Maus ist nicht gleich Maus - Schadenersatz bei Reisemängeln
Eine Maus am Bauernhof reicht nicht aus, die Maus im Hilton-Hotel dagegen schon: Die Rede ist von Reisemängeln, die unter Umständen zu einer Schadenersatzpflicht des Reiseveranstalters führen können. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage im Zusammenhang mit Reisen, zusammengestellt von Rechts-Experten der D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung.

Grundvoraussetzung für eine mögliche Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters ist zunächst einmal das ein Reisemangel festgestellt wird.
Im Reiserecht wird der Begriff eines Mangels folgendermaßen definiert:
* Der Urlaub hält nicht, was der Reiseveranstalter versprochen hat.
* Orientierung an den vom Reiserveranstalter akzeptierten Wünschen des Reisenden, am Katalog und an der Verkehrsauffassung
Die Diskrepanz zwischen Soll und Ist stellt den Mangel dar. Davon zu unterscheiden sind unerhebliche Mängel, also Mängel die kein vernünftiger Mensch als Mangel empfindet. So etwa einzelne Insekten in südlichen Ländern oder eine Maus auf einem Bauernhof. Anders hingegen ist die Situation, wenn man einer Maus in einem Nobelhotel wie dem Hilton begegnen sollte. In diesem Fall kann es sich sehr wohl um einen Mangel handeln.
Um eventuelle Ansprüche bei Reisemängeln zu wahren besteht eine sogenannte Rügepflicht (§ 31e Abs 2 KSchG) :
* Unverzügliche Meldung an Vertreter des Veranstalters
* Unterlassen der unverzüglichen Mängelrüge:
- geringere Preisminderung
- Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB bei Schadenersatzansprüchen
Ansprüche bei Reisemängeln sind unter anderem in der Frankfurter Tabelle zur Reiseminderung geregelt:
* Fehlender Meerblick : 5-10 % bei Zusage
* Fehlendes (eigenes) WC: 15 %
* Lärm in der Nacht : 10-40 %
* Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden: 5 %
Bei Schadenersatzansprüchen gilt folgendes:
* Sie setzen Verschulden des Veranstalters voraus
* §1298 ABGB: Reiseveranstalter muss Fehlen des Verschuldensbehaupten und beweisen!!
* Mängelrüge nach § 31e Abs 2 KSchG relevant
* auch Mangelfolgeschäden bzw. Begleitschäden sind zu ersetzen, wie z.Bsp. kaputte Kleidung, Arztrechnungen, Behandlungskosten
* Reiseveranstalter haftet für Gehilfen: Reiseleiter, Animateur, Hoteliernach § 1313a ABGB
* Beispiele: Sturz vom Balkon, Ausrutschen am Badesteg, Unfall beimSnow-Rafting
Auch für entgangene Urlaubsfreude kann unter Umständen Schadenersatz eingefordert werden:
1. Voraussetzungen:
* Pauschalreise mit Urlaubszweck und
* erheblicher Teil der Leistung nicht erbracht und
* Verschulden des Reiseveranstalters oder seines Erfüllungsgehilfen
Alle Rechtstipps auf einen Klick
2. Kriterien für die Höhe des Schadenersatzes:
* Schwere und Dauer des Mangels
* Grad des Verschuldens
* Zweck der Reise
* Höhe des Reisepreises
Im folgenden einige Urteile zum Thema Schadenesatz bei entgangener Urlaubsfreude.
Judikatur zu Schadenersatz bei entgangener Urlaubsfreude
Fall 1
Gericht:
OGH 4 Ob 130/09k
Sachverhalt
Mexikopauschalreise musste wg. Hurrikans am 2. Tag abgebrochen werden.
Rückzahlung Reisepreis
Reisepreis (159 pro Person und Tag) soweit eingeklagt zurückgezahlt
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person
87,71 (zugesprochen wurden 1.200 pauschal für 14 Tage bei einem Reisepreis von 2.224 )
Fall 2
Gericht:
OGH 10 Ob 20/05x (Schwiegermutter)
Sachverhalt
4-Bett-Zimmer statt Familienzimmer, außerdem keine Minibar zur Aufbewahrung von Insulin. Reisepreis 60 pro Person und Tag
Preisminderung/Wandlung
15%
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person
8,93
Fall 3
Gericht:
HG Wien 1 R 153/07g
Sachverhalt
Strand nicht benutzbar, Baulärm, Schimmel usw. Reisepreis 4.430 für 3 Wochen
Preisminderung/Wandlung
47,4%
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person
20
Fall 4
Gericht:
BG f. HS
14 C 1162/05t
14 C 2043/05a
Sachverhalt
Salmonellenerkrankung in All-Inclusiv-Clubanlage wegen mangelnder Hygiene
Preisminderung/Wandlung
Materieller Schadenersatz, Heilungs-, Telefon- und Transportkosten
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden pro Tag und Person
50 für erkrankte Person 30 für Pflegeperson
Unser nächster Rechtstipp widmet sich dem Thema Probleme bei Flugreisen. Schreiben Sie uns, welche Probleme sie hatten und stellen Sie uns Ihre Fragen.
Hier klicken und per E-Mail eine Frage stellen.
Erstellt in Kooperation mit D.A.S.
Über D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Die D.A.S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist seit 1956 in Österreich tätig und hat sich auf die Beratung von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich Rechtsschutz spezialisiert. Die D.A.S. ist führender Rechtsschutzspezialist und neben 16 europäischen Ländern auch in Südkorea und Kanada vertreten. Die D.A.S. Österreich als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet umfassenden Versicherungsschutz sowie einen 24h-Rechtsberatungsservice an. Sie hat ihre Marktposition in den letzten Jahren stark ausgebaut. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in neun Geschäfts- und RechtsService-Büros in Wien, St. Pölten, Wiener Neustadt, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Dornbirn bieten ihren Kunden reibungsloses und rasches Service.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa. ERGO erwirtschaftete 2011 Beitragseinnahmen von 20 Milliarden Euro und zahlte Leistungen in Höhe von 17,5 Mrd. Euro an Kunden aus.