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Schadenersatz bei Reisemängel: So gehen Sie richtig vor

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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Aktualisiert
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1 min

Wenn bei einer Reise erhebliche Teil der Leistung nicht erbracht wurden, kann man unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz fordern.

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Reisemängeln können zu einer Schadenersatzpflicht des Reiseveranstalters führen. Ein Überblick über die Rechtslage dazu von den Juristen der D.A.S. Rechtsberatung.

Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters

Grundvoraussetzung für eine mögliche Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters ist zunächst einmal das ein Reisemangel festgestellt wird.

Im Reiserecht wird der Begriff eines Mangels folgendermaßen definiert:

* Der Urlaub hält nicht, was der Reiseveranstalter versprochen hat.
* Orientierung an den vom Reiserveranstalter akzeptierten Wünschen des Reisenden, am Katalog und an der Verkehrsauffassung.

Reisemängel: Das gilt bei Schadenersatzansprüchen

Schadenersatzansprüche

* setzt Verschulden des Veranstalters voraus

* Reiseveranstalter muss fehlendes Verschulden behaupten und beweisen.

* wenn zuvor eine Mängelrüge nach Konsumentenschutzgesetz erfolgt ist

* auch Mangelfolgeschäden oder Begleitschäden sind zu ersetzen, wie kaputte Kleidung, Arztrechnungen, Behandlungskosten

* Reiseveranstalter haftet für seine Gehilfen: Reiseleiter, Animateur oder Hotelier

* Beispiele: Sturz vom Balkon, Ausrutschen am Badesteg, Unfall beim Rafting

Voraussetzungen für entgangene Urlaubsfreunden

Auch für entgangene Urlaubsfreude kann unter Umständen Schadenersatz eingefordert werden:

* Pauschalreise mit Urlaubszweck und
* erheblicher Teil der Leistung nicht erbracht und
* Verschulden des Reiseveranstalters oder seines Erfüllungsgehilfen

Kriterien für die Höhe des Schadenersatzes

* Schwere und Dauer des Mangels
* Grad des Verschuldens
* Zweck der Reise
* Höhe des Reisepreises

Beispiele für Schadenersatz bei entgangener Urlaubsfreude

Fall 1: Mexikopauschalreise musste wegen eines Hurrikans am 2. Tag abgebrochen werden.

Gericht: OGH 4 Ob 130/09k

Rückzahlung Reisepreis

Reisepreis (159 Euro pro Person und Tag) soweit eingeklagt zurückgezahlt

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person

87,71 Euro (zugesprochen wurden 1.200 Euro pauschal für 14 Tage bei einem Reisepreis von 2.224 Euro )

Fall 2: 4-Bett-Zimmer statt Familienzimmer, außerdem keine Minibar zur Aufbewahrung von Insulin Reisepreis 60 Euro pro Person und Tag

Gericht: OGH 10 Ob 20/05x (Schwiegermutter)

Preisminderung/Wandlung 15%

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person

8,93 Euro

Fall 3: Strand nicht benutzbar, Baulärm und Schimmel

Gericht: HG Wien 1 R 153/07g

Reisepreis 4.430 Euro für 3 Wochen

Preisminderung/Wandlung 47,4%

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person 20 Euro

Fall 4: Salmonellenerkrankung in All-Inclusiv-Clubanlage wegen mangelnder Hygiene

Gericht: BG f. HS
14 C 1162/05t
14 C 2043/05a

Preisminderung/Wandlung

Materieller Schadenersatz, Heilungs-, Telefon- und Transportkosten

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person

50 Euro für erkrankte Person 30 Euro für Pflegeperson

Rechtsschutz
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