Insolvenz von Kunden - was Gläubiger wissen sollten

Das Insolvenzverfahren kennt genaue Abläufe, Regeln und gesetzliche Vorgaben. Daher ist er für den Gläubiger wichtig, sich mit den wichtigsten Fachausdrucken zu beschäftigen. Die österreichische Insolvenzordnung sieht für Unternehmen mehrere Verfahrensarten vor. Die 10 wichtigsten Begriffe im Überblick.

Insolvenz von Kunden - was Gläubiger wissen sollten

Im Pleitefall heißt es für den Gläubiger rasch zu reagieren. Doch wie? Die Insolvenzordnung kennt gleich mehrere Verfahrensarten. Für den ersten Überblick empfiehlt der Gläubigerschutzverband KSV1870 sich mit der wichtigsten Terminologie zu befassen.


1. Insolvenzverfahren


Bei einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit muss der Schuldner umgehend, oder längstens binnen einer Frist von 60 Tagen, die Insolvenzeröffnung beantragen. Ebenso ist ein Antrag von Seiten eines Gläubigers möglich.

Insolvenzverfahren ist der Überbegriff - konkret muss der Prozess als Konkurs- oder Sanierungsverfahren im Eröffnungsbeschluss des Gerichtes benannt werden.

Durch die Verfahrenseröffnung wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen dem Schuldner entzogen. Er kann darüber nicht mehr verfügen, es wird zur sogenannten Insolvenzmasse. Die materiellen Insolvenzbestimmungen sind in Österreich in der Insolvenzordnung („IO“) geregelt und dienen der Verwirklichung von Gläubigerrechten.

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2. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung


Ein Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn der Schuldner bereits vor Eröffnung des Verfahrens einen Sanierungsplan vorlegt.

Das bedeutet, dass Gläubiger eine Mindestquote von 20 Prozent bekommen und das Verfahren maximal zwei Jahre dauert.

In der Sanierungsplantagsatzung muss die Mehrzahl der anwesenden Gläubiger dem Plan zustimmen. Dadurch ist eine Restschuldbefreiung des Schuldners möglich – er bezahlt nur die Quote und das Unternehmen wird in den meisten Fällen fortgeführt.

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3. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung


Grundsätzlich kommt dem insolventen Unternehmer im Sanierungsverfahren keine Eigenverwaltung zu. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diese zu beantragen

Dazu muss der Schuldner einen Finanzplan vorlegen und eine Mindestquote von 30 Prozent anbieten. In einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner sein Unternehmen selbst weiterführen, steht aber grundsätzlich unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters.

Bestimmte Geschäfte bedürfen allerdings der Genehmigung des Verwalters. Werden gewisse Kriterien nicht eingehalten, ist außerdem der Entzug der Eigenverwaltung durch das Gericht möglich.

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4.Insolvenzverwalter


Bei der Verfahrenseröffnung ist vom zuständigen Gericht ein Insolvenzverwalter zu bestellen. Wer das ist, wird öffentlich bekanntgegeben.

Dem Verwalter kommt eine wichtige Rolle zu. Er hat unter anderem die Ursachen für die Pleite zu erheben und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen. Er ermittelt und verwaltet außerdem die Insolvenzmasse und prüft die angemeldeten Gläubigerforderungen.

Bei der Insolvenzmasse handelt sich um das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört oder er während des Verfahrens erwirtschaftet.

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5. Forderungen im Insolvenzverfahren


Forderungen sind von Gläubigern beim zuständigen Gericht innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Sie werden gesammelt in einem Anmeldeverzeichnis ausgewiesen.

In der Prüfungstagsatzung werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter geprüft und folglich entweder als richtig anerkannt oder bestritten.

Der KSV1870 übernimmt als bevorrechteter Gläubigerschutzverband die Forderungsanmeldungen für betroffene Gläubiger bis zu einer Höhe von 5.000 € kostenlos.

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6. Masseforderungen


Dies sind Forderungen, die erst nach Insolvenzeröffnung entstehen und durch den Insolvenzverwalter zur Gänze (und nicht mit einer Quote) zu bezahlen sind.

Reicht die vorhandene Insolvenzmasse nicht aus, sieht das Gesetz eine Auflistung vor, welche der Masseforderungen vorrangig sind. Insbesondere Verfahrenskosten und Arbeitnehmerforderungen sind grundsätzlich vor anderen zu bezahlen.

Offene Rechnungen von Unternehmen sind hingegen nachrangig.

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7. Aussonderungs- und Absonderungsansprüche


Diese haben gegenüber den Insolvenzforderungen ebenfalls eine bevorzugte Stellung, weil sie unabhängig vom Verfahren geltend gemacht werden können.

Aussonderungsansprüche beziehen sich auf Gegenstände, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen. Dazu zählen zum Beispiel Küchen- oder Baugeräte, welche zwar an den Schuldner geliefert, allerdings nicht bezahlt wurden.

Der Gläubiger bekommt die Ware zurück. Um Schäden bei möglichen Kundeninsolvenzen schon vorher zu begrenzen: Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

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8. Aufhebung des Insolvenzverfahrens


Das Verfahren wird durch Gerichtsbeschluss aufgehoben, sofern sämtliches Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger verteilt worden ist, und oder der Schuldner sich durch einen Entschuldungsantrag mit den Gläubigern geeinigt hat.

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9. Zahlungsplan (Privatkonkurs)


Ein Zahlungsplan ist zur Entschuldung natürlicher Personen vorgesehen. Das betrifft zum Beispiel insolvente Ein-Personen-Unternehmen bzw. ehemalige Selbstständige, die Privatkonkurs anmelden.

Die Verwertung des Vermögens des insolventen Unternehmers wird vorausgesetzt, es besteht allerdings keine Mindestquote oder Mindestdauer.

Die maximale Dauer eines Zahlungsplanes beträgt 7Jahre. Der Zahlungsplan kann mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis spätestens zum Ende des Verfahrens vom Schuldner beantragt werden.

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10. Abschöpfungsverfahren (Privatkonkurs)


Ein Abschöpfungsverfahren ist spätestens mit dem Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplanes vom Schuldner zu beantragen.

Die maximale Dauer dieses Verfahrens beträgt fünf Jahre, es besteht keine zu erwirtschaftende Mindestquote für die Restschuldbefreiung.

Im Abschöpfungsverfahren verpflichtet sich der Schuldner, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die pfändbaren Teile seines Einkommens an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abzutreten.

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