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Finanzielle Stabilität sichern: Die Schlüsselstrategien für die Ausgleichszulage in Österreich

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Ausgleichszulage für Pensionsbezieher

Die Ausgleichszulage für Pensionsbezieher sorgt für eine finanzielle Stabilität

©Elke Mayr
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Finanzielle Stabilität ist gerade in diesen Zeiten für Bezieher:innen von Pensionen sehr wichtig. Eine Säule für diese Stabilität ist die Ausgleichszulage für Pensionsbezieher:innen. Deshalb werfen wir hier einen Blick auf die Kriterien zur Berechtigung für die Ausgleichszulage, insbesondere die Berücksichtigung von Einkommen von Ehepartnern und Lebensgemeinschaften. So ist jede:r Pensionsbezieher:in gut informiert.

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Was ist eine Ausgleichszulage?

Die Ausgleichszulage sichert jedem Pensionisten, jeder Pensionistin mit rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ein Mindesteinkommen. Eine Mindestpension gibt es in Österreich nicht. Berücksichtigt werden jedoch bei der Berechnung die Familien- und Einkommensverhältnisse. Die zuständige Stelle ist der Pensionsversicherungsträger. Gesetzliche Grundlage ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, §§ 292ff.

Das Nettoeinkommen, welches für die Prüfung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage herangezogen wird, ermittelt sich wie folgt:

Nettoeinkommen = Summe der Gesamteinkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug von Verlusten vermindert um die gesetzlichen Abzüge

Berücksichtigt werden diese Einkunftsarten

  • andere Pensionsbezüge

  • Renten

  • Leibrenten

  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • Arbeitslosengeld

  • Krankengeld

  • Ausgedinge

Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt (§ 292 Abs 4 ASVG) - beispielhaft

  • Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension)

  • Pflegegeld

  • Blindenzulage

  • Schwerstbeschädigtenzulage

  • Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

  • Kinderzuschüsse

  • Kinderbetreuungsgeld

  • Familienbeihilfe

  • Wohn- und Mietzinsbeihilfe

  • Studienbeihilfe

  • Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege

Wer bekommt eine Ausgleichszulage?

Wer im Ruhestand ist und dessen Einkünfte aus der Pension, anderen Nettoeinkommen und verschiedenen anrechenbaren Beträgen wie beispielsweise Unterhaltszahlungen bestehen, kann eine Ausgleichszulage erhalten, wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Schwellenwert (Richtsatz) liegt. Diese finanzielle Unterstützung gleicht die Differenz zwischen den bestehenden Einkünften und dem Schwellenwert (Richtsatz) aus.

Bei verheirateten Pensionist:innen wird auch das Einkommen des Partners, der Partnerin in die Berechnung mit einbezogen. Für Lebensgemeinschaften gilt, dass unterstützende Zahlungen die Berechnung beeinflussen können. 

Wie beantrage ich eine Ausgleichszulage?

Ein Antrag auf Rente ist automatisch auch ein Antrag auf Ausgleichszulage. Von Amts wegen ist die Ausgleichszulage erstmalig mit dem Pensionsantrag festzustellen. Ein gesonderter Antrag ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

Entsteht jedoch der Anspruch auf Ausgleichszulage oder die Erhöhung derselben aufgrund einer Minderung des Einkommens erst später, so muss ein Antrag auf Ausgleichszulage innerhalb eines Monats gestellt werden. Wird diese Frist versäumt und der Antrag erst später gestellt, so wird die Ausgleichszulage oder deren Erhöhung rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt.

Antragsformulare zum Herunterladen oder online zum Ausfüllen finden sich unter anderem hier:  

Ausgleichszulage 2024: Aktuelle Richtsätze für Mindestpension & Mindesteinkommen

Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt im Jahr 2024 1217,96 €. Bei verheirateten Paaren oder eingetragene Partnerschaften 1921,46 €. Für Alleinstehende wird der Richtsatz im Jahr 2024 um den Anpassungsfaktor 1,09 erhöht.

Richtsätze für die Ausgleichszulage 2024

Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2024)

pro Monat

Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer)

1.217,96 €

Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben

1.921,46 €

Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 447,97 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwer- oder Witwenpension)

187,93 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr

447,97 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

672,64 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr

796,06 €

Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind

1.217,96 €

Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/Seite.270224.html; abgerufen am 15.01.2024

Was ist der Pensionsbonus? Wer bekommt ihn?

Einen Bonus kann erhalten wer eine festgelegte Anzahl an Beitragsjahren für die Pflichtversicherung geleistet hat. Dafür müssen aber bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Für 2024 gilt Folgendes:

  • Bonus für mindestens 30 Beitragsjahre (für Einzelpersonen): Wer allein ist und mindestens 30 Jahre lang Beiträge durch Arbeit geleistet hat, kann einen Bonus erhalten. Vorausgesetzt, er hat mindestens 360 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung gesammelt (darunter maximal 60 Monate Kindererziehung oder zwölf Monate Präsenz- oder Zivildienst). Der Bonus gilt, wenn das Gesamteinkommen, einschließlich anrechenbarem Nettoeinkommen, monatlich 1.325,24 Euro nicht überschreitet. Der Bonus entspricht der Differenz zwischen 1.325,24 Euro und dem festgestellten Gesamteinkommen.

  • Bonus für mindestens 40 Beitragsjahre (für Einzelpersonen): Wer allein ist und mindestens 40 Jahre lang Beiträge durch Arbeit geleistet hat, erhält ebenfalls einen Bonus. Voraussetzung sind mindestens 480 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung (darunter maximal 60 Monate Kindererziehung oder zwölf Monate Präsenz- oder Zivildienst). Der Bonus gilt, wenn das Gesamteinkommen, einschließlich anrechenbarem Nettoeinkommen, monatlich 1.583,22 Euro nicht überschreitet. Der Bonus entspricht der Differenz zwischen 1.583,22 Euro und dem festgestellten Gesamteinkommen.

  • Bonus für mindestens 40 Beitragsjahre (für Verheiratete): Verheiratete Personen können ebenfalls einen Bonus erhalten, wenn sie mindestens 40 Jahre lang Beiträge durch Arbeit geleistet haben. Es müssen mindestens 480 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung vorliegen (darunter maximal 60 Monate Kindererziehung oder zwölf Monate Präsenz- oder Zivildienst). Der Bonus gilt, wenn das Gesamteinkommen, einschließlich des Nettoeinkommens des Ehepartners, der Ehepartnerin monatlich 2.137,04 Euro nicht überschreitet. Der Bonus entspricht der Differenz zwischen 2.137,04 Euro und dem festgestellten Gesamteinkommen (inklusive des Nettoeinkommens des Ehepartners).

Gute Neuigkeiten für aktive Pensionist:innen

Der Nationalrat hat am 13.12.2023 beschlossen, dass es zukünftig einen höheren Bonus für diejenigen geben soll, die über das normale Rentenalter hinaus arbeiten. Dieser jährliche Bonus wird für diese Gruppe von Pensionisten von 4,2 % auf 5,1 % erhöht. Das Gute daran? Der Bonus kann für bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Das wurde im Parlament in der Parlamentskorrespondenz Nr. 1395 beschlossen.

Außerdem gibt es Neuigkeiten für Pensionist:innen, die neben ihrer Pension noch arbeiten. In den nächsten zwei Jahren müssen nur für den Teil des Verdienstes Pensionsbeiträge gezahlt werden, die über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegen. Für 2024 sind das etwa 1.037 €. Der Bund übernimmt die Beiträge für den Rest, was eine Entlastung von bis zu 106,28 € bedeuten kann. Diese Regelung gilt nicht nur für ASVG-Versicherte, sondern auch für den GSVG- und BSVG-Bereich. Zu beachten ist jedoch, dass die Beitragsübernahme nur für diejenigen gilt, die ihre eigene Pension beziehen. Das sind doch mal gute Neuigkeiten für alle, die im Ruhestand noch aktiv sind.

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