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Renovierungsklauseln im Mietvertrag: Nicht alles ist erlaubt

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Malerarbeiten dürfen vom Mieter selbst durchgeführt werden.
Malerarbeiten dürfen vom Mieter selbst durchgeführt werden.©pixabay/stux
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Der Vermieter legt im Mietvertrag häufig fest, dass der Mieter bei Auszug sogenannte „Schönheitsreparaturen“ ausführen muss. Ist dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich festgehalten, kann der Vermieter dies vom Mieter nicht verlangen. Oftmals wird diese Art der Reparaturen über einen sogenannten „Formularvertrag“ geregelt. Dieser muss jedoch für die Gültigkeit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen.

Reparaturen in der alten Wohnung, woran muss ich denken?

So mancher Mietvertrag enthält unwirksame Klauseln. Es ist sinnvoll, diese vor dem Auszug von einem Fachmann prüfen zu lassen, ehe der Mieter mit der Renovierung beginnt. Ein Mietvertrag ist ein sogenannter Formularvertrag, das heißt, der Vermieter greift auf einen vorgefertigten Text zurück.

Unter Schönheitsreparaturen versteht das Gesetz Tapezieren, Streichen und Kalken von Wänden, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern, Heizrohren, Türen im Inneren, Fenstern und auch der Innenseite von Außentüren. Alles andere ist unzulässig. Diese Arbeiten darf der Mieter selbst ausführen und muss keinen Fachmann beauftragen.

Sogenannte kleine Reparaturen fallen nicht in die Pflichten des Mieters. Tropft beispielsweise der Wasserhahn, ist dies vom Vermieter zu berichtigen.

Welche Renovierungsarbeiten muss ich beim Einzug / Auszug noch machen?

Wurde im Mietvertrag festgehalten, dass der Mieter „Schönheitsreparaturen“ zu leisten hat und dies auch rechtskräftig ist, muss der Mieter diese nicht nur bezahlen, sondern auch durchführen oder durchführen lassen. Darunter können auch Renovierungsarbeiten fallen. Dies ist jedoch nur gültig, wenn:

  • die Wohnung zuvor renoviert übergeben wurde
  • der Mieter für eine unrenovierte Wohnung ein angemessener Ausgleich gewährt wurde

Wie verhält es mit „Beschädigungen“?

Es ist abhängig vom Schaden, wie hoch die Kosten sind. Sollte etwas zu Bruch gegangen sein, springt jedoch in den meisten Fällen die private Haftpflichtversicherung ein. Die Voraussetzung für den Mieter ist jedoch, dass die Schäden nicht mutwillig oder bewusst verursacht wurden.

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Nicht alle Schäden müssen vom Mieter repariert werden. Löcher von Bilderrahmen gehören jedoch dazu. © pixabay/Monsterkoi

Jedoch sollte bedacht werden, dass es auch Schäden in der Wohnung gibt, die nicht sofort sichtbar sind. Beispielsweise bohrt der Mieter ein Loch in die Wand und es wird erst später sichtbar, dass eine Rohrleitung getroffen wurde. Dies kann nur wenige Tage wie auch viele Monate dauern, bis der gänzliche Schaden sichtbar wird. Dies wird als „Allmählichkeitsschaden“ bezeichnet. Doch nicht jede Versicherung hat dies mit in seinen Verträgen stehen und versichert diese.

Gelten diese Regelungen auch für Häuser?

Handelt es sich bei der Mietsache um ein Haus, ist dies genauso zu behandeln wie eine Wohnung. Ist im Mietvertrag rechtsgültig festgehalten, dass Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen, müssen auch diese vom Mieter getragen werden. Jedoch ist auch dabei darauf zu achten, dass es sich um gültige Klauseln handelt. Aufgrund dessen ist es sinnvoll, den Mietvertrag von einem Fachmann vor Beginn der Renovierung prüfen zu lassen.

Fazit

Bevor der Mieter ausziehen möchte, sollte er zuvor seinen Mietvertrag prüfen lassen. In einigen sind keine Schönheitsreparaturen vermerkt. Da viele Vermieter jedoch auf vorgefertigte Mietverträge zurückgreifen, befinden sich darin auch oftmals Klauseln, die keine Gültigkeit aufweisen. Bevor sich der Mieter an die Renovierung begibt, ist es daher oft sinnvoll, die Renovierungsklauseln zu prüfen. Die Arbeiten vor dem Auszug kosten Geld und sind abhängig von der Größe der Wohnung auch zeitintensiv. Aufgrund dessen lohnt sich ein genauer Blick in den Mietvertrag.

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