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Offene Forderungen: So kommen Sie zu Ihrem Geld

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung
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Offene Forderungen: So kommen Sie zu Ihrem Geld
Firmen sollten mit offene Forderungen professionell umgehen, sonst droht viel Geld verloren zu gehen.©istock
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So kommen Unternehmen, die bei Verbrauchern oder Geschäftspartnern offene und schon länger fällige Forderungen haben, zu ihrem Geld.

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Das Problem kennt wohl jeder Unternehmer: Die eigene Leistung ist längst ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet, doch die Zahlung des Kunden lässt auf sich warten. Kumulieren sich solche Zahlungsverzüge, können sie auch ein Geschäftsrisiko darstellen. Für Gläubiger ist es daher entscheidend, die Folgen abschätzen zu können und zu wissen, welche Möglichkeiten offen stehen, um Forderungen einbringen zu können.

D.A.S. Partneranwalt Peter Huemer, erklärt, wann gezahlt werden muss, wie hoch Verzugszinsen sein dürfen, ab wann geklagt werden darf, welche Mahnspesen eingehoben werden dürfen, wie eine Klage vor Gericht abläuft, welche Kosten dafür anfallen, was eine Exekution bedeutet und wie man im Fall einer Insolvenz zu seinem Geld kommt.

Wann Rechnungen zu zahlen sind


Offene Forderungen sind grundsätzlich sofort mit Erhalt der Rechnung fällig. Wird die Rechnung nicht prompt bei Erhalt bezahlt, können ab dem Folgetag nach Erhalt der Rechnung Verzugszinsen verlangt werden, sofern nicht eine längere Zahlungsfrist vereinbart oder vom Rechnungsaussteller einseitig (etwa auf der Rechnung) gewährt wurde.

So hoch dürfen Verzugszinsen sein


Wurde bei Abschluss des Geschäfts bzw. Vertrags kein bestimmter Zinssatz vereinbart, gelten die gesetzlichen Zinssätze. Die Verzugszinsen betragen demnach vier Prozent pro Jahr. Höhere Zinssätze müssten schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, die erstmalige Angabe eines bestimmten Zinssatzes auf der Rechnung reicht nicht.

Zinsen für Forderungen von Firmen an Firmen deutlich höher

Eine Sonderregelung gilt für Forderungen aus Geschäften, die Unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen haben. Hierfür betragen die Zinsen 9,2 Prozent pro Jahr über dem Basiszinssatz. Da letzterer bereits seit längerem negativ ist, beläuft sich der unternehmerische Verzugszinssatz daher aktuell auf 8,58 Prozent pro Jahr.

Wann darf nach Zahlungsverzug geklagt werden?

"Entgegen weit verbreiteter Meinungen besteht keineswegs die Verpflichtung, vor dem Einreichen einer Klage noch ein Mahnschreiben zu verschicken. Eine Klage ist bereits berechtigt, wenn die offene Forderung trotz Fälligkeit nicht fristgerecht bezahlt wird", sagt Huemer.

Es empfiehlt sich aber in der Praxis, zumindest eine Mahnung zu verschicken, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden“, sagt Huemer von der D.A.S. Rechtsberatung. Es kommt schließlich immer wieder vor, dass eine ausbleibende Zahlung nicht auf die Unwilligkeit oder Unfähigkeit zu zahlen zurückzuführen ist, sondern es sich um ein bloßes Versehen handelt und bereits ein simples Mahnschreiben zum Erfolg führt.

Wie hoch dürfen die Spesen für Mahnungen sein?


Für Mahngebühren des Unternehmers selbst gegenüber Verbrauchern gibt es keine gesetzlich festgesetzten Sätze. In der Praxis werden von den Gerichten Pauschalbeträge zwischen 10 und 20 Euro nicht beanstandet, sofern die Forderung nicht selbst extrem gering ist bzw. nur in diesem Bereich liegt.
Für die Mahnung von Forderungen eines Unternehmers gegenüber einem anderen steht zumindest ein gesetzlich verankerter Pauschalbetrag in Höhe von 40 Euro zu. Werden darüber hinausgehende Kosten veranschlagt, müssen diese aufgliedert werden und in einem angemessenen Verhältnis zum offenen Betrag stehen.

Wovon hängen Kosten für Anwalt und Inkassobüro ab

Die Kosten für Mahnschreiben von Rechtsanwälten sind im sogenannten Rechtsanwaltstarifgesetz geregelt und richten sich nach der Höhe der offenen Forderung.
Wenn ein Inkassounternehmen hinzugezogen wird, sind auch die dabei zulässigen Gebühren in einer eigenen Verordnung geregelt und von der Höhe der betriebenen Forderung abhängig.

Klage bis 75.000 Euro: Ohne Verhandlung und mit Zahlungsbefehl

Wenn der offene Geldbetrag 75.000 Euro nicht übersteigt, wird bei Klagen das sogenannte „Mahnverfahren“ angewendet. Dabei erlässt das Gericht ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Schuldners einen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu.
Der Schuldner hat anschließend ab Zustellung des Zahlungsbefehls vier Wochen Zeit, Einspruch dagegen zu erheben. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Er wirkt dann wie ein Urteil.

Bei Einspruch wird Verfahren eingeleitet

Im Fall eines fristgerechten Einspruchs hebt das Gericht den Zahlungsbefehl auf und leitet ein ordentliches Verfahren ein. Bei einem solchen wird nach einer mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ein Urteil gefällt, ob und in welchem Ausmaß eine Forderung zu Recht besteht.

Klage ab 75.000 Euro: Klageschrift muss eingereicht werden

Für Geldforderungen, die 75.000 Euro übersteigen, gibt es ein anderes Prozedere. In dem Fall ist eine sogenannte Schriftsatzklage bei Gericht einzubringen. Das Gericht übermittelt diese dem Schuldner. Die Klage muss vom Schuldner binnen vier Wochen beantwortet werden. Wird die Klage fristgerecht beantwortet, wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Verfällt die Frist, kann der Kläger nach Ablauf der Frist die Erlassung eines Versäumungsurteils beantragen.

Die Kosten für die Klage und wer diese trägt

Wird eine Klage eingebracht, ist eine Pauschalgebühr zur Abgeltung der Verfahrenskosten bei Gericht zu entrichten. Bei einer anwaltlichen Vertretung kommen noch Anwaltskosten dazu.


Während sich die gerichtliche Pauschalgebühr rein nach der Höhe des eingeklagten Betrages richtet, bestimmen sich die Kosten für den Anwalt zum einen nach der Anzahl der erforderlichen Leistungen, wie Verhandlungen oder Schriftsätze, zum anderen nach der Höhe der Forderungen. Im Verfahren können noch weitere Barauslagen wie etwa Sachverständigengebühren und Kosten für einen Dolmetscher hinzukommen. Deren Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand, unabhängig vom Streitwert. Das Gericht muss auch entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Das ist grundsätzlich derjenige, der im Verfahren unterliegt.

Wann und wie eine Exekution durchgeführt wird

Vollstreckbare Urteile und Zahlungsbefehle gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, stellen Exekutionstitel dar. Kommt der Schuldner der Zahlungspflicht dennoch nicht nach, kann der Kläger in einem weiteren Verfahren eine Exekution beantragen.

Im Fall einer Exekution kann das Gehalt des Schuldners bis auf das Existenzminium gepfändet werden. Notfalls können auch Liegenschaften des Schuldners gepfändet werden oder Fahrnisse exekutiert werden. Der Gerichtsvollzieher prüft dabei, ob sich beim Schuldner verwertbare Gegenstände befinden. Ist dies der Fall, so werden diese gepfändet und versteigert. Der Versteigerungserlös wird zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen.

Wer bei einem Exekutionsverfahren das Risiko trägt


Auch im Exekutionsverfahren fallen Pauschalgebühren des Gerichts an. Diese richten sich nach der Dauer des Verfahrens und Art der gestellten Exekutionsanträge. Wird ein Anwalt hinzugezogen, kommt wiederum dessen Honorar dazu. Die Kosten dafür sind letztlich vom Schuldner zu ersetzen, zunächst muss allerdings meist der Gläubiger dafür aufkommen. Das Risiko, ob die Forderungen und die auflaufenden Kosten tatsächlich eingebracht werden, liegt damit letztlich beim Gläubiger. Es kann jedoch durch Rechtsschutzversicherungen abgefangen werden.

Wie werden Forderungen bei einem Insolvenzverfahren angemeldet?

Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, wird dies in der sogenannten Ediktsdatei, die unter edikte.justiz.gv.atfür jedermann abrufbar ist, veröffentlicht. Gleichzeitig wird vom Gericht auch eine Frist gesetzt, innerhalb derer Forderungen gegenüber dem Schuldner bei Gericht anzumelden sind. Dabei können Forderungen über das ausstehende Kapital als auch Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung sowie Mahnspesen und Verfahrenskosten angemeldet werden.
Um eine Insolvenzeröffnung und die Anmeldefrist dafür nicht zu übersehen, empfiehlt es sich, bei Außenständen in regelmäßigen Abständen Einsicht in die Ediktsdatei zu nehmen.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:
Dr. Peter Huemer
Anwaltssocietät
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