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Eigene Wohnung für Minderjährige: Was rechtlich gilt

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Eigene Wohnung für Minderjährige: Was rechtlich gilt
k.A©Elke Mayr
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Probleme zu Hause oder eine Ausbildung in einer anderen Stadt: Manchmal kommt es vor, dass minderjährige Teenager in eine erste eigene Wohnung ziehen möchten. Doch die Eltern haben dabei meist noch ein Wörtchen mitzureden.

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Was bedeutet minderjährig?

Prinzipiell gilt jede Person, die unter 18 Jahre alt ist, als minderjährig. Ob Jugendliche eigenständig Geschäfte abschließen dürfen und in welchen Fällen sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie gänzlich ungeschäftsfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, das wiederum hängt von ihrem Alter ab.

Als geschäftsfähig gilt eine Person, die sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Das setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist. Das wird bei Volljährigen vermutet.

Kinder unter sieben Jahren sind laut § 865 ABGB gänzlich geschäftsunfähig.

Unmündig minderjährig: Nur Taschengeschäfte erlaubt

Als unmündige Minderjährige gelten Kinder zwischen 7 und 14 Jahren. "Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten," (§ 170 ABGB). Sie sind somit eingeschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass sie nur "Taschengeldgeschäfte" ohne Zustimmung der Eltern abschließen können, also Ausgaben, die zu dieser Altersgruppe passen, wie der Kauf von Zeitschriften oder Lebensmittel.

Unmündige Minderjährige dürfen jedoch beispielsweise nicht eigenständig ein Fernsehgerät, ein Mountainbike oder ein Handy kaufen, da es sich dabei um keine kleineren alltäglichen Anschaffungen handelt und diese auch nicht altersüblich sind. Sie können einen solchen Vertrag daher nur mit Zustimmung ihrer oder ihrem gesetzlichen Vertreter:in abschließen.

Mündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gelten laut Gesetz als mündige Minderjährige. Da sie bei Rechtsgeschäften nicht erfahren sind, stehen sie unter besonderem Schutz der Gesetze und gelten daher laut dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch als beschränkt geschäftsfähig.

Welche Geschäfte mündige Minderjährige selbstständig tätigen dürfen

  • Typische Anschaffungen für diese Altersgruppe ohne Zustimmung der Eltern. Diese werden auch als sogenannte Taschengeldgeschäfte bezeichnet, wie der Auftrag zur Reparatur des Fahrrads.

  • Kleinere Arbeiten, wie Babysitten oder Rasenmähen gegen Bezahlung, sofern die schulische Leistungen nicht darunter leiden

  • Geschäfte tätigen, die aus dem Einkommen aus eigenem Erwerb kommen, wie aus dem Einkommen eines Lehrlings.

  • Sie können über Sachen, die ihnen überlassen worden sind, wie Taschengeld frei verfügen

  • und unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietvertrag abschließen.

Schwebend unwirksame Geschäfte

Geschäfte, die nicht in die Kategorie Taschengeldgeschäfte fallen und von mündigen Minderjährigen getätigt werden, bedürfen der Zustimmung der Eltern und gelten, wenn solche dennoch erfolgen als "schwebend unwirksam". Das bedeutet, dass sie ungültig sind, sofern diese nicht durch eine nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, das sind meist beide Elternteile, Gültigkeit erlangen.

Wer darf den Wohnort von Minderjährigen bestimmen?

Die Eltern oder andere Obsorgeberechtigte - sie sind für die Pflege und Erziehung des Kindes verantwortlich - bestimmen den Wohnort ihres minderjährigen Kindes. Die Eltern haben jedoch bei der Pflege und Erziehung den Willen der/des Minderjährigen mit einzubeziehen, soweit das in ihren Möglichkeiten steht und dem Wohl oder den Lebensverhältnisse der Eltern nicht entgegenstehen. "Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag", wie es im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch § 160 dazu heißt.

Ab wann dürfen Minderjährige mit Zustimmung der Eltern alleine wohnen?

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Ab wann dürfen Minderjährige mit Zustimmung der Eltern alleine wohnen?

Wenn Minderjährige ausziehen wollen und eine Wohnung suchen, gilt es einiges zu beachten.

© FirmBee/pixabay.com

Prinzipiell dürfen Jugendliche ab der Volljährigkeit, also ab dem Alter von 18 Jahren, ohne Einverständnis der Eltern von zu Hause ausziehen und auch einen Mietvertrag abschließen. Wenn jedoch die Eltern einverstanden sind, dass ihr Kind früher auszieht, ist das auch schon vor dem 18. Geburtstag möglich, sofern der/die Jugendliche mindestens 14 Jahre alt ist.

Verdient der Jugendliche nicht genug Geld, um die Miete selbst bezahlen zu können und sich selbst versorgen, müssen die Erziehungsberechtigten für Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe aufkommen.

Eltern dürfen ihr Kind bis zum Alter von 18 Jahren auch nicht zum Ausziehen zwingen.

Was können Eltern tun, wenn ihr Kind gegen ihren Willen auszieht?

Wenn ein minderjähriges Kind auszieht, die Eltern aber dagegen sind, haben diese unter gewissen Umständen das Recht, es zurückzuholen, wenn nötig sogar mit Hilfe der Polizei.

Ist das Kind ohne das Einverständnis der Obsorgeberechtigten ausgezogen, sind diese auch nicht verpflichtet, Geldunterhalt zu zahlen. Sie sind jedoch, wie bis dahin verpflichtet für die Lebensbedürfnisse in Form von Naturalien wie Essen, Kleidung, Essen oder Schulsachen aufzukommen.

Wann dürfen Minderjährige ohne den Willen der Eltern ausziehen?

Mündige Minderjährige dürfen schon vor dem 18. Geburtstag und ohne der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ausziehen, sofern sie selbst für die Miete und ihr leibliches Wohl aufkommen können, also „selbsterhaltungsfähig“ sind.

Um festzustellen, ob jemand die Selbsterhaltungsfähigkeit hat, gibt es jährlich angepasste Richtwerte. Welche Einkommenshöhe das Kind erzielen muss, um als selbsterhaltungsfähig zu gelten, hängt jedoch auch von den familiären Lebensverhältnissen ab. Der Richtwert für das Jahr 2023 beträgt 1.229 Euro. Der Betrag ist von der sozialversicherungsrechtlichen Mindestpension abgeleitet und gilt für Jugendliche, die in einfachen Verhältnissen leben.

In Ausnahmefällen können Jugendliche ohne die Zustimmung der Eltern ausziehen, selbst wenn sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, beispielsweise wenn sie zu Hause Gewalt erfahren oder wenn sie in wenigen Wochen sowieso 18 Jahre alt werden. Im Zweifel entscheidet dies das Pflegschaftsgericht.

Tipps für die Wohnungsbesichtigung Minderjähriger

Haben Jugendliche ein passendes Wohnungsangebot gefunden, bringen Minderjährige Wohnungsinteressenten idealerweise ihre Eltern beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten zum Besichtigungstermin mit. Denn so kann der Anbieter auf Nummer sicher gehen, dass diese wirklich mit dem Auszug des Teenagers einverstanden sind. Das ist umso wichtiger, wenn der/die Jugendliche finanziell nicht auf eigenen Beinen steht.

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