arbeit zur Verfügung zu stellen", erklärt die Arbeiterkammer Wien auf Anfrage. In Österreich ist diese Pflicht mit dem grundsätzlich immer vorhandenen Zugang zu Leitungswasser erledigt.

Es gibt darüber hinaus kein Recht auf eisgekühlte Softdrinks oder abgefülltes Mineralwasser.

Kann hitzefrei am Arbeitsplatz gefordert werden?

Die größte Frage ist: Gibt es - ähnlich wie in Schulen - Hitzeferien am Arbeitsplatz?

Die Antwort darauf ist eindeutig "nein". Auch wenn die Hitze noch so groß ist darf die Arbeit nicht einfach niedergelegt werden. Gesetzlich ist diesbezüglich keine Maximaltemperatur festgelegt. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist. Auch auf eine Mittags-Siesta gibt es keinen rechtlichen Anspruch.

Es gibt auch keine Ausnahmen bei der Pausenregelungen. Einem Arbeitnehmer stehen nach sechs Stunden Arbeit 30 Minuten Pause zu, ganz unabhängig von der Temperatur.

Es gibt allerdings die Empfehlung an Arbeitgeber, die Arbeitszeiten so zu legen, dass kein Arbeitnehmer in der prallen Sonne arbeiten muss. Der Arbeitgeber muss sich auch an die Empfehlungen der Behörden bezüglich Ozonwerte und Sommersmog halten, dies gilt jedoch nur für Arbeit im Freien - Büromenschen müssen auch bei erhöhten Ozonwerten fleißig sein.

Wer mehr als drei Stunden täglich bei der Arbeit vor dem Bildschirm sitzt sollte die Tätigkeit zudem alle 50 Minuten für 10 Minuten unterbrechen und einer anderen Tätigkeit nachgehen. Diese Regel gilt allerdings bei jeder Temperatur.

Hitzefragen: Die Arbeitsstättenverordnung

Die genauen Bestimmungen sind im § 28 der Arbeitsstättenverordnung festgehalten:

  1. Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:

    zwischen 19 und 25 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;

    zwischen 18 und 24 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;

    mindestens 12 ºC, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden;

  2. Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit:

    bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 ºC möglichst nicht überschreitet oder

    andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.

  3. Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:

    0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;

    0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;

    0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

  4. Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und

    zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,

    andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).

  5. Wird eine Klimaanlage verwendet, muss

    die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und

    in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.

  6. § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann -

    Bestimmungen zur weiteren Nutzung von Arbeitsstätten, die nicht entsprechen

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