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Die Bestimmungen für Vertriebene und Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

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Ukrainische Flüchtlinge. Ihre Rechte in Österreich wurden mit der Vertriebenen-Verordnung geregelt.
Ukrainische Flüchtlinge. Ihre Rechte in Österreich wurden mit der Vertriebenen-Verordnung geregelt.©2022 Getty Images
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Mit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat ein Flüchtlingsstrom aus den Kriegsgebieten Richtung Westen und EU eingesetzt. In Österreich sind die Rechte dieser Menschen in der Vertriebenen-Verordnung und in einigen seither erlassenen weiteren Verordnungen geregelt. Die Rechtsanwälte Valentin Neuser und Piroska Vargha geben einen Überblick über den aktuellen Stand.

Der Ukraine-Konflikt hat zu einem gewaltigen Exodus aus der Ukraine und Zustrom von Menschen in das benachbarte Polen und weitere Zielländer in der EU geführt. Knapp 3 Millionen vertriebene Menschen sollen bereits in der Europäischen Union angekommen sein, davon ca. 200.000 in Österreich. Mit bis zu 6,5 Millionen Vertriebenen in der Europäischen Union ist zu rechnen. Auf Grundlage der Erfahrungen aus der Krim-Krise 2014 wird damit gerechnet, dass etwa die Hälfte der Vertriebenen in den „traditionellen“ Zielländern Polen, Tschechische Republik, Deutschland, Italien und Spanien Aufnahme finden werden.

Kaum überschaubar sind die Regeln, die für Menschen erlassen wurden, die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt nach Österreich gekommen sind oder nicht mehr in die Ukraine zurückkehren können.

Valentin Neuser, Managing Partner, Head of German Desk, Leiter des Fremdenrechtsteams und Mediator bei LGP und Piroska Vargha, Rechtsanwältin und Head of Employment and Corporate Litigation bei LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL + partner geben nachfolgend einen Überblick über die derzeit vorherrschende Situation und die Auswirkungen für die betroffenen Menschen.

Was sind die Rahmenbedingungen für die bestehende Rechtslage?

Die Massenzustromrichtlinie (RL 2001/55/EG) regelt zum einen, wie der Personenkreis der Vertriebenen in einem Fall des Massenzustroms auf europäischer Ebene geregelt wird und zum anderen die Mindeststandards, die die jeweiligen Mitgliedsstaaten für Vertriebene zu errichten haben, etwa die Gestattung eines vorübergehenden Aufenthalts, den Zugang zur Grundversorgung, zum Sozialsystem und zum Arbeitsmarkt. Einzig Dänemark ist nicht in die Regelungen der Massenzustromrichtlinie eingebunden.

Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Europäischen Rates vom 4.3.2022 wurde die Richtlinie aufgrund des Ukraine-Konflikts aktiviert und der Personenkreis der Vertriebenen auf europäischer Ebene festgelegt.

Österreich hat auf nationaler Ebene durch die von der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Nationalrat den Personenkreis mit der Vertriebenen-Verordnung vom 11.3.2022 (BGBl. II 92/2022) für Österreich weiter spezifiziert.

Weitere Erlässe und Verordnungen wurden und werden erlassen, um die Verpflichtungen Österreichs gegenüber den Vertriebenen in Österreich umzusetzen.

Wer gilt in Österreich als Vertriebener?

Aus der Vertriebenen-Verordnung vom 11.3.2022 (BGBl. II 92/2022) geht unter §§ 1 – 3 hervor, welche Personengruppen nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben.

Darunter fallen:

  • Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine, die die Ukraine ab 24.2.2022 verlassen mussten (§ 1 Z 1 Vertriebenen-VO);
  • Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige mit internationalem Schutz oder gleichartigem Schutz in der Ukraine, die die Ukraine ab 24.2.2022 verlassen mussten (§ 1 Z 2 Vertriebenen-VO). Dazu gehören auch Personen mit Flüchtlingsstatus (Asyl) oder Komplementärschutz (subsidiärem Schutz) in der Ukraine;
  • Familienangehörige, auch wenn diese nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige sind (§§ 1 Z 3 iVm 2 Vertriebenen-VO). Familienangehörige sind in § 2 Vertriebenen-VO definiert. Als Familienangehöriger gilt, wer vor dem 24.2.2022 bereits als Familienangehöriger in der Ukraine gelebt hat. Darunter fallen neben Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern, minderjährige ledige eigene Kindern und Stiefkinder. Ebenfalls erfasst werden bestimmte enge Verwandte, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit der Bezugsperson gelebt haben und ein Abhängigkeitsverhältnis besteht;
  • Ukrainische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Österreich am 24.2.2022, wenn dieser nicht verlängert wurde, da diese Personen nicht in die Ukraine zurückkehren können und
  • Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.2.2022 rechtmäßig visumsbefreit (biometrischer Reisepass) oder mit Visum in Österreich aufhielten und nicht in die Ukraine oder den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können.

Für andere Personen, die vor dem 24.2.2022 die Ukraine verlassen haben, trifft Österreich keinerlei Bestimmungen, sodass diese in Österreich nicht als Vertriebene gelten. Dies, obwohl dies in den Erwägungsgründen (14) zum Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Europäischen Rates vom 4.3.2022 ausdrücklich angeregt worden ist.

Wie lange dürfen Vertriebene in Österreich bleiben?

Grundsätzlich genießen Vertriebene aufgrund der Vertriebenen-Verordnung bis zum 3.3.2023 das Recht auf vorübergehenden Schutz in Österreich.

Diese Frist kann sich automatisch zwei Mal um jeweils sechs Monate verlängern, wenn nicht der Vertriebenenstatus aufgehoben wird. Der vorübergehende Schutz kann durch Beschluss des Rates um ein weiteres Jahr verlängert (dh der vorübergehende Schutz kann für maximal 3 Jahre bestehen).

Ab wann genießen Vertriebene vorübergehenden Schutz?

Soweit der Aufenthalt nicht ohnehin über ein Visum oder visumsfrei rechtmäßig ist, haben Vertriebene, die ab dem 24.2.2022 nach Österreich gekommen sind, automatisch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Der rechtmäßige Aufenthalt über ein Visum oder visumfrei (bei Ukrainern regelmäßig der Fall) hindert eine Erstregistrierung als Vertriebener nicht.

Der Schutz beginnt von Gesetzes wegen mit der Einreise.

Was ist der Vertriebenen-Ausweis?

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht entsteht und erlischt in Österreich von Gesetzes wegen automatisch, ohne dass es hierfür eines Bescheides bedürfte. Zu Dokumentationszwecken wird – von Amts wegen – ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt. Zuständig hierfür ist das Bundesministerium für Fremdenrecht und Asyl.

Das Aussehen des Vertriebenen-Ausweises wurde mit der AsylG-Durchführungsverordnung festgelegt.

Wozu dient der Vertriebenen-Ausweis und wie erhält man ihn?

Der Vertriebenen-Ausweis dient zu Dokumentationszwecken und gilt gleichzeitig als Passersatz, somit als Reisedokument. Die Aufenthaltskarte wird nach erfolgter Erstregistrierung als Vertriebener erstellt und wird insbesondere benötigt, um faktischen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.

Welche Rechte haben Vertriebene?

Vertriebenen nach der Vertriebenen-VO steht ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu, sowie die Ausstellung der blauen Karte (= Ausweis für Vertriebene) nach erfolgter Registrierung. Mit dem Ausweis für Vertriebene erhalten Vertriebene Zugang zum Arbeitsmarkt und sind während des Vertriebenenstatus‘ krankenversichert. Des Weiteren steht Vertriebenen eine Grundversorgung zu Dabei handelt es sich um die Deckung der täglichen Grundbedürfnisse, wie angemessene Verpflegung, Unterkunft, medizinische Versorgung, Bekleidungshilfe, Schulbedarf sowie Information und Beratung.

Welchen Zugang zum Arbeitsmarkt haben Vertriebene?

Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit vom 11.03.2022 (2022-0.178.109) wurden die Kriterien für den Arbeitsmarktzugang festgelegt.

Für Personen mit einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Vertriebene kann eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftverfahren erteilt werden. Diese Beschäftigungsbewilligung kann sowohl bei Antragstellung durch den potenziellen Arbeitgeber als auch im Falle der aktiven Vermittlung durch das AMS amtswegig erteilt werden.

Darf ich Vertriebene ohne Weiteres anstellen?

Eine Arbeitsaufnahme ist nur mit gültiger Beschäftigungsbewilligung zulässig. In den Branchen Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft können Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden.

Grundsätzlich gilt, dass das AMS alle Personen mit einem gültigen Ausweis für Vertriebene mit bedarfsgerechten Förderangeboten wie z.B.: Deutschkursen, Kompetenzerhebungen und Qualifizierungen bei der Arbeitsmarktintegration zu unterstützen und auch aktiv auf offenen Stellen zu vermitteln hat.

Um einen Vertriebenen anzustellen, ist – wie für jeden anderen Arbeitnehmer, der aus Drittstaaten stammt – es zwingend erforderlich, eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der entsprechende Antrag ist beim AMS zu stellen, dass hierfür ein spezielles Formular bereithält.
Darf ich als Vertriebener selbstständig tätig werden?

Für den Zeitraum des vorübergehenden Schutzes ist die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den geltenden Regeln des jeweiligen Berufsstandes gestattet.

Gelten die Berufsberechtigungen Vertriebener auch in Österreich?

Die Gewährung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Vertriebene führt nicht zur Anerkennung länderspezifischer Berufsberechtigungen. Für Vertriebene gelten diesbezüglich dieselben Voraussetzungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel mit Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Müssen sich Vertriebene registrieren?

Grundsätzlich ist die Registrierung von Vertriebenen nicht für das Bestehen des Aufenthaltsrechts verpflichtend, allerdings ist die Erstregistrierung eine Voraussetzung für die Ausstellung des Vertriebenen-Ausweises und damit für den Zugang zum Sozialsystem (Grundversorgung) und Arbeitsmarkt sowie für die Erlangung eines Reisedokumentes.

Eine erste Registrierung erfolgt durch die Polizei. Das kann bei bestimmten Polizeidienststellen oder in besonderen Aufnahme- oder Registrierungszentren erfolgen. Alle Erfassungsstellen der Landespolizeidirektionen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bbu.gv.at/erfassungsstellen

Wo werden Vertriebene untergebracht?

Es wurden unterschiedliche Möglichkeiten zur Unterbringung für Vertriebene in Österreich geschaffen. Auf der Homepage des österreichischen Integrationsfonds können die bestehenden Möglichkeiten für Vertriebene zwecks Unterkunft abgerufen werden:

Darüber hinaus ist eine Unterbringung auf privater Basis ebenso grundsätzlich möglich.

Wer gilt nicht als Vertriebener?

Diejenigen, die nicht als Vertriebene im Sinne der Vertriebenen-VO anzusehen sind, genießen keinen vorübergehenden Schutz, insbesondere betrifft dies Personen, die vor dem 24.2.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden und über keinen der in der Vertriebenenordnung genannten Aufenthaltstitel bzw. einen sonst rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hatte.

Dann, wenn kein Wohnsitz in der Ukraine bestand, ist grundsätzlich auch keine Vertriebenenstellung gegeben.

Wer grundsätzlich Vertriebener nach der Vertriebenen-VO ist, ist ebenso als Nicht-Vertriebener anzusehen, wenn ein Ausschlussgrund des Art 28 Abs. 1 Massenzustrom-RL vorliegt (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweres nicht-politisches Verbrechen vor der Aufnahme in das Gastland, Handlungen, die sich gegen die Ziele der Vereinten Nationen richten, rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens).

Welche Rechte haben nicht als Vertriebene geltende Personen?

Die Vertriebenen-VO sieht hierzu keine besondere Regelung vor, sodass die österreichischen Regelungen des Fremdenrechts anzuwenden sind – diese Personen werden regelmäßig Asyl und in weiterer Folge subsidiären Schutz beantragen können. Ein wesentlicher Unterschied zu Vertriebenen ergibt sich für diese Personen insbesondere für den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Was können Betroffene tun, die nicht als Vertriebene gelten?

Personen, welche nach der Vertriebenen-VO nicht als Vertriebene anzusehen sind, haben keinen Anspruch auf ein begünstigtes vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Die besonderen Privilegien entfallen also grundsätzlich. Allerdings können sie einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) stellen.

Sofern die Vertriebenen-Stellung zweifelhaft ist, können die betroffenen Personen einen Asylantrag stellen, wenn sie Vertriebene sind, führt dies zur Hemmung des Asylverfahrens.

Sind aus Weißrussland, der Moldau oder anderen Drittstaaten kommende Personen geschützt?

Grundsätzlich umfasst die Vertriebene-Verordnung nur Personen, die die Ukraine seit dem 24.2.2022 verlassen haben, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Personen, die aus Weißrussland, der Moldau oder anderen Drittstaaten stammen, können daher grundsätzlich nur dann Vertriebene sein, wenn sie die Ukraine nach dem 24.2.2022 verlassen haben. Dies gilt zudem auch nur, wenn sie in der Ukraine internationalen Schutz oder gleichartigen Schutz genossen haben bzw. Flüchtlingsstatus (Asyl) oder Komplementärschutz (subsidiärem Schutz) in der Ukraine genossen haben, oder wenn sie als Familienangehörige im Sinne der Vertriebenen-VO sind.

Für Ukrainer, die aus Drittstaaten nach Österreich gekommen sind, steht daher kein privilegierter vorübergehender Schutz zu diesen wird jedoch Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.

Für Angehörige anderer Drittstaaten kommt ebenfalls Asyl in Betracht, allerdings nur dann, wenn besondere Asylgründe gegeben sind. Allein der Ukraine-Konflikt wird aus derzeitiger Sicht nicht automatisch als Asylgrund angesehen werden können – es ist immer auf die Rückkehrmöglichkeit in den Heimatstaat abzustellen.

Wo darf der Vertriebene angemeldet werden?

In Österreich besteht gemäß § 2 Abs. 2 MeldeG eine Meldepflicht für den Wohnsitz, wenn die Unterkunft für mehr als 3 Tage gewährt wird. Dies erfolgt beim Meldeamt in den Gemeinden. Bei Änderung des Wohnsitzes ist diese Änderung dem Meldeamt bekannt zu geben. Nur so ist sichergestellt, dass dem Vertriebenen das BFA den Ausweis für Vertriebene zustellt.

Die Meldepflicht besteht aber nur für den Fall, dass tatsächlich der Wohnsitz in Österreich begründet wird, z.B.: ist während eines visumsfreien oder über ein Visum vermittelten Aufenthalts keine Meldepflicht gegeben, sofern der Vertriebene die Hoffnung hat, noch während des rechtmäßigen Aufenthalts in die Ukraine zurückkehren zu können. Die Meldung ermöglicht jedoch die Erstregistrierung als Vertriebener.

Kann ein Vertriebener ein Konto eröffnen?

Derzeit bieten einige Banken in Österreich eine erleichterte Kontoeröffnung für Vertriebene an – teilweise zumindest für ein Jahr gratis. Hierfür ist üblicherweise der Vertriebenen-Ausweis vorzulegen.

Ist ein Vertriebener krankenversichert?

Mit der Verordnung 164/HA werden Personen, die sich ab dem 24. Februar 2022 wegen der Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufhalten, in die Krankenversicherung einbezogen.

Damit wird Vertriebenen ein schneller und unkomplizierter Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglicht. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Ankunft in Österreich und endet, wenn das Land wieder verlassen wird. Es sind alle von der Vertriebenen-VO erfassten Personengruppen umfasst.

Welchen Zugang haben Vertriebene zum Pensionssystem?

Für die österreichische Pension muss eine bestimmte Zahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein. Werden in Österreich nicht genügend Versicherungsmonate erworben, können auch die Versicherungszeiten aus dem Ausland dazu gerechnet werden, allerdings nur aus den Staaten, mit denen Österreich Verträge im Bereich der Pensionsversicherung abgeschlossen hat. Ukraine ist kein Vertragsstaat. Daher werden die Versicherungsmonate, die Vertriebene in der Ukraine erworben haben, nicht berücksichtigt. Sie haben den Zugang lediglich zum Krankenversicherungssystem und Anspruch auf Grundversorgung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website von LANSKY, GANZGER, GOETH, FRANKL + partner

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