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Arbeitsunfall oder nicht? Welche Voraussetzungen gelten

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k.A©istock, Steve Debenport
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Wann ein Unfall am Weg zur Arbeit und auf Dienstreisen als Arbeitsunfall gilt und Anspruch auf Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

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Unfälle passieren schneller als es einem lieb ist und auch am Arbeitsplatz ist man davor nicht gefeit. Die Experten der D.A.S. Rechtsschutz AG informieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die speziellen Leistungen der Unfallversicherungsträger für Arbeitsunfälle in Anspruch genommen werden können.

Was die gesetzliche Unfallversicherung leistet
Der Unfallversicherungsträger ist für die Unfallheilbehandlung, für medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen sowie für bestimmte finanzielle Leistungen zuständig.Neben weitreichenden medizinischen Maßnahmen, die bei der Ersten Hilfe anfangen und sich bis hin zur Versorgung mit Rollstühlen oder Prothesen erstrecken, gibt es auch soziale Maßnahmen wie etwa Hilfen zur Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum. Unfallversicherungsträger bieten aber auch finanzielle Leistungen wie eine Versehrtenrente, eine Hinterbliebenenrente oder einen Zuschuss für Arbeitgeber durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

Örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang
Damit ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wird und in der Folge Versicherungsleistungen bezogen werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So gelten per Definition nur solche Unfälle als Arbeitsunfall, die mit der unfallversicherten Tätigkeit im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Auch auf Wegen und bei Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung stehen, gilt der Schutz.

Nur der direkte Weg zur Arbeit zählt
Damit ein Unfall am Weg zur Arbeit auch als Arbeitsunfall gilt, muss man jedoch am direkten – damit ist auch zeitlich gesehen der kürzeste Weg gemeint – unterwegs gewesen sein. Auf das Fortbewegungsmittel kommt es dabei nicht an, sofern die jeweiligen Wegstrecken und Verbindungen einigermaßen gleichwertig sind.

Wann Umwege trotzdem gelten und wann nicht
Besondere Umstände wie Streckensperren rechtfertigen einen Umweg, in allen anderen Fällen sind Umwege oder Unterbrechungen im Versicherungsfall jedoch problematisch. Bei Umwegen, die überwiegend im privaten Interesse des Arbeitnehmers liegen – wenn man etwa schnell einen Einkauf erledigt – besteht kein gesetzlicher Unfallschutz. Wenn man am Heimweg noch beim Supermarkt anhält, um private Einkäufe zu erledigen und es kommt am Parkplatz zu einem Unfall, wird dieser nicht als Arbeitsunfall eingestuft.

Was bei Freizeitunfällen auf Dienstreisen gilt
Ähnlich verhält es sich auch bei Freizeitaktivitäten während einer Dienstreise. So bewegt man sich zum Beispiel beim Joggen am Morgen oder am Abend außerhalb des Versicherungsschutzes.

Wenn unklar ist, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, muss der Sachverhalt vor Gericht geklärt werden. Hier sind Personen mit Rechtsschutzversicherung klar im Vorteil. Denn ohne rechtliche Absicherung können beim Gerichtsverfahren hohe Kosten anfallen.

Infobox

Wann ein Verkehrsunfall laut Gesetz als Arbeitsunfall eingestuft wird

  • Am Arbeitsplatz. Wenn ein Unfall durch die Arbeitstätigkeit verursacht wird.
  • Am Weg zur Arbeit, nach Hause oder zum Mittagessen. Auf direktem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit, auf direktem Weg von der Arbeit zum Mittagessen oder auf dem Heimweg, auch wenn die Strecke mit einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt wird.
  • Weg zur Ausbildung. Bei der An- und Abfahrt vom ständigen Aufenthaltsort zu einer Ausbildungsstätte für eine Schulung, an deren Kosten der Arbeitgeber beteiligt ist (z. B. Berufsschule, Fortbildung).
  • Weg zum Arzt. Auf dem direkten Weg zu einem Arzt oder zurück zum Arbeitsplatz. Der Arztbesuch kann dabei auch am direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit oder am Heimweg absolviert werden.
  • Weg mit dem Kind zu einer Betreuung. Am Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, um ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zur Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.
  • Fahrten zu Interessensvertretungen. Bei der An- und Abfahrt zu Interessensvertretungen oder Berufsvereinigungen wie Arbeiterkammer, Gewerkschaftsbund oder Innung.

(Quelle: österreich.gv.at)

Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach einem Unfall
Steht fest, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, sind gewisse Punkte zu beachten. So unterliegen Arbeitsunfälle besonderen Meldepflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Arbeitnehmer müssen daher jeden Arbeitsunfall beim Arbeitgeber melden.

Fristen beachten
Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, den Unfall binnen spätestens fünf Tagen der AUVA zu melden, sofern der Arbeitnehmer mehr als drei Tage zumindest teilweise arbeitsunfähig ist. Auch der Tod eines Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalls muss der AUVA gemeldet werden.
Die Juristen der D.A.S. raten Arbeitnehmern, sich zu vergewissern, ob ihr Dienstgeber die Unfallmeldung fristgerecht gemacht hat.

Voraussetzungen für Versehrtenrenten
Zu den Leistungen der AUVA zählen auch Versehrtenrenten. Eine solche Rente hilft, den Lebensstandard des Betroffenen oder dessen Hinterbliebenen soweit als möglich abzusichern.

Voraussetzung dafür, dass eine solche Rente gewährt wird, ist allerdings, dass die Erwerbsfähigkeit zu mindestens 20 Prozent eingeschränkt ist und auch mehr als drei Monate nach dem Versicherungsfall besteht. Der Grad der Erwerbsminderung wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.
Unabhängig von den Versicherungsleistungen sollte auch geprüft werden, ob der Arbeitgeber oder jemand anderer für den Unfall haftbar gemacht werden kann.

Weitere Informationen unter:
D.A.S. Rechtsschutz AG
www.das.at
Info-Hotline: 0800 386 300
Mail: info@das.at
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Über die D.A.S. Rechtsschutz AG:
Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt und wird bereits seit 2009 jährlich mit einem stabilen A-Rating durch Standard & Poor’s bewertet.

Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in mehr als 10 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.

Haftungsauschluss:
Antworten auf Fragen und bereitgestellte Texte haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. bzw. durch deren Partneranwälte gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

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