Maus ist nicht gleich Maus - Schadenersatz bei Reisemängeln

Eine Maus am Bauernhof reicht nicht aus, die Maus im Hilton-Hotel dagegen schon: Die Rede ist von Reisemängeln, die unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht des Reiseveranstalters führen können. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit Reisen, zusammengestellt von Rechts-Experten der D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung.

Thema: Rechtstipps
Maus ist nicht gleich Maus - Schadenersatz bei Reisemängeln

Grundvoraussetzung für eine mögliche Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters ist zunächst einmal das ein Reisemangel festgestellt wird.

Im Reiserecht wird der Begriff eines Mangels folgendermaßen definiert:

* Der Urlaub hält nicht, was der Reiseveranstalter versprochen hat.
* Orientierung an den vom Reiserveranstalter akzeptierten Wünschen des Reisenden, am Katalog und an der Verkehrsauffassung

Die Diskrepanz zwischen Soll und Ist stellt den Mangel dar. Davon zu unterscheiden sind unerhebliche Mängel, also Mängel die kein vernünftiger Mensch als Mangel empfindet. So etwa einzelne Insekten in südlichen Ländern oder eine Maus auf einem Bauernhof. Anders hingegen ist die Situation, wenn man einer Maus in einem Nobelhotel wie dem Hilton begegnen sollte. In diesem Fall kann es sich sehr wohl um einen Mangel handeln.

Um eventuelle Ansprüche bei Reisemängeln zu wahren besteht eine sogenannte Rügepflicht (§ 31e Abs 2 KSchG) :

* Unverzügliche Meldung an Vertreter des Veranstalters
* Unterlassen der unverzüglichen Mängelrüge:
- geringere Preisminderung
- Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB bei Schadenersatzansprüchen

Ansprüche bei Reisemängeln sind unter anderem in der Frankfurter Tabelle zur Reiseminderung geregelt:

* Fehlender Meerblick : 5-10 % bei Zusage
* Fehlendes (eigenes) WC: 15 %
* Lärm in der Nacht : 10-40 %
* Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden: 5 %

Bei Schadenersatzansprüchen gilt folgendes:

* Sie setzen Verschulden des Veranstalters voraus

* §1298 ABGB: Reiseveranstalter muss Fehlen des Verschuldensbehaupten und beweisen!!

* Mängelrüge nach § 31e Abs 2 KSchG relevant

* auch Mangelfolgeschäden bzw. Begleitschäden sind zu ersetzen, wie z.Bsp. kaputte Kleidung, Arztrechnungen, Behandlungskosten

* Reiseveranstalter haftet für Gehilfen: Reiseleiter, Animateur, Hoteliernach § 1313a ABGB

* Beispiele: Sturz vom Balkon, Ausrutschen am Badesteg, Unfall beimSnow-Rafting

Auch für entgangene Urlaubsfreude kann unter Umständen Schadenersatz eingefordert werden:

1. Voraussetzungen:

* Pauschalreise mit Urlaubszweck und
* erheblicher Teil der Leistung nicht erbracht und
* Verschulden des Reiseveranstalters oder seines Erfüllungsgehilfen

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2. Kriterien für die Höhe des Schadenersatzes:

* Schwere und Dauer des Mangels
* Grad des Verschuldens
* Zweck der Reise
* Höhe des Reisepreises

Im folgenden einige Urteile zum Thema Schadenesatz bei entgangener Urlaubsfreude.

Judikatur zu Schadenersatz bei entgangener Urlaubsfreude

Fall 1

Gericht:

OGH 4 Ob 130/09k

Sachverhalt

Mexikopauschalreise musste wg. Hurrikans am 2. Tag abgebrochen werden.

Rückzahlung Reisepreis

Reisepreis (159 € pro Person und Tag) soweit eingeklagt zurückgezahlt

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person

87,71 € (zugesprochen wurden 1.200 € pauschal für 14 Tage bei einem Reisepreis von 2.224 €)

Fall 2

Gericht:

OGH 10 Ob 20/05x (Schwiegermutter)

Sachverhalt

4-Bett-Zimmer statt Familienzimmer, außerdem keine Minibar zur Aufbewahrung von Insulin. Reisepreis 60 € pro Person und Tag

Preisminderung/Wandlung

15%

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person

8,93 €

Fall 3

Gericht:

HG Wien 1 R 153/07g

Sachverhalt

Strand nicht benutzbar, Baulärm, Schimmel usw. Reisepreis 4.430 € für 3 Wochen

Preisminderung/Wandlung

47,4%

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person

20 €

Fall 4

Gericht:

BG f. HS
14 C 1162/05t
14 C 2043/05a

Sachverhalt

Salmonellenerkrankung in All-Inclusiv-Clubanlage wegen mangelnder Hygiene

Preisminderung/Wandlung

Materieller Schadenersatz, Heilungs-, Telefon- und Transportkosten

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person

50 € für erkrankte Person 30 € für Pflegeperson

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Erstellt in Kooperation mit D.A.S.

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