Insolvenzgefahr: Was Unternehmen jetzt tun können

Valentin Neuser, Managing Partner, Head of German Desk und Mediator bei Lansky, Ganzger & Partner und Andreea Muresan, Rechtsanwaltsanwärterin bei Lansky, Ganzger & Partner haben das Insolvenzrecht und seine Bestimmungen in Zusammenhang mit der COVID19-Krise und die Unterstützungsleistungen für in Schieflage geratene Unternehmen zusammengefasst.

Thema: Corona: Recht im Ausnahmezustand
Insolvenzgefahr: Was Unternehmen jetzt tun können

Das Corona-Virus und die von der Bundesregierung implementierten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung haben bei zahlreichen Unternehmen zu massiven Umsatzeinbußen geführt. Dies betrifft Einzelpersonenunternehmen (EPU), Klein- und Mittelunternehmen (KMU) und Kapital- oder Personengesellschaften, wobei sich zeigen wird, in welchem Ausmaß. Die Beobachtung des eigenen Unternehmens – insbesondere dessen Liquidität – ist derzeit prioritär, um eine allfällige Insolvenz zu vermeiden bzw. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn eine solche nicht mehr zu vermeiden ist.


Welche Maßnahmen kann ein Unternehmen primär setzen, um die Liquiditätslage zu sichern?

Unternehmen müssen insbesondere die Liquidität zunächst kurz- und mittelfristig abzusichern. Zunächst kommen hierzu Maßnahmen, die im Rahmen des Unternehmensbetriebs selbst gesetzt werden können in Betracht die die Fixkosten absenken:

  • Stundungen. Dabei kommen primär die Stundung von Kreditraten oder sonstiger monatlichen Ratenzahlungen (z.B. Miete, Leasing, Versicherung, etc.) in Betracht. Dabei ist jedoch immer der jeweilige Vertrag maßgeblich; auch der Ansprechpartner ist immer der jeweilige Vertragspartner. Zu beachten ist, dass der Vertragspartner nicht verpflichtet ist einen Zahlungsaufschub zu gewähren. Im Einzelfall ist die Vertragslage dahingehend zu prüfen, wessen Risikosphäre betroffen ist und ob u.U. auch ein (teilweiser) Entfall der bestehenden Zahlungsverpflichtung in Frage kommt (besonders bei Mietverträgen).
  • Mitarbeiter. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen sind denkbar, etwa Kündigungen oder die Vereinbarung von Kurzarbeit.
  • Einnahmen. Es kann versucht werden, die Einnahmenseite zu verbessern.
  • Aufträge absichern. Bei laufenden oder neuen Aufträgen sollte berücksichtigt werden, dass eine allfällige Insolvenz des Auftraggebers bei Nichtzahlung für den Auftragnehmer desaströs sein kann. Daher ist in Zeiten wie diesen die Vereinbarung von Sicherheiten (z.B. Vorauszahlung, Ausfallbürgschaften, Treuhandzahlungen oder Bankgarantien) von ganz erheblicher Bedeutung.
  • Versicherung. Für jedes betroffene Unternehmen ist auch empfehlenswert zu überprüfen, ob die durch die Corona-Krise eingetretenen Ertragseinbußen durch Leistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sind.
  • Unterstützung. Es ist jedenfalls in Betracht zu ziehen, staatliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.

Gibt es konkrete Maßnahmen, die ein Unternehmen dabei unterstützen, den Eintritt einer Insolvenz durch Inanspruchnahme von Förderungen zu verhindern?

Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterschiedliche Hilfsfonds errichtet und sonstige finanzielle und steuerliche Hilfsmaßnahmen entwickelt, die Unternehmen vor einer potentiellen Insolvenz schützen sollen. Die Maßnahmen variieren je nach dem Geschäftszweig des betroffenen Unternehmens sowie dessen Größe. Folgende Maßnahmen kommen besonders in Betracht:

  • Kurzarbeit. Eine der wesentlichsten Maßnahmen ist nach wie vor die Beantragung der Corona-Kurzarbeit.
  • Krisenbewältigungsfonds. Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde mit dem 3. COVID-19 Gesetz auf derzeit bis zu 28 Milliarden Euro aufgestockt. Die finanziellen Mittel werden dabei auch zum Zweck der Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen, die von der Corona-Krise direkt oder indirekt betroffen sind, verwendet.
  • Überbrückungsgarantie. Für KMU kommen insbesondere die Überbrückungsgarantie der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) in Betracht. Das AWS gewährt dabei eine Besicherung von bis zu 80 % eines Kredits in der Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro pro KMU.
  • Tourismus. Eine ähnliche Förderungsmaßnahme wird für KMU aus dem Bereich der Tourismus- und Freizeitwirtschaft von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GesmbH (ÖHT) angeboten. Dabei wird eine Bundeshaftung in Höhe von 80% mit einer Laufzeit von 36 Monaten zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite bis zu einem Betrag von 500.000 Euro gewährt.
  • COFAG-Zuschüsse und Garantien Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde auch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet, deren primären Aufgabe die Abwicklung des Corona-Hilfsfonds (in Höhe von 15 Milliarden Euro) ist. In diesem Rahmen werden einerseits nicht-rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der fixen Betriebskosten eines betroffenen Unternehmens (z.B. Geschäftsraummieten, Strom- und Gaskosten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen) gewährt. Andererseits werden Garantien der Republik zur Verfügung gestellt, mit denen Betriebsmittelkredite besichert werden können.
  • Härtefall-Fonds. Für Einzel- und Kleinstunternehmen sowie Selbständige kommen die Leistungen aus dem Härtefall-Fonds in Betracht.
  • Steuer-Stundung. Ferner gibt es die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung von Steuern zu beantragen, sollten die Liquiditätsengpässe von der Corona-Krise ausgelöst worden sein. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden. Ebenso kann eine Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragt werden.

Wann ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen?

Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 66 IO), bestimmte Unternehmen darüber hinaus bereits dann, wenn Überschuldung (§ 67 IO) gegeben ist.

  • Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen mangels liquider Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen; dabei sind allenfalls gestundete Forderungen nicht zu berücksichtigen. Kurzfristige Zahlungsstockungen stellen keine Zahlungsunfähigkeit dar.
  • Überschuldung ist gegeben, wenn eine rechnerische Überschuldung vorliegt, nämlich wenn die Passiven die Aktiven auf Basis von Liquidationswerten überwiegen. Bei rechnerischer Überschuldung ist also zusätzlich zu überprüfen, ob eine negative Fortbestehensprognose besteht, das heißt ob der Eintritt einer künftigen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zu erwarten ist. Hierzu wird zuerst ein Finanzplan für 12 Monate entwickelt (Primärprognose) und sodann überprüft, ob innerhalb von zwei bis drei Geschäftsjahren eine Trendwende der Ertragslage zu erzielen ist (Sekundärprognose).

    Die Überschuldung führt nach der geltenden Gesetzeslage nur bei juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co KG) und bei Verlassenschaften zur Insolvenz.


Welche Frist ist bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beachten?

Wenn entweder eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, zu beantragen.

Durch das 2. COVID-19-Gesetz wurde klargestellt, dass die wegen des Corona-Virus aufgetretene Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe nach § 69 Abs 2a IO fällt. Dies hat zur Folge, dass die Frist in der Corona-Krise auf 120 Tage verlängert wurde, allerdings nur, soweit die Zahlungsunfähigkeit auch durch die Pandemie eingetreten ist, das heißt auf die Auswirkungen der Krise zurückzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, gilt auch in Corona-Zeiten grundsätzlich die Maximalfrist von 60 Tagen.

In Bezug auf eine Insolvenz-Antragstellung wegen Überschuldung (nicht für Zahlungsunfähigkeit (!)) gibt es eine zeitliche Lockerung, sofern die Überschuldung nicht vor de, 1.3.2020 eingetreten ist. Artikel 37 des 4. COVID-19-Gesetz sieht vor, dass bei einer im Zeitraum von 1.3.2020 bis 30.6.2020 eingetretenen Überschuldung keine Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht; auch auf Antrag eines Gläubigers ist während dieses Zeitraums keine Insolvenz wegen Überschuldung zu eröffnen.


Welche Schritte sind zu setzen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt?

Wenn das Unternehmen den Eintritt einer Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit nicht mehr abwenden kann, ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Pflicht zur Antragstellung trifft

  1. natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben,
  2. unbeschränkt haftende Gesellschafter (z.B. der Komplementär einer KG) und Liquidatoren einer eingetragenen Personengesellschaft und
  3. organschaftliche Vertreter juristischer Personen (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer AG).

Es kann hilfreich sein, zu überlegen, ob eine Weiterführung des Betriebes grundsätzlich sinnvoll erscheint. Diesfalls kommt ein Sanierungsverfahren in Betracht – entweder mit oder ohne Eigenverwaltung.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens, der grundsätzlich während des laufenden Insolvenzverfahrens möglich ist, kann von natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Verlassenschaft gestellt werden, sofern ein Sanierungsplan vorgelegt wird (bei Eigenverwaltung (unter Aufsicht des Sanierungsverwalters) müssen weitere Unterlagen, insb. ein Finanzplan, vorgelegt werden). Die Mindestvoraussetzung ist das Angebot einer Befriedigungsquote von mindestens 20% (bei Eigenverwaltung: 30 %), zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab der Annahme des Sanierungsplans. Ein solcher Antrag kann im Verlauf des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Wenn eine natürliche Person betroffen ist, kommt auch ein (kostengünstigeres und vereinfachtes) Schuldenregulierungsverfahren in Betracht, jedoch nur dann, wenn keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Unerheblich ist dabei, ob die Schulden aus der (ehemaligen) unternehmerischen Tätigkeit herrühren.


Wird immer ein Insolvenzverfahren eröffnet, wenn einen Insolvenzantrag gestellt wird?

Ein Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt und das Unternehmen über kostendeckendes Vermögen verfügt; das heißt, wenn das Unternehmen über ausreichend Vermögen verfügt, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens (Kosten des Inventars, der Schätzung, die Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken.

Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das Unternehmen einen Kostenvorschuss von bis zu 4.000 Euro zu erlegen hat. Wenn dem Unternehmen diese finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, kann das Insolvenzgericht anordnen, dass die Vertreter des Unternehmens (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) mit ihrem privaten Vermögen für diese Kosten aufkommen.


Welche Maßnahmen empfehlen sich, um einen verspäteten Insolvenzantrag zu vermeiden?

Wenn bereits jetzt bekannt ist, dass sich die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wegen der Corona-Krise in eine negative Richtung entwickelt, dann ist besondere Vorsicht geboten. Um eine Haftung und strafrechtliche Konsequenzen wegen eines nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellten Insolvenzantrages hintanzuhalten, empfehlen sich folgende Maßnahmen:

  • Schonungslose Analyse der aktuellen Liquiditätssituation.
  • Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ist unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben und die Antragsfristen zu prüfen.
  • Ansonsten ist eine Liquiditätsplanung im Sinne eines Finanzplans zu erstellen, der jedenfalls auch offene Forderungen, Förderungen, (erzielbare bzw. laufende) Kredite, Fixkostensenkungen udgl., sowie die zu erwartende Ertragslage abbilden sollte.
  • Die Planung sollte von externen Dritten (Steuerberatern und Anwälten) überprüft werden, um haftungs- und strafrechtliche Risiken zu minimieren. Im Fall der Insolvenzanmeldung wird ein Sachverständiger darüber entscheiden, ob die Antragstellung zu Unrecht nicht durch den Schuldner oder zu spät erfolgt ist.
  • Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Liquidität ist in Folge laufend zu beobachten und die Planung ggf. anzupassen.

Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.


Diese Serie mit Rechts-Tipps für Unternehmen ist eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".


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