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Cybermobbing: Was man rechtlich dagegen tun kann

In Kooperation mit D.A.S. Rechtsberatung der ERGO Versicherung AG
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5 min
Cybermobbing: Wie man rechtlich dagegen am besten vorgeht
Gegen Täter, die versuchen einen mit Cybermobbing zu schaden, gibt es mehrere Möglichkeiten dagegen rechtlich vorzugehen.©iStock
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Wie und wie rasch Plattformbetreiber bei Mobbing im Internet vorgehen müssen, ist gesetzlich genau geregelt. Wie man am besten als Betroffener vorgeht: Wo man bei Beleidigungen oder übler Nachrede einen Antrag stellt, um den Täter ausfinden zu machen. Wo man Unterlassungseinsprüche einbringt, wie man Beweismittel sichert und was man gegenüber Tätern im Netz nicht machen sollte,

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Mobbing kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben und stellt in vielen Fällen eine große psychische Belastung dar. „Mobbing im Internet, also Cybermobbing, ist kein Kavaliersdelikt, sondern nach dem Strafgesetzbuch strafbar“, so die Experten der D.A.S. Rechtsberatung der Ergo Versicherung AG. Wozu die Betreiber von Onlineplattformen verpflichtet sind, wenn es darum geht Cybermobbing zu unterbinden, wenn sie davon erfahren. Er erklärt, wann Betroffene Schadenersatz und Unterlassung fordern können und welche Strafen drohen.

Cybermobbing: Social-Media-Plattformen müssen Meldemöglichkeit bieten

Die Betreiber von Online-Plattformen haben die Aufgabe, ihre Nutzer vor Cyber-Mobbing zu schützen. „Auf allen Social Media-Kanälen muss es eine ständig erreichbare und leicht handhabbare Meldemöglichkeit für unangebrachte Postings geben“, erklärt die D.A.S.

Innerhalb welcher Frist müssen Social-Media-Plattformen bei Cybermobbing reagieren?

Je nach Eindeutigkeit des strafbaren Inhaltes haben die Betreiber bis zu sieben Tage Zeit, den Beitrag von der Plattform zu entfernen. Ist das Posting eindeutig rechtswidrig, muss dieses sogar binnen 24 Stunden gelöscht werden. „Auch Konten von Tätern zu sperren, ist eine Möglichkeit, Mobbing zu unterbinden“, so die Experten.

Die Strafen für Cybermobbing

Bei systematischem Versagen der Plattformverantwortlichen gegen Hass im Netz drohen Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro. „Der Betrag ist so hoch angesetzt, damit auch Milliardenkonzerne den Opferschutz ernst nehmen“, konkretisieren die D.A.S. Experten.

Soziale Medien müssen Ansprechperson für Behörden nennen

Um die Ansprüche gegen Online-Plattformen geltend machen zu können, sind die Betreiber von Social Media-Kanälen dazu verpflichtet, einen Zustellbevollmächtigten als Ansprechperson für die österreichischen Behörden, Unternehmen und Bürger zu benennen.

So gehen Betroffene von Cybermobbing am besten vor

Opfer von Cybermobbing können sich bei der Wahrung ihrer Rechte an den betreffenden Plattformbetreiber wenden oder können sich auch an die Polizei wenden. „Wenn die Täter auf Social Media nicht ihren echten Namen, sondern einen Alias verwenden, kann Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden“, informiert die D.A.S. Rechtsberatung. In dem Strafverfahren kann der Täter über Anordnung der Staatsanwaltschaft ausgeforscht werden.

Wo man einen Antrag einbringen kann Täter zu verfolgen

Betroffene können zum Beispiel bei Beleidigungen oder übler Nachrede beim Landesgericht einen Antrag einbringen und die Behörden damit beauftragen, die Täter ausfindig zu machen. „Diese Gesetzesänderung hat eine enorme Erleichterung für die Opfer gebracht. Davor mussten die Betroffenen die Täter selbst ausforschen. Was sehr zeit- und kostenintensiv war“, erklären die D.A.S Juristen.

Durch Mandatsverfahren Unterlassungsansprüche stellen

Im Mandatsverfahren können Personen, die durch Postings erhebliche, in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte in einem elektronischen Kommunikationsnetz erfahren haben, Unterlassungsansprüche stellen. „Das Mandatsverfahren richtet sich gegen den Verfasser des Postings. Aber auch gegen die Vermittler des Postings, die Provider, falls diese trotz Abmahnung untätig geblieben sind“, erklärt die D.A.S.

Betroffene können beim Bezirksgericht einen Unterlassungsauftrag erwirken. Jugendliche unter 18 Jahren brauchen dafür einen Erziehungsberechtigten. Den Antrag einzubringen, kostet rund 100 Euro. Der Unterlassungsauftrag kann auch über das Online-Formular "Hass im Netz" des Justizministeriums gestellt werden.

Mobbing: So stellten Sie auf sozialen Medien einen Antrag auf Entschädigung

Wurde eine Person zum Beispiel aufgrund Übler Nachrede geschädigt, kann diese eine Entschädigung vom Medieninhaber, also den Social Media-Plattformen, fordern. Dazu muss ein Antrag bei Gericht eingebracht werden. Die Kosten dafür betragen rund 270 Euro. „Außerdem haben Opfer von Hass im Netz die Möglichkeit, eine kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu beantragen“, so die D.A.S. Rechtsberatung.

Cybermobbing: So sichern Sie Beweismaterial

  • Speichern Sie Nachrichten und Bilder, die das Cyber-Mobbing beweisen, etwa als Screenshots. Die Attacken dann den Website-Betreibern melden.

  • Sperren von Täter-Accounts. Absender und Profile der Täter können im eigenen Social Media-Account gesperrt werden, sodass eine direkte Kontaktaufnahme mit den Opfern nicht mehr möglich ist.

  • Informieren Sie Vertrauenspersonen im persönlichen Umfeld über den Vorfall.

Was Sie bei Mobbing auf Plattformen nicht tun sollten

  • Reagieren Sie nicht auf diffamierende Nachrichten oder Posts. Reaktionen verschlimmern in vielen Fällen die Attacken.

  • Behalten Sie Ruhe. Lassen Sie sich als Opfer solcher Angriffe nicht dazu verleiten, ebenfalls zu attackieren. Dies kann bei einer späteren Beweisführung kontraproduktiv sein, weil das Opfer dann möglicherweise selbst zum Täter von Cyber-Mobbing wird.

Rechtsschutz

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