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Lebensgemeinschaft: Partner ohne Rechte?

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Die "wilde Ehe": Viel Spaß und wenig Verpflichtungen.
Die "wilde Ehe": Vielleicht mit viel Spaß, aber bestimmt mit geringen Verpflichtungen.©istock, grinvalds
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Auch wenn die Liebe und der Blumenstrauß am Valentinstag noch so groß sind. Nicht nur Ehen, auch Lebensgemeinschaften können scheitern. Um sich beim Scheitern einer solchen Gemeinschaft unangenehme Streitereien zu ersparen und Irrtümer über die Rechte von Lebensgemeinschaft von vorneherein auszuräumen, lesen Sie die wichtigsten Tipps zu diesem oft ausgeklammerten Thema.

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Bevor man den Bund fürs Leben schließt, versuchen sich viele Paare zuerst in einer Lebensgemeinschaft. Manche belassen es gleich bei der „wilden Ehe“ und verzichten gänzlich auf den Trauschein. So mancher will damit auch die umfassenden rechtlichen Pflichten einer Ehe umschiffen. Doch auch wenn ein Paar "nur" unter einem Dach zusammenlebt, sollte man Rechte und Pflichten nicht unterschätzen.
Stefan Hutecek, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG, erklärt, wann aus rechtlicher Sicht eine Lebensgemeinschaft besteht, was diese von der Ehe unterscheidet und räumt mit vielen Irrtümern über die rechtliche Situation von Lebensgemeinschaften auf.

Wann man von einer Lebensgemeinschaft spricht

Von einer Lebensgemeinschaft spricht man aus juristischer Sicht, wenn zwei Personen länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben. Das eine oder andere Merkmal kann auch zurücktreten oder auch ganz fehlen. Wenn sich jemand nur oft in der Wohnung des Partners aufhält und ihm verbunden ist, gilt das jedoch nicht als Lebensgemeinschaft.

Kein Recht auf Treue und Beistand

In einer Ehe sind die Rechte und Pflichten gesetzlich genau festgelegt. Nicht so in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. So sind im Gegensatz zur Ehe Treue, Beistand und anständige Begegnung keine Pflicht. Im Gegensatz zur Ehe kann diese Gemeinschaft jederzeit und auch einseitig, sogar ohne Angaben von Gründen beendet werden.

Unterhalt vom Ex ruht während Lebensgemeinschaft

Wer eine Lebensgemeinschaft eingeht, hat währenddessen Dauer keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen vom Ex-Ehegatten oder den Eltern. Der Unterhaltsanspruch ruht und zwar unabhängig davon, ob der geschiedene Unterhaltsberechtigte vom Lebensgefährten versorgt wird oder nicht.

Partner kann mitversichert werden

Lebensgefährten können „mitversicherte Angehörige“ in der Krankenversicherung sein. Voraussetzung dafür ist, dass der mitversicherte Lebensgefährte unentgeltlich den Haushalt führt, der gemeinsame Haushalt seit mindestens zehn Monaten besteht und nicht schon ein Ehepartner mitversichert ist. Anders ist die Situation bei Eheleuten. Sie können die Krankenversicherung des Partners sofort nach der Eheschließung in Anspruch nehmen.

Automatisch erbberechtigt nur, wenn keine anderen Erben vorhanden sind

Stirbt ein Lebensgefährte, ist der andere nicht nur aufgrund testamentarischer Verfügungen erbberechtigt, sondern auch, wenn sonst keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und deswegen die Verlassenschaft andernfalls an den Staat fallen würde, sofern er zuvor zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Zudem steht dem Lebensgefährten in diesem Fall zu, dass er nach dem Tod des Partners noch ein Jahr in der gemeinsam genutzten Wohnung des Verstorbenen leben darf.

Vorsicht bei Eigenheimen

Bei einer Trennung verbleibt die Wohnung dem Partner, der Mieter, Eigentümer oder Genossenschafter ist, unabhängig von der Einkommenssituation oder davon, ob der andere einen Wohnbedarf oder Kinder hat Doch Vorsicht: Selbst wenn ein Partner Alleineigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, sollte man vermeiden, dass der andere ihm Geld für Wohnzwecke überweist, denn so kann der andere schnell zum Hauptmieter werden.

Wer gemeinsam mit seinem Lebenspartner eine Eigentumswohnung erwirbt, sollte sich für den Fall einer Trennung bereits beim Kauf darüber einigen, wer diese gegebenenfalls erhält und wie hoch die Abschlagszahlung ausfallen soll. Ansonsten bleibt, wenn man sich später nicht einigen kann, nur eine sogenannte Teilungsklage.

Wann man den Hauptmietvertrag übernehmen darf

Stirbt der Hauptmieter, hat der Lebensgefährte das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Auch in diesem Fall ist die Voraussetzung, dass dieser zumindest die letzten drei Jahre vor dem Tod des Partners in dieser Wohnung gelebt hat oder die Wohnung mit ihm gemeinsam bezogen hat.

Rechnungen für Anschaffungen aufbewahren

Wird eine länger andauernde Lebensgemeinschaft aufgelöst, gibt es juristische Regeln, wie das gemeinsam erworbene oder geschaffene Vermögen aufgeteilt wird. So bleibt jeder Partner Eigentümer seines bisherigen Vermögens, seiner Schulden, seiner Zahlungsverpflichtungen und der von ihm selbst während der Lebensgemeinschaft erworbenen Güter. „Es ist daher empfehlenswert Belege, wie Rechnungen, Zahlscheine und Kontoauszüge, die Anschaffungen von bleibendem Wert betreffen, aufzubewahren“, rät D.A.S. Partneranwalt Hutecek.

Ohne formlosen Vertrag kein Rechtsanspruch auf finanzielle Entschädigung

Schwieriger wird es jedoch, wenn ein Partner bei einer Trennung eine finanzielle Entschädigung für den entstandenen Arbeits- und/oder finanziellen Aufwand verlangt. Etwa wenn ein Partner arbeiten gegangen ist und der andere den Haushalt geführt hat, den Partner gepflegt hat, beim Hausbau geholfen hat oder auch einen bestimmten Sachaufwand für Lebensmitteleinkäufe oder Freizeitaktivitäten aufgewendet hat. Das Problem ist, dass diese Leistungen während aufrechter Lebensgemeinschaft als unentgeltlich angesehen werden. Hutecek: „Rückforderungen sind daher nur möglich, wenn vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde."

Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtlichen Rahmen

Dafür reicht ein formloser Vertrag zwischen den Partnern. Selbst eine mündliche Vereinbarung kann dafür ausreichen, wenn auch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert ist. Mit einem solchen Vertrag wird eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet. Diese liegt dann vor, wenn zwei oder mehrere Personen vereinbaren, dass sie ihre Mühe teilen, eventuell auch ihr Einkommen oder ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen, wie etwa den Bau eines Hauses, vereinen. Die Beiträge der „Gesellschafter“ sind bei Trennung der Lebensgemeinschaft zu ermitteln, einander gegenüber zu stellen und quotenmäßig zu teilen. Falls keine Einigung zustande kommt, steht als rechtliches Mittel etwa die Teilungsklage zur Verfügung

Wer in Erwartung von späteren Gegenleistungen investiert, hat bei Trennung Ansprüche

Wer Leistungen in der Hoffnung erbringt, dass eine Ehe geschlossen wird oder die Lebensgemeinschaft weiter besteht, kann dafür bei einer Trennung einen Wertersatz fordern. Wenn jemand etwa Investitionen getätigt hat, in der Annahme, später Miteigentumsanteile nach einem gemeinsamen Hausbau zu erhalten, kann sogenannte bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen. Demzufolge kann der verschaffte Nutzen, also Wertersatz, gefordert werden für die durch Investitionen eingetretene Wertsteigerung des gemeinsam gebauten Hauses.

Größere Geldbeträge als Darlehen gewähren

Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten größere Geldbeträge, die während der Dauer der Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, schriftlich als Darlehen übereignet werden.

Kinder rechtlich gleichgestellt

Rechtlich gleichgestellt zu ehelichen Kindern sind Kinder, die aus einer Lebensgemeinschaft hervorgehen. Dazu muss jedoch der Kindesvater die Vaterschaft anerkennen bzw. diese gerichtlich festgestellt worden sein. Die Gleichstellung gilt insbesondere für Unterhaltspflichten und das Erbrecht.

Generell bewegt man sich bei Lebensgemeinschaften rechtlich im Vergleich zur Ehe auf dünnerem Eis. „Denn derartige Partnerschaften werden nicht nach einer bestimmten Zeit rechtlich automatisch wie eine Ehe behandelt“, erläutert Anwalt Hutecek. Denn die Rechtslage ist längst nicht so eindeutig wie bei der Ehe. Im österreichischen Familienrecht fehlt es an einer umfassenden rechtlichen Regelungen für Lebensgemeinschaften.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie von
Mag. Stefan Hutecek
Mag. Katja Pfeiffer
Rechtsanwälte
Schillerring 17
3130 Herzogenburg
Tel: 02782/82828 Fax: DW 28
E-Mail: kanzlei@hp-ra.at
www.hp-ra.at

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der
D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Heuer feiert sie ihr 60-jähriges Jubiläum. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive D.A.S. Direkthilfe® und telefonischer D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Niederlassungen mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Slowakei (seit 2013) sowie der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition als führender Rechtsschutzspezialist gefestigt. 2015 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 66,7 Millionen Euro.

Die D.A.S. ist Europas Rechtsschutz-Marke Nummer 1. Seit 1928 steht sie für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in beinahe 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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