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Versorgern drohen Sammelklagen wegen hoher Preissteigerungen

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Versorgern drohen Sammelklagen wegen hoher Preissteigerungen
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Müssen Kunden von Energieunternehmen alle Preissteigerungen hinnehmen? Sammelklagen werden bereits erwogen. Warum Vertragsklauseln entscheidend sind und wann Manager haftbar gemacht werden können. Warum die Prozessspezialisten Alexander Stücklberger und Patrick Mittlböck der Wiener Rechtsanwaltskanzlei Brandl Talos Massenklagen für möglich halten.

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Wie der Strompreis für Endkunden mit Energiebörse zusammen hängt

Grundlage für den Strompreisindex (ÖSIP) sind die Preise für Strompreis-Futures für den österreichischen Strommarkt der jeweils nächsten vier Quartale. Der ÖSPI berücksichtigt daher die prognostizierte künftige Strompreisentwicklung an der Strombörse.

Futures und ihre preisliche Ausgestaltung sind daher auch für Endkunden relevant. Die meisten Stromlieferungsverträge sehen eine Koppelung des Strompreises an den österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) vor, der auf Basis der Notierungen an der Energie-Börse in Leipzig berechnet wird.

Für Endkunden in Österreich bedeutet das, dass ein Teil ihres Preises für Strom von der Entwicklung des Börsenpreises davon abhängt. Werden Futures teuer gehandelt, wirkt sich das mittelbar auf den Preis für Endkunden aus, sodass sich auch Spekulationen negativ auf Endkunden auswirken können.

Strompreis: Zwischen Risikoabsicherung und Spekulation

Die volatilen Strompreise stellen das Management von Energieversorgern vor große Herausforderungen. Gerade jene, die große Teile des Strombedarfs ihrer Kundschaft selbst zukaufen müssen, kämpfen mit stark steigenden Strompreisen, da sie mit ihren Preisen vertraglich gebunden sind und wegen gesetzlicher Einschränkungen nicht jeden Preisanstieg automatisch weiter verrechnen dürfen. Gleichzeitig müssen sie aber ihre Versorgungspflichten erfüllen und gewissermaßen „um jeden Preis“ Strom zukaufen. Die eigenen Kunden nicht mehr versorgen zu können, wäre rechtlich wie wirtschaftlich eine Katastrophe.

So sichern sich Versorger gegen Preisschwankungen teilweise ab

Die Energieversorger müssen sich daher so gut wie möglich absichern, indem sie zumindest einen Teil des Stroms, den sie nicht selbst produzieren können, vorab zukaufen. Dabei wird mit dem Handelspartner an der Börse Menge, Preis und ein künftiger Liefertermin vereinbart.

Die Risiken bei Absicherungsgeschäften

Diese Termingeschäfte, sogenannte "Futures", haben auch spekulatives Element: Sinkt der Preis bis zum Lieferzeitpunkt, zahlt der Käufer "zu viel". Steigt der Preis hingegen, bekommt der Verkäufer "zu wenig" für den gelieferten Strom und muss außerdem zusätzliche Sicherheiten vorlegen, um zu garantieren, dass er auch zum erhöhten Preis liefern kann.

Was Hedging bei Versorgern bringt

Gegen diese Risiken können sich beide Seiten absichern, indem sie gegengleiche Futures abschließen und so bei einem Geschäft einen Verlust durch einen Gewinn beim gegengleichen Geschäft ausgleichen. Dieses Verfahren wird auch "Hedging" genannt, kann jedoch nie zu einem perfekten Risikoausgleich führen, weil der Energieversorger immer in der Lage sein muss, den Strom an seine Kunden zu liefern. Die Versorgung steht dabei immer an erster Stelle, sodass das Energieunternehmen immer einen gewissen Überschuss benötigt, um diese zu garantieren.

Großer Spielraum, wie Versorgungspflichten nachgekommen werden kann

Die Grenze zwischen Risikoabsicherung und Spekulation ist fließend. Spekulation ist für das Management eines Unternehmens nicht immer schlecht – sie kann Sinn und Zweck des Unternehmens sein. Unternehmen mit Versorgungspflichten (wie etwa Energieunternehmen) müssen aber so geführt werden, dass die langfristige Versorgung und Lebensfähigkeit des Unternehmens gesichert ist. Für die Entscheidung, wie das am besten zu erreichen ist, steht dem Management ein großer Spielraum zur Verfügung.

Business Judgment Rule: Wann Manager für ihre Entscheidungen nicht haften

Nach der gesetzlich verankerten "Business Judgment Rule" müssen sich Entscheidungsträger ausreichend informieren und eine nur von den Interessen des Unternehmens geleitete Entscheidung treffen. Darf der Entscheidungsträger unter Einhaltung dieses Rahmens davon ausgehen, dass das Geschäft im besten Interesse des Unternehmens ist, kann er es abschließen – und kann in weiterer Folge nicht für daraus entstehende Nachteile verantwortlich gemacht werden.

Voraussetzungen, um von Entscheidungsträger Schadenersatz verlangen zu können

Wird die „Business Judgment Rule“ hingegen verletzt, kann das Unternehmen von seinem Management unter Umständen Ersatz des eingetretenen Schadens verlangen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann es sogar zu Haftstrafen kommen. Die Prüfung solcher Managemententscheidungen durch die Gerichte nimmt oftmals Jahre in Anspruch. Gerade in öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzungen kann das unbefriedigend sein, weil Entscheidungen meistens erst dann fallen, wenn die Öffentlichkeit das Interesse verloren hat. Die Haftung der Entscheidungsträger besteht in aller Regel nur gegenüber dem Unternehmen selbst, nicht aber gegenüber den Konsumenten.

Massenklagen wegen Spekulationsgeschäften von Versorgern angekündigt

Erst in jüngerer Vergangenheit hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mehrere Verbandsverfahren gegen Energieunternehmen und ihren Preisbindungsklauseln in den AGB geführt, neuerdings auch gegen den Verbund und die Wien Energie. Weil die Zivilprozessordnung in Österreich kein echtes Sammelverfahren vorsieht, haben Verbraucheranwälte bereits Massenklagen gegen Energieunternehmen angekündigt, denn die Verbraucher wollen die von den Unternehmen vorgenommenen Preiserhöhungen nicht akzeptieren.

Da Verbraucher in Österreich einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung mit Energie haben, versuchen Massenverfahren-Anwälte nunmehr Rückforderungsansprüche für die Differenz zwischen dem Durchschnittspreis und dem aktuell hohen Preis aufgrund der Bindung an den ÖSPI zu konstruieren. Ob dieser Weg für Verbraucherschützer erfolgreich ist, wird sich in naher Zukunft zeigen.

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Tragen Energieunternehmen Mitverantwortung für die Preissteigerung?

Ein juristisch denkbares Argument in solchen Massenverfahren könnte die Verantwortung von Energieunternehmen für die Preissteigerung aufgrund von Spekulationsgeschäften betreffen. Dafür müssten Verbraucher beweisen, dass der Preis aufgrund der konkreten Spekulationsgeschäfte des jeweiligen Energieversorgers gestiegen ist. Dieser Beweis wird nur sehr schwierig zu erbringen sein. In wie fern ein klagbarer Anspruch besteht wird sich weisen.

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