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Konzertmitschnitt auf Facebook teilen? Das kann teuer werden

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Konzertmitschnitt auf Facebook teilen? Das kann teuer werden
Ein Konzert mitzuschneiden und es gleich auf Facebook teilen, ist verführerisch. Doch wer die Regeln nicht beachtet, verstößt gegen das Gesetz.©istock
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Bei den meisten Konzerten und anderen Veranstaltungen sind Aufzeichnung von Bild und Ton für private Zwecke zwar erlaubt, doch ab wann eine private Nutzung vorliegt und wann nicht, kann schwierig werden. Was es zu bedenken gilt, bevor man etwa einen Beitrag auf Facebook veröffentlicht. Die Empfehlungen der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Das Donauinselfest 2018 steht vor der Tür und mit ihm viele Konzertbesucher, die darauf warten, ihre Lieblingsinterpreten zu sehen. Nach einem solchen Großevent finden sich im Internet unzählige Videomitschnitte der Konzerte. Dabei sind Bild- und Tonaufnahmen rechtlich problematisch. „Mit dem Posten von selbst gedrehten Konzertmitschnitten, auf für die Öffentlichkeit zugänglichen Internetplattformen, verstößt man gleich gegen mehrere Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz: Die Rechte von Künstlern wie Sänger, Musiker und Tänzer und auch gegen Urheberrechte des Texters und Komponisten“, stellt Ingo Kaufmann, Vorstand bei der D.A.S. Rechtsschutz AG klar.

Wer anwaltliche Abmahnung ignoriert riskiert teures Gerichtsverfahren

Auf die Verletzung von Urheberrechten kann zunächst eine anwaltliche Abmahnung folgen. "Eine solche muss man auf jeden Fall beantworten. Wer nicht sofort handelt, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren", warnt D.A.S. Jurist Kaufmann. Denn neben dem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, können auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Wird um dieser Ansprüche durchzusetzen ein Anwalt hinzugezogen, sind auch noch die Kosten für den Anwalt zu ersetzen.

Abgrenzung zwischen privat und öffentlich ist rechtlicher Graubereich

Die Aufnahmen anderen zur Verfügung zu stellen, ist nur im privaten Rahmen zulässig, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen Facebook-Gruppe mit einer beschränkten Teilnehmerzahl. Das gilt allerdings nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden. „Die Einordnung ab wann es sich um eine „Öffentlichkeit“ handelt, der ich mein Video zeige, lässt sich allerdings nicht allgemein, etwa auf Basis der Personenanzahl, festlegen. Im Kreis der engsten Familie oder unter einzelnen Freunden ist man aber von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen“, erklärt der D.A.S. Experte.

Auch Einzelerlaubnis vom Veranstalter problematisch

Auf den meisten Eintrittskarten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den diversen Hausordnungen von Konzerten und Festivals ist meist klar festgehalten, dass Bild- und Tonaufnahmen untersagt sind. „Eine Einzelerlaubnis vom Veranstalter einzuholen, wird in den wenigsten Fällen gewährt werden und ist somit sinnlos. Denn der Veranstalter ist in der Regel selber an Verträge mit den einzelnen Künstlern oder deren Plattenlabels gebunden“, erklärt Kaufmann.

Jugendschutzgesetz beachten, sonst drohen Eltern und Gastronomen Strafen

Bei Konzerten und anderen Veranstaltungen ist jedoch noch aus einem anderen Grund Vorsicht geboten. Aber nicht nur das Veröffentlichen von Konzertmitschnitten kann rechtliche Schwierigkeiten verursachen, auch die Nicht-Einhaltung des Jugendschutzgesetzes kann für Eltern und Gastronomen hohe Strafen nach sich ziehen. Die Jugendschutzgesetze werden auf Landesebene geregelt. Deshalb gelten in Wien auch eigene Gesetze zum Alkoholkonsum und zu Ausgehzeiten. Kaufmann: „Für ganz Österreich gilt jedoch einheitlich, dass an Personen unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt werden darf." Bei Verstößen der Gewerbetreibenden, die im Zweifelsfall nach einem Ausweis fragen müssen, drohen hohe Geldstrafen.

Kinder unter 14 Jahre dürfen in Wien bis 22 Uhr alleine unterwegs sein. Ab 16 Jahre ist eine unbegrenzte Ausgehzeit möglich. „Die von den Bundesländern vorgegebenen Ausgehzeiten sind die maximale Obergrenze. Eltern können daher von ihren Kindern verlangen, schon früher Zuhause zu sein. Wird ein Kind oder Jugendlicher von der Polizei außerhalb der erlaubten Ausgehzeiten aufgegriffen, so können Geldstrafen die Folge sein“, so Kaufmann.

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