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Mitgift für die Ehe: Was Eltern ihren Kindern zahlen müssen

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsschutz der ERGO Versicherung AG
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Aktualisiert
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7 min

Mitgift ist im Gesetz verankert. Kinder können von ihren Eltern anlässlich ihrer Hochzeit eine angemessene, finanzielle Zuwendung fordern.

©Elke Mayr
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Es klingt altbacken, aber ein Recht auf eine Mitgift gibt es nach wie vor. Wann ein solcher Anspruch auf Heiratsgut und Ausstattung besteht und wann Eltern diesen verweigern können.

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Sind Eltern bei der Eheschließung der Kinder zu einer Mitgift verpflichtet?

Wenn zwei Menschen den Bund fürs Leben eingehen, ist das meist auch mit Kosten verbunden. Für viele Paare nicht selten ein Grund, die Heirat etwas hinauszuschieben. Doch der Gesetzgeber hat für diesen Fall vorgesorgt. „Beinahe schon in Vergessenheit geraten, aber nach wie vor gültig, ist die gesetzliche Bestimmung, dass Kinder anlässlich ihrer Hochzeit eine angemessene, finanzielle Zuwendung fordern können“, erläutert Stefan Hutecek, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung AG. Diese Form finanzielle Hilfe durch die Eltern nennt man Ausstattung oder Mitgilft. Früher hat man dazu auch Aussteuer gesagt.

Ab welchem Zeitpunkt entsteht der Anspruch auf Mitgift und wann ist diese fällig?

Der Anspruch auf Ausstattung entsteht mit der Verlobung, wird jedoch erst zum Zeitpunkt der Eheschließung fällig. Der Anspruch setzt einen aufrechten Bestand der Ehe voraus und kann daher nicht mehr nach einer Scheidung und damit im Nachhinein geltend gemacht werden.

Mitgift: Was versteht man unter Dotationspflicht der Eltern?

Diese sogenannte Dotationspflicht der Eltern ist laut Gesetz der „letzte Akt der Versorgungs- und Unterhaltspflicht“. Zweck dieser elterlichen Pflicht ist es, den Kindern eine Starthilfe für die Gründung einer eigenen Familie zu gewähren. Braut und Bräutigam erhalten Mitgift für die Braut in Form des Heiratsgutes und für den Bräutigam im Rahmen einer Ausstattung.

Voraussetzungen, dass Kinder Anspruch auf Ausstattung haben

Voraussetzung für den Anspruch des Kindes auf Ausstattung im Fall einer Eheschließung ist, dass dieses über kein eigenes Vermögen verfügt oder kein so hohes Einkommen hat, das ausreichende Ersparnisse zur Schaffung eines den familiären Verhältnissen angemessenen, eigenen Hausstands ermöglicht.

Kinder, die selbst über Einkommen und Vermögen verfügen, müssen Abstriche machen

Der Anspruch des Kindes vermindert sich allerdings, wenn dieses ein eigenes, überdurchschnittliches Einkommen bezieht bzw. über eigenes Vermögen verfügt, und daher so, wenn auch nur teilweise, imstande ist, mit dem Ersparten einen eigenen Hausstand zu gründen. Ein Durchschnittseinkommen allein vermindert den Dotationsanspruch allerdings nicht.

Sind Eltern gesetzlich verpflichtet die Hochzeit zahlen zu müssen?

„Eltern sind nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Hochzeit zu beteiligen. Wenn sie dies dennoch tun, so sind die getätigten Aufwendungen nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Austattungsanspruch anzurechnen", erläutert Hutecek.

Die Höhe der Mitgift

  • Wie hoch die Mitgift ausfällt, hängt einzig von den familiären Verhältnissen des Anspruchsberechtigten ab. Einkommen und Vermögen des Ehepartners bleiben, auch wenn dieser noch so betucht ist, außer Acht.

  • Die Höhe des Ausstattungsanspruches richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Bei Liegenschaften ist nicht der Ertragswert die Bemessungsgrundlage sondern der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Eheschließung. Um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, können Eltern sogar verpflichtet werden, Liegenschaften oder andere Güter entweder zu veräußern oder zu überlassen. Bei Liegenschaften wird von einer jährlichen Wertsteigerung von fünf Prozent ausgegangen. Dem Kind stehen dann 25 bis 30 Prozent dieses Betrages als Heiratsgut zu. Bei Eltern, die ein Unternehmen haben, ist nicht nur das Einkommen Bemessungsgrundlage sondern auch der Unternehmenswert. Grundsätzlich werden rund 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern für angemessen erachtet.

  • Beide Elternteile, also Vater und Mutter sowohl der Braut als auch des Bräutigams, haben je nach ihren Lebensverhältnissen anteilig, also nicht solidarisch, den Anspruch zu erfüllen. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihrer Dotationspflicht angemessen nachzukommen, kann diese Verpflichtung auch die Großeltern treffen. Sind die Eltern/Großeltern außerordentlich vermögend, können bei Liegenschaften sogar bis zu hundert Prozent des jährlichen Wertzuwachses (Rendite) für die Berechnung herangezogen werden.

  • Geschenke anlässlich der Eheschließung, finanzielle Unterstützungen während der Ehe bzw. freiwillig zum ehelichen Haushalt erbrachte Leistungen sind auf den Ausstattungsanspruch anzurechnen. Allerdings nicht Beiträge zu den Kosten der Hochzeit oder in der Vergangenheit erbrachte Unterhaltsleistungen bzw. Ausbildungskosten.

Wann Kindern die Mitgift verweigert werden kann

Doch selbst mittellose Kind haben nicht in jedem Fall Anspruch auf Starthilfe durch die Eltern. Wenn das Kind etwa gegen den Willen der Eltern heiratet und die Gründe der Eltern dafür gerechtfertigt sind, geht das Kind leer aus. Ob die Gründe tatsächlich gerechtfertigt sind, muss letztlich das Gericht klären. Maßstab für die Beurteilung ist nicht das Interesse der Eltern sondern das Wohl des Kindes. Eine mögliche Gefährdung der Ehe aufgrund einer gerichtlichen Verurteilungen wegen Drogen- und vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten gilt beispielsweise als ausreichend. Vermögenslosigkeit des Angetrauten des Kindes jedoch nicht. Die Ausstattungsverpflichtung entfällt auch, wenn die Ehe heimlich geschlossen worden ist. D.A.S. Partneranwalt Hutecek: „Damit hat das Kind rechtlich auf seinen Anspruch verwirkt“.

Mehrere Ehen: Wie oft besteht ein Anspruch auf Mitgift?

Der Anspruch auf Heiratsgut bzw. Ausstattung besteht nur einmal, und zwar zum Zeitpunkt der ersten Eheschließung. Heiratet ein Kind ein zweites Mal, hat es keinen Anspruch mehr, unabhängig davon, warum die erste Ehe aufgelöst wurde

Anspruch auf Heiratsgut verjährt nach drei Jahren

Wenn mit den Eltern kein Einvernehmen über die Höhe des Ausstattungsanspruches erzielt werden konnte, kann bei Gericht ein Antrag auf Zuerkennung des Heiratsgutes bzw. der Ausstattung gestellt werden. Der Anspruch auf Zuerkennung des Heiratsgutes verjährt allerdings nach drei Jahren.

Weitere Informationen zur Unterhaltspflicht erhalten Sie unter:

Mag. Stefan Hutecek
Mag. Katja Pfeiffer
Rechtsanwälte
Schillerring 17
3130 Herzogenburg
Tel. Nr. 02782/82828 Fax: DW 28
E-Mail: kanzlei@hp-ra.at
Homepage: www.hp-ra.at

Key Takeaways

Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter ergo-versicherung.at/das-rechtsschutz

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Die ERGO Versicherung AG ist mit ihrer weit über 100-jährigen Erfolgsgeschichte eines der führenden Versicherungsunternehmen auf dem österreichischen Markt. Als Tochtergesellschaft der ERGO Austria International AG ist sie Teil der ERGO Group und somit der Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Im Rahmen strategischer Kooperationen mit den Partnern UniCredit/Bank Austria und Volksbanken sowie über den eigenen Außendienst, angeschlossene Makler, Agenturen und den Direktvertrieb bietet sie ein kundenorientiertes, bedarfsgerechtes Produktsortiment an Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfall- sowie Rechtsschutzversicherungen für den privaten sowie betrieblichen Bereich an.

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