Zahlungsunfähig? Die neuen Regeln für Exekutionsverfahren

Durch das neue Exekutionsrecht sollen Exekutionsverfahren einfacher, günstiger und schneller ablaufen. Die wichtigsten Neuerungen und die neuen rechtlichen Möglichkeiten von Schuldnern und Gläubigern werden von den Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt.

Themen: Rechtstipps, Bonität
Zahlungsunfähig? Die neuen Regeln für Exekutionsverfahren

ARTIKEL-INHALT

Warum ein neues Exekutionsrecht notwendig wurde

Von der ersten Exekution bis zur gerichtlichen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit verging bislang oft viel Zeit. Zeit, die sowohl die Gläubiger als auch die Schuldner zusätzlich Geld und Nerven gekostet haben. So wurde bislang häufig versucht, Forderungen von ohnehin zahlungsunfähigen Schuldnern einzutreiben. Durch das neue Exekutionsrecht, das seit 1. Juli 2021 in Kraft ist, soll sich das ändern. Ziel des neuen Exekutionsrechts sind effizientere Exekutionsverfahren, indem beispielsweise aussichtslose Exekutionen gegen zahlungsunfähige Schuldner vermieden werden. Um solche aussichtslosen Exekutionsverfahren zu verhindern, wurde eine Schnittstelle zwischen dem Exekutions- und dem Insolvenzverfahren geschaffen.

Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG erklären die wichtigsten Neuerungen des Exekutionsrechts, die Auswirkungen der sogenannten „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ und die jeweiligen rechtlichen Möglichkeiten der Schuldner und Gläubiger.

Wann ist eine „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ gegeben?

Durch die Novelle des Exekutionsrechts können Gerichte nun die „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ von Schuldnern vergleichsweise rasch feststellen. Kommt der Gerichtsvollzieher zu dem Schluss, dass bei einem Schuldner nichts mehr zu holen ist und auch die Aussichten schlecht sind, dass die Schulden bald beglichen werden, stellt das Gericht eine „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ fest. Gläubiger haben dann die Möglichkeit, ähnlich einem Insolvenzverfahren, ein sogenanntes Gesamtvollstreckungsverfahren zu beantragen.

Wer hat Einsicht in die Ediktsdatei?

Sobald das Gericht eine „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ festgestellt hat, werden die Daten des Betreffenden in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen, wodurch die Daten online für jedermann in der Ediktsdatei abrufbar sind. Damit wurde eine Schnittstelle zwischen dem Exekutions- und dem Insolvenzverfahren geschaffen. Diese Vorgangsweise erspart dem Gläubiger unnötige Gerichtskosten, da die Forderungen im Insolvenzverfahren hereingebracht werden können.

Was bringt das neue Verfahren Schuldnern und Gläubigern?

Die Veröffentlichung der Zahlungsunfähigkeit in der Ediktsdatei wirkt es zwar so, als würden Schuldner an den Pranger gestellt. Die Möglichkeit, öffentlich Einsicht zu nehmen, hat aber auch einen entscheidenden Vorteil: Die Gläubiger können sich so über den Schuldner informieren und wissen bei einem Eintrag, dass sie keine Exekution mehr beantragen müssen. Denn das neue Verfahren führt zur Gleichstellung aller Gläubiger. Bisher erhielten jene Gläubiger die pfändbare Masse, die am schnellsten eine Exekution beantragten.

Fallen für Schuldner weiterhin Zinsen und Kosten an?

Im Zuge des neuen Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgt für die Schuldner ein Zins- und Kostenstopp. Denn jede Exekution, selbst wenn diese erfolglos ist, kostet Geld und muss vom Schuldner bezahlt werden, zuzüglich Zinsen, wenn diese Kosten nicht fristgerecht beglichen werden. Das treibt die Schulden zusätzlich in die Höhe.
Der Eintrag in der Ediktsdatei über die offenkundige Zahlungsunfähigkeit muss spätestens nach zwei Jahren, entweder von Amts wegen oder auf Antrag, gelöscht werden.

Wozu dienen Exekutionspakete?

Damit der Gläubiger seine offene Forderung beim Schuldner eintreiben kann, können durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen auch Exekutionspakete geschnürt werden, und es kann ein Verwalter bestellt werden. Das Verfahren wird für Gläubiger so vereinfacht.

Folgende Exekutionspakete sind möglich:

  • das einfache Exekutionspaket
  • das erweiterte Exekutionspaket

Das einfache Exekutionspaket beinhaltet die Exekution beweglicher Sachen und Papiere und die Gehaltsexekution, beschränkt auf das Existenzminimum. Zudem wird ein Vermögensverzeichnis erstellt.

Das erweiterte Exekutionspaket beinhaltet alle Arten von Exekutionen auf bewegliches Vermögen und die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses. Zudem ist ein Verwalter zu bestellen. Dieser agiert ähnlich wie ein Insolvenzverwalter, erfasst die pfändbaren Vermögensobjekte und nimmt diese in eine Inventarliste auf. Der Verwalter darf dazu Grundstücke, Wohnungen und Geschäftsräume des Schuldners betreten. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, diesem alle notwendigen Unterlagen zu übergeben. Zur Bestellung des Verwalters ist ein Kostenvorschuss des Gläubigers in der Höhe von 500 Euro, exklusive Umsatzsteuer und Barauslagen, zu leisten. Der Verwalter muss dem Gericht regelmäßig über seine Tätigkeiten berichten und wird vom Gericht kontrolliert. Durch die Einführung dieser Art des Verfahrens werden ein Anstieg der Insolvenzverfahren und wesentlich weniger Exekutionsverfahren erwartet.

Wie können Forderungen eingetrieben werden?

1) Außergerichtliche Mahnung

Wenn ein Schuldner nicht innerhalb der Zahlungsfrist die offene Rechnung bezahlt, folgen zunächst vom Gläubiger meist eine Zahlungserinnerung oder außergerichtliche Mahnungen.

2) Gläubiger bringt Fall vor Gericht

Waren diese außergerichtlichen Mahnungen erfolglos, kann der Gläubiger versuchen, vor Gericht die Zahlung zu erwirken. Der Schuldner hat im gerichtlichen Mahnverfahren die Möglichkeit, Einwände dagegen zu erheben. Daraufhin fällt das zuständige Gericht eine Entscheidung, und der Schuldner sollte den offenen Geldbetrag begleichen.

3) Gericht stellt offenkundige Zahlungsunfähigkeit fest

Zahlt der Schuldner dennoch nicht, kann ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden, um einen Exekutionstitel zu erwirken. Das Exekutionsgericht prüft jedoch nicht laufend, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist. Während des Exekutionsverfahrens kann allerdings die sogenannte „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ festgestellt werden.

Wie lange dauert es, bis jemand als zahlungsunfähig eingestuft wird?

Rechtlich spricht man von einer Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten nicht mehr als 95 Prozent seiner Schulden zu begleichen, und die Beseitigung dieser Liquiditätsschwäche binnen fünf Monaten nicht zu erwarten ist.

Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Auf Antrag eines Gläubigers oder wenn kostendeckendes Vermögen fehlt, wird ein Insolvenzverfahren in Form eines Schuldenregulierungsverfahrens eröffnet. Um das Verfahren abzuwickeln, wird jedoch kein Insolvenzverwalter bestellt, außer der Gläubiger erbringt einen Kostenvorschuss. Dieses Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, die Forderungen einzutreiben, daher wird es um Elemente des Exekutionsverfahrens, wie die nochmalige Prüfung des Vermögens des Schuldners, ergänzt.

Können Exekutionsverfahren auch weitergeführt werden?

Das Exekutionsverfahren kann jedoch auch fortgesetzt werden. Das ist der Fall, wenn das Gericht sich nicht der Einschätzung des Gerichtsvollziehers oder des Verwalters anschließt und keine offenkundige Zahlungsunfähigkeit feststellt. Für den entsprechenden Fortsetzungsantrag gibt es keine verbindliche Frist.

Tipps bei Zahlungsproblemen für Schuldner

  • Sich mit Gläubigern in Verbindung setzen. Sollten Sie Probleme mit Zahlungen haben und Rechnungen nicht sofort begleichen können, setzen Sie sich frühzeitig mit Ihren Gläubigern in Verbindung.
  • Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren. Versuchen Sie, eine Ratenvereinbarung oder eine Stundung zu vereinbaren.
  • Keine neuen Schulden machen. Gehen Sie bei Zahlungsproblemen nicht neuerliche unnötige Schulden ein.
  • Kostencheck. Machen Sie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, beziehungsweise erstellen Sie einen Haushaltsplan, und prüfen Sie Ihre laufenden Kosten. Hier lässt sich vielleicht etwas sparen. Verträge, die Sie nicht (mehr) benötigen, sollten Sie rechtzeitig unter Einhaltung der Kündigungsfristen oder einvernehmlich auflösen.
  • Zahlungsfristen im Auge behalten. Öffnen Sie Ihre Post, und vergessen Sie keine Zahlungsfristen oder Mahnungen – das kann unnötige Verfahren und Kosten verursachen. Bevor Sie in den Urlaub fahren, veranlassen Sie bei der Post eine Urlaubsabwesenheit. So können Sie sicherstellen, dass in Ihrer Abwesenheit kein Fristenlauf beginnen kann.


Weitere Rechtsinformationen und alles rund um Ihre rechtliche Absicherung finden Sie unter www.das.at

Info-Hotline: 0800 386 300
Mail: kundenservice <AT> das.at
Facebook | YouTube | Xing | LinkedIn I Podcast


Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet. Das Versicherungsunternehmen ist seit Juli 2018 Netzwerkpartner der Leitbetriebe Austria und absolvierte 2020 erfolgreich eine Re-Zertifizierung. Im selben Jahr ist die D.A.S. auch mit dem Silbernen Siegel als „Best Recruiter“ ausgezeichnet worden.
Seit 1928 steht die internationale D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert seit 2014 als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend.at und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

[THEMA]: Rechtsschutz - die D.A.S.-Experten geben Rat

Alkohol und Autofahren vertragen sich nicht. Grundsätzlich sollte die Maxime sein: Don't Drink & Drive.
Alkohol am Steuer: Promille-Rechner und wie Alkohol im Blut wirkt

Bei Alkohol am Steuer kennt der Gesetzgeber keine Gnade. Wie Alkohol …

Betriebsrat: Die Rechte und Aufgaben

Der Betriebsrat wacht laut Arbeitsrecht über Kollektivverträge, Gesetze …

Unterschied GmbH, Einzelfirma, OG und KG: Was Gründer wissen sollten

Welche Rechtsform am günstigsten ist, was für oder gegen eine GmbH oder …