Ehegüterrecht und Ehevertrag: So retten Sie Ihr Hab und Gut vor der Ehe

Um bei einer Scheidung nicht Haus und Hof oder die persönliche Habe zu verlieren, ist man daher gut beraten, das Ehegüterrecht zu vereinbaren und einen Ehevertrag zu machen.

Thema: Rechtstipps
Ehegüterrecht und Ehevertrag: So retten Sie Ihr Hab und Gut vor der Ehe

Große Schritte im Leben, wie die Eheschließung sollten wohl überlegt sein. Eine Hochzeit ist zwar ein romantisches Ereignis, sie ist aber auch ein rechtlicher Akt. „...bis, dass der Tod euch scheidet…“ - ist eine schöne Vorstellung, tatsächlich wird in Österreich aber fast jede zweite Ehe geschieden. In der Scheidungsphase gibt es oft heftige Auseinandersetzung, sowohl in emotionaler und rechtlicher Hinsicht.

Um bei einer Scheidung nicht Haus und Hof oder die persönliche Habe zu verlieren, ist man daher gut beraten, die rechtlichen Möglichkeiten genau zu prüfen. Dafür relevant sind

- das Ehegüterrecht und
- der Ehevertrag

1. Ehegüterrecht

Das Ehegüterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten. In Österreich herrscht grundsätzlich die Gütertrennung. Jeder Ehepartner bleibt während der Ehe Eigentümer seines Vermögens, egal ob es in die Ehe eingebracht wurde oder währenddessen erworben wurde.

Nicht aufzuteilen sind Vermögenswerte, die
- von dem Ehegatten oder der Ehegattin in die Ehe eingebracht wurden, von Todes wegen erworben (= geerbt/vermacht) oder ihr/ihm von Dritten geschenkt wurden;
- dem persönlichen Gebrauch der Ehegattin/des Ehegatten alleine dienen (z.B. Schmuck)
- zur Ausübung des Berufes notwendig sind (z.B. Werkzeug, Computer, etc.) oder
- zu einem Unternehmen gehören.

Während der Ehe haftet man normalerweise auch nur für die eigenen Schulden. Eine Ausnahme davon stellt die sogenannte Solidarhaftung dar. Eine Solidarschuld (Gesamtschuld) besteht dann, wenn mehrere Personen für die Erfüllung einer Forderung zur ungeteilten Hand haften. Das heißt jeder Schuldner haftet für die gesamte Forderungshöhe. Der Gläubiger kann hier wählen, von wem er die Vertragserfüllung verlangen möchte (z.B. von allen, einigen oder nur von einem einzigen Schuldner).

Eine Solidarhaftung kann auf einem Vertrag oder Gesetz beruhen.
Beispiele:
- vertragliche Solidarhaftung: Haftungsübernahme als Bürge und Zahler;
- gesetzliche Solidarhaftung: Haftung bei Ehegattenwohnungseigentum beider Ehegatten für Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum;
Erst bei einer Scheidung werden die Schulden eines Partners in die "Schlussbilanz" eingerechnet und treffen so auch den Ehepartner.

Was man unter ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen versteht

Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während der Ehe von beiden Teilen gebraucht wurden (Hausrat, Wohnung, Autos, etc.) gelten als eheliches Gebrauchsvermögen. Wertanlagen (Sparbücher, Wertpapierdepots, Kunstgegenstände etc.), die von den Eheleuten während der Ehe angesammelt wurden und zur Verwertung bestimmt waren, zählen zu den ehelichen Ersparnissen. Im Falle einer Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.

Vorsicht bei der Ehewohnung

Wenn ein Partner die Wohnung in die Ehe einbringt, kann er diese nach der Scheidung verlieren, etwa weil der andere Teil darauf angewiesen ist. Um das zu verhindern, kann man per Notariatsakt fixieren, wem die Ehewohnung im Falle einer Scheidung gehört. Unter besonderen Umständen kann es zwar trotzdem sein, dass der Ex-Partner in der Wohnung bleiben darf. Etwa dann, wenn dieser oder ein gemeinsames Kind auf die Weiterbenützung der Ehewohnung und des Hausrates angewiesen ist (dringendes Wohnbedürfnis). Doch selbst dann bleibt die Wohnung, wenn das vor der Eheschließung notariell festgelegt wurde, im Eigentum des Partners, der die Wohnung in die Ehe eingebracht hat.

2. Ehevertrag

Wer in den Bund der Ehe treten möchte und mit dem gesetzlich geregelten Güterstand oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht zufrieden ist, hat in beschränktem Ausmaß die Möglichkeit das mittels eines Ehevertrags zu regeln.

Nützlich ist dabei, mittels einer Aufstellung das eingebrachte Vermögen im Ehevertrag festzuhalten und Regelungen über eine spätere Aufteilung zu treffen. Im Fall einer Scheidung lässt sich nämlich oft nur schwer feststellen, wer welche Güter in die Ehe mitgebracht hat. Bevor man eine Ehe eingeht, ist daher eine Art "Eröffnungsbilanz" ratsam, in der festgehalten wird, welche Liegenschaften und andere Vermögenswerte wie Sparbücher, Wertpapiere, wertvolles Inventar wie Kunstgegenstände und antike Möbel in die Ehe eingebracht wurden.

Eheverträge können sowohl vor, als auch nach der Eheschließung geschlossen werden. Ändern sich die Lebensverhältnisse, ist es ratsam, den Ehevertrag im Laufe der Zeit anzupassen.

Nicht verbindlich geregelt werden kann
- der gänzliche wechselseitige Verzicht auf Unterhalt (diese Vereinbarung wäre nichtig)
- die Obsorge und der Unterhalt der Kinder (diese Vereinbarung wäre nicht verbindlich, sondern nur eine Absichtserklärung).

Wichtige Formvorschrift bei Ehewohnung und ehelichen Ersparnissen einhalten

Vereinbarung über Aufteilung der ehelichen Ersparnisse oder der Ehewohnung bedürfen der Form eines Notariatsaktes.
Bei der Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens reicht die Schriftform aus.

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Wie man sich in Lebensgemeinschaften am besten absichert

Auch hier kann man Regelungen treffen, um sich teilweise abzusichern. Nichteheliche Lebensgemeinschaften als solche sind gesetzlich nicht geregelt und jederzeit auflösbar. Es ist daher verständlich, wenn gerade hier das Bedürfnis besteht, sich abzusichern. Das Zusammenleben kann man in Form von Partnerschaftsverträgen regeln, egal ob es sich um Wohnrecht, Unterhalt oder eine Vermögensaufteilung handelt.

Was ist eine Lebensgemeinschaft überhaupt?

Die Lebensgemeinschaft hat mittlerweile große gesellschaftliche Bedeutung. Obwohl das österreichische Recht oft den Begriff „Lebensgemeinschaft“ oder „Lebensgefährte“ verwendet, gibt es noch immer keine grundlegende Regelung dieser Materie. Auch eine gesetzliche Definition kann man nicht finden.

In der Rechtsprechung hat sich jedoch mittlerweile eine Grunddefinition herauskristallisiert, nämlich die, der „Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft“. Diese Voraussetzungen sollten zwar kumulativ vorliegen, es schadet aber nicht, wenn ein Merkmal schwächer ausgeprägt ist. Es gibt also viele unterschiedliche Anknüpfungspunkte für den Begriff „Lebensgemeinschaft“. Je nach Rechtsgebiet (Mietrecht, Unterhalt, Sozialversicherung etc.) können die Voraussetzungen variieren.

Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S. Rechtsschutz AG

Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:

Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt. 2013 erwirtschaftete sie im Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 63,8 Mio. Euro.

Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe.

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