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Firmenpleiten: So kommen Gläubiger zu ihrem Recht

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Firmenpleiten: So kommen Gläubiger zu ihrem Recht
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Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird, trifft das auch dessen Geschäftspartner – Lieferanten und Kunden. Für Unternehmer ist es daher erforderlich, sich mit dem Thema Konkurs auseinanderzusetzen, um im Fall des Falles entsprechend reagieren zu können. Roland Zimmerhansl, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG, vermittelt das dafür nötige Wissen.

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Insolvenzen und Firmenpleiten gehören bedauerlicherweise zum Wirtschaftsleben wie das Amen zum Gebet. Wenn man als Lieferant oder Kunde in die Position eines Gläubigers rutscht, dann ist das jedoch meistens dennoch überraschend. Offene Forderungen bergen daher im Business-Alltag stets ein gewisses Risiko. Wenn ein Geschäftspartner zahlungsunfähig wird, sollte man daher wissen was man tun kann, um den Schaden möglichst gering zu halten.
In Österreich werden Insolvenzen in der Ediktsdatei unter edikte.justiz..gv.at veröffentlicht. Ist das einmal der Fall, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wirkungen am Tag nach der Veröffentlichung beginnen. Dabei wird zunächst dem Schuldner das gesamte Vermögen entzogen – womit Gläubiger ihre Hoffnungen, dass die Außenstände doch noch schnell beglichen werden, zunächst einmal begraben können.

Vor welchem Gericht Privat- und Firmeninsolvenzen jeweils landen
Es wird zwischen Privat- und Unternehmensinsolvenzen unterschieden. Unternehmensinsolvenzen werden in den Bundesländern vor den jeweiligen, örtlich zuständigen Landesgerichten – in Wien vor dem Handelsgericht – verhandelt. Privatinsolvenzen hingegen in der Form von Schuldenregulierungsverfahren an den Bezirksgerichten. Siehe Artikel: Privatinsolvenzen: Wie Schulden beglichen werden.
In der Praxis wirkt sich das unter anderem auf die Länge der Verfahrensdauer aus. „Meist dauern Verfahren an Landesgerichten aufgrund der umfangreichen Tätigkeiten der Insolvenzorgane wesentlich länger; es finden auch mehrere Verhandlungen – Tagsatzungen genannt - statt“, erläutert D.A.S. Partneranwalt Zimmerhansl.

Was zu tun ist, wenn der Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist
Sobald der Gläubiger über die Insolvenzeröffnung informiert ist, ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei seinem Vertrag mit dem Schuldner um einen zweiseitigen Vertrag handelt, der vom Schuldner oder von ihm selbst zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist. Liegt ein derartiger noch nicht von allen Seiten vollständig erfüllter Vertrag vor,muss der Insolvenzverwalter vom Gläubiger aufgefordert werden, ob er in den bestehenden Vertrag eintritt oder nicht. In Bestandverhältnisse und in Arbeitsverhältnisse tritt der Insolvenzverwalter automatisch (ex lege) ein. Tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein, so hat er ihn mit Massemittel (vollständig) zu erfüllen; es wird daher der Vertrag zwischen ihm und dem Gläubiger abgewickelt. Im Fall des Nichteintritts kann der Gläubiger den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schaden als Insolvenzgläubiger verlangen und eine Forderung anmelden.

Forderungen schriftlich bei Gericht anmelden
Um ihre Rechte wahren und Ansprüche geltend machen zu können, müssen Gläubiger ihre Forderungen unabhängig von der Art des Verfahrens schriftlich bei Gericht anmelden. In einer solchen Forderungsanmeldung muss erklärt werden, aus welchem Rechtsgrund (Titel) die Forderung stammt, etwa mit Angaben wie „Kaufpreis lt. Rechnung vom …“, „Werklohn lt. Rechnung vom …“, „Kreditforderung laut Vertrag vom …“ oder „Leistung vom …“.
Die für eine Forderungsanmeldung an das Gericht derzeit zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 23 Euro.

Zinsen und laufende Kosten müssen in den Forderungen enthalten sein
In der Forderungsanmeldung müssen auch die Zinsen bis zum Tag der Eröffnung des Verfahrens und die bis dahin angelaufenen Kosten angeführt werden. Sind Zinsen bereits verjährt, können lediglich die Zinsen bis zur Fällung des Urteils samt Zinsen für drei Jahre plus Zinsen aus Kosten für drei Jahre geltend gemacht werden..

Pfandrechte oder Eigentumsvorbehalt auf gelieferte Ware gelten als Sonderrechte
Hat ein Gläubiger etwa als Vermieter ein Pfandrecht an den in das angemietete Objekt eingebracht Gegenständen oder als Verkäufer bei Vertragsabschluss einen Eigentumsvorbehalt auf die gelieferte Ware vereinbart, sind diese Sonderrechte ebenfalls bei der Forderungsanmeldung anzugeben.
Gläubiger mit derartigen Ab- und Aussonderungsrechte werden bevorzugt behandelt und erhalten vom Insolvenzverwalter den Erlös aus der gesondert verwerteten Masse bzw. ihr Eigentum ausgefolgt. Bei Mietzinsforderungen ist auch ein Antrag auf Sicherstellung sowie ein Antrag auf pfandweise Beschreibung zu stellen.

Bis wann Forderungen angemeldet werden müssen
Forderungen müssen bis zum vom Gericht festgesetzten Termin eingebracht werden. Eine verspätete Anmeldung ist kostenpflichtig (50 Euro + USt). Im Fall einer Firmeninsolvenz ist eine nachträgliche Anmeldung nur innerhalb von 14 Tagen vor der Schlussrechnungs-Tagsatzung möglich.
Für ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im Inland haben, muss dem Gericht gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung ein Zustellbevollmächtigter mit einer Abgabestelle im Inland genannt werden, da sonst die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt.
Wurden Forderungen nicht rechtzeitig angemeldet und das Ende des Verfahrens erfolgt durch eine Verteilung, kann die Forderung trotzdem in der Folge normal gegen den Schuldner weiter betrieben werden; das bedeutet, dass eingelangte Zahlungen abzuziehen sind und der Rest der Forderung weiterhin exekutiv durchsetzbar ist.

Was bei verspätetet angemeldeten Forderungen bei einem Sanierungsverfahren gilt
Im Falle eines Sanierungsverfahrens haben auch Gläubiger mit verspätet angemeldeten oder gar nicht angemeldeten Forderungen Anspruch auf die Sanierungsplanquote. Sie müssen jedoch den Anspruch durch ein Schreiben an den Schuldner geltend machen. Für die Forderungen gelten auch die gleichen Konsequenzen beim Sanierungsplan, insbesondere was die Überwachung der Zahlungsfrist und Nichtzahlung nach einer Mahnung betrifft.

Prüfen, ob Gesellschafter mit ihrem Vermögen haften
Falls eine Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) vorliegt, ist zu prüfen, ob auch ein Verfahren über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter eröffnet wurde oder, ob und wie gegen persönlich haftende Personen vorgegangen werden kann. Alleine mit einem gegen eine insolvente Gesellschaft erwirkten Titel kann jedenfalls nicht automatisch das Vermögen der Gesellschafter zur Schuldentilgung angetastet werden.

Vermögen und Verwertungserlöse werden je nach Quote verteilt
Der Insolvenzverwalter prüft die angemeldeten Forderungen und trägt diese in ein Anmeldungsverzeichnis ein. Im Falle eines Konkurses werden die Aktivposten vom Insolvenzverwalter verkauft. Eventuell noch vorhandenes Vermögen bzw. ein Verwertungserlös daraus werden laut Verteilungsentwurf – je nach der Höhe der Quote – an die Gläubiger verteilt.

Wann offene Forderungen weiterbetrieben werden können
Die Quote liegt im Schnitt im einstelligen Bereich. Eine Entschuldung des Gegners erfolgt dabei nicht. Das bedeutet: Nach Auszahlung der Quote kann der Restbetrag weiterhin eingefordert werden. Falls noch kein Urteil oder Zahlungsbefehl erwirkt wurde, kann die offene Forderung mit einem Auszug aus dem sogenannten Anmeldungsverzeichnis weiterbetrieben werden. Als Exekutionsmittel kommen eventuell noch nicht voll einbezahlte Stammeinlagen bei einer gegnerischen GmbH oder Fahrnisexekutionen in Betracht. Ein solcher Antrag ist erst nach der Aufhebung des Verfahrens möglich.

Sanierungsverfahren: Was vom Schuldner verlangt wird
Sanierungsverfahren laufen anders als Konkursverfahren ab. Hier muss zunächst vom Schuldner ein Sanierungsplan unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der Ursachen für die Pleite erstellt werden. Der Sanierungsplan wird vom Insolvenzverwalter geprüft und den Gläubigern im Rahmen einer gerichtlichen Tagsatzung zur Abstimmung vorgelegt. Stimmberechtigt sind dabei nur die Gläubiger, denen aufgrund ihrer Forderungen ein Stimmrecht zuerkannt wurde oder deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplanes einen Abbruch erleiden würden und die bei der Tagsatzung anwesend sind.

Wie viele Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmen müssen
Die Mehrheit der anwesenden Gläubiger muss bei Gericht dem Sanierungsplan zustimmen. Dabei ist spätestens innerhalb von zwei Jahren mindestens eine 20 prozentige Quote zu zahlen. Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beträgt die Quote mindestens 30 Prozent.

Wie die Zahlung der Schulden abläuft
Die Zahlungen erfolgen meistens in zwei Raten. Bei Nichtzahlung einer seit mindestens sechs Wochen fälligen Quote ist eine schriftliche Mahnung mit einer mindestens 14tägigen Nachfrist für die Zahlung zu gewähren. Eine abweichende Vereinbarung der Fälligkeit und der Nachfrist ist möglich. Bei Nichtzahlung trotz Mahnung erfolgt ein quotenmäßiges Wiederaufleben der Forderung. Bei Zahlung der vereinbarten Quoten ist keine weitere Betreibung gegen den Schuldner möglich, wohl aber gegen allfällige Bürgen oder sachhaftende Realschuldner.

Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter:

Mag. Roland Zimmerhansl
Anwaltssocietät
Sattlegger/Dorninger/Steiner & Partner
Linz und Wien
Atrium City Center, Harrachstraße 6, 4020 Linz
Telefon: 0732/657070
Telefax: 0732/657070-65
E-Mail: linz@anwaltssocietaet.at

Weitere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie zusammengefasst im Thema "Rechtstipps" sowie auf der Website der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

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