"Auch gut situierte Unternehmen werden in Schwierigkeiten geraten"
Die Insolvenzrechtsexpertin Ulla Reisch im Interview zur Lage der heimischen Wirtschaft angesichts der Corona-Krise. Sie geht davon aus, dass die Krise noch lange nachwirken wird und der Staat nicht jedes Unternehmen retten kann.
Insolvenzrechtsexpertin Ulla Reisch
trend:
Gibt es bereits Anzeichen, dass Unternehmen vermehrt Insolvenz anmelden?
Ulla Reisch:
Derzeit sind Unternehmen in allen Branchen damit beschäftigt, für sich die richtige Kurzarbeitsvariante anzuwenden und allenfalls vorab unter Beantragung von Fristverkürzungen Kündigungen von jedenfalls nicht mehr benötigten Dienstnehmern in Übereinstimmung mit § 45a AMFG auszusprechen. Parallel dazu werden die staatlichen Kreditgarantien und sonstigen Überbrückungshilfen evaluiert. Kurz zusammengefasst, derzeit sind alle Unternehmen noch in der Evaluierungsphase, wie sie die Krise ohne Insolvenz meistern können.
Wie kritisch sind dabei die Löhne und Gehälter?
In diesem Zusammenhang wird entscheidend sein, ob es einerseits eine Bevorschussungsvariante des Kurzarbeitsentgelts für Unternehmen gibt, die nicht die liquiden Mittel haben, Löhne und Gehälter selbst zu bezahlen bzw einen Bankkredit dafür zu erhalten und auf die Refundierung zu warten. Andererseits wird abzuwarten sein, ob die endgültige Ausgestaltung der staatlichen Unterstützungen auch Unternehmen offensteht, die schon vor der „Corona Krise“ in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw schwierigen Situation waren und ob generell nur Unternehmen unterstützt werden, die von der „quasi“ behördlichen Schließung umfasst sind.
Es ist davon auszugehen, dass auch Unternehmen mit bislang guter wirtschaftlicher Situation in Schwierigkeiten geraten.
Welche und wie viele Unternehmen sind besonders von einer Insolvenz befroht?
Je nachdem, wie die genannten Themen gelöst werden, wird sich zeigen, wie viele Unternehmen Insolvenz anmelden. Zunächst werden wohl jene Unternehmen betroffen sein, die schon bisher auf „tönernen“ Füßen gestanden sind, das heißt ohne ausreichende Eigenkapitalausstattung nur aufgrund der niedrigen Zinsen der letzten Jahre und/oder wegen der bestehenden guten Konjunktur- und Konsumlage überleben konnten. Bei realistischer Einschätzung der aktuellen Situation in Europa und weltweit (insbesondere auch USA) wird aber auch schon aufgrund der engen weltweiten wirtschaftlichen Verflechtung davon auszugehen sein, dass auch Unternehmen mit bislang guter wirtschaftlicher Situation und ausreichender Eigenkapitalausstattung in Schwierigkeiten geraten.
Nach Beendigung des „shut downs“ kann nicht von heute auf morgen der gleiche Zustand wie vor der Krise hergestellt werden.
Welche Branchen sind insbesondere gefährdet, bzw. betroffen?
Jene Branchen, die bisher schon nur aufgrund der guten Konjunktur- und Konsumlage und der Niedrigzinspolitik überlebt haben, aber auch jene, die zur Gänze geschlossen sind, wie Handelsunternehmen, die mit dem Online Handel auch schon bisher großer Konkurrenz ausgesetzt waren, die Tourismusbranche, Dienstleistungsunternehmen und sehr kleine Unternehmen werden wohl stark betroffen sein.
Wie lange wird der shut-down nach seinem Ende noch nachwirken?
Man wird wohl nicht falsch liegen, wenn man annimmt, dass nach Beendigung des „shut downs“ nicht von heute auf morgen der gleiche Zustand wie vor der Krise hergestellt werden kann. Das heißt die Lieferketten werden länger unterbrochen sein, Dienstnehmer werden fehlen, weil sie in ihre Heimatländer gefahren sind, und die Menschen werden nicht sofort das gleiche Reise- und Konsumverhalten wie vor der Krise zeigen.
Wir werden uns von der Idee, dass der Staat nun jedes Unternehmen retten muss und kann, verabschieden müssen.
Kann der Staat in einem Krisenszenario wie jetzt alle Unternehmen retten?
Wir werden uns von der Idee, dass der Staat nun jedes Unternehmen retten muss und kann, wohl schon mangels Finanzierbarkeit verabschieden müssen. Bei allen staatlichen Maßnahmen, die jetzt gesetzt werden, wird bedacht werden müssen, im Verhältnis zwischen einzelnen Unternehmen (Schuldner– und Gläubigerseite) eine ausgewogene Lösung zu finden, weil jede Lösung zugunsten des einen Geschäftspartners das Risiko hat, zulasten des anderen Geschäftspartners zu gehen. Denn jede Entlastung für Unternehmen (z.B. durch Zwangsstundungen) belastet seine Stakeholder wie Kunden, Lieferanten, Dienstnehmer oder Banken.
Was raten Sie als Insolvenz- und Restrukturierungsexpertin Geschäftsführern und Vorständen betroffener Unternehmen?
Das hängt natürlich davon ab, ob es sich um Unternehmen handelt, die schon vor „Corona“ in der Krise waren, aber auch ob es sich um geschlossene Unternehmen handelt oder jene, die noch weiter arbeiten. Zunächst sind kurzfristig alle Möglichkeiten der Kurzarbeit, der Stundung von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, der einvernehmlichen Aussetzung von Verträgen, dem Widerruf von Einziehungsaufträgen, mögliche Einstellungen von Baustellen, der sonstigen Kostenreduktionen und der Nichtzahlung von Mietzinsen gemäß § 1104 ABGB auszuschöpfen.
Weiters sind die Möglichkeiten, Fördergelder zu erhalten, zu prüfen. Um in den Genuss Letzterer zu kommen, empfiehlt es sich, eine positive Fortbestehensprognose auf Basis der Annahmen vor der Corona Krise zu erstellen. Überdies ist die Kommunikation mit der Hausbank wichtig, um diese über die aktuellen Maßnahmen zu informieren, allenfalls dort notwendige Stundungen von Tilgungen zu vereinbaren und in die Erlangung von Fördergeldern oder Überbrückungshilfen frühzeitig einzubeziehen. Oberste Priorität für alle Unternehmen ist derzeit das Liquiditätsmanagement.
Langfristig werden viele Unternehmen ihre Geschäftsmodelle zu überdenken haben.
Laut Regierungsplänen, soll die Insolvenzbreme von 60 auf 120 Tage ausgeweitet werden. Ist Ihnen bekannt, wann ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht wird?
Die mittelfristige Planung wird davon abhängen, wie lange der „shut down“ dauert. Und gerade das ist die große Verunsicherung, dh eigentlich kann man in vielen Branchen nicht über den 13.4.2020 hinaus planen. Viele gehen von einer Verlängerung aus, aber niemand weiß, ob es dazu kommt und für wie lange. Erst nach Beendigung des „shut downs“ wird man im Zuge des „Aufräumens“ vielfach erkennen können, ob ein Unternehmen Restrukturierungsmöglichkeiten hat und weiter lebensfähig ist.
Dieser Unsicherheitsfaktor ist für die Geschäftsführung neben dem Liquiditätsmangel aktuell die größte Herausforderung und wird dies wohl auch noch längere Zeit bleiben. Die Planbarkeit ist den Unternehmen abhandengekommen. Hier wäre es aus meiner Sicht noch wünschenswert, wenn der Gesetzgeber kurzfristig der aktuellen Situation gerecht werdende Anpassungen zu den Voraussetzungen für die Annahme der Lebensfähigkeit eines Unternehmens vornimmt und nun auch einen auf die Herausforderungen durch COVID-19 Bedacht nehmenden gesetzlichen Rahmen für die Erstellbarkeit einer positiven Fortbestehensprognose zur Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung vorgibt.
Langfristig werden viele Unternehmen aber auch ihre Geschäftsmodelle zu überdenken haben.
Für welche Unternehmen macht diese Fristerstreckung Sinn?
Von einer voreiligen Insolvenzantragstellung für Unternehmen, die nicht schon vor der Krise zur Insolvenzantragstellung verpflichtet waren, ist jedenfalls abzuraten. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Geschäftsführung verpflichtet ist, auch geeignete Gegen- bzw Sanierungsmaßnahmen zur Wahrung des Unternehmenswohls zu setzen.
Der Gesetzgeber hat hier auch mit der Klarstellung im 2. COVID-19-Gesetz, dass auch bei einer Epidemie oder Pandemie die Insolvenzantragspflicht von 60 auf 120 Tage gemäß § 69 Abs 2a IO verlängert wird, ein Signal gesetzt. Positiv ist auch, dass seitens der Finanz am Wegfall der Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer und Vorstände in der BAO gearbeitet wird.
Wünschenswert wäre auch ein Wegfall der Haftungsbestimmungen gemäß ASVG. Haftungstatbestände aus dem GmbHG und AktG für Geschäftsführer und Vorstände, die weiter bestehen, Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie die Haftung gemäß § 22 URG sind aber jedenfalls im Auge zu behalten, ebenso dass die Geschäftsführung ab Vorliegen von materieller Insolvenz auch auf Insolvenzgestion (dh Zug um Zug Zahlungen) umzustellen hat.
Es sollte dringend Kurzarbeit in Insolvenzverfahren umgesetzt werden.
Viele Betriebe machen von dem Modell der Corona-Kurzarbeit Gebrauch um Arbeitsplätze zu sichern und um die Liquidität zu erhalten. Noch gibt es sehr viele Rechtsunsicherheiten. Für wie gelungen halten sie dieses Modell der Corona-Kurzarbeit?
Das Modell der Kurzarbeit und dessen rasche gesetzliche Umsetzung durch die Politik sind natürlich absolut zu begrüßen. Ich bin optimistisch, dass die noch in Detailthemen offenen Fragen auch rasch geklärt werden. Ergänzend halte ich für Unternehmen in Liquiditätsengpässen und wenn deren Hausbank das Kurzarbeitsentgelt durch Kredit nicht vorfinanziert, die Möglichkeit einer Bevorschussung des Kurzarbeitsentgelts im Einzelfall als geboten. Ebenso sollte dringend Kurzarbeit in Insolvenzverfahren umgesetzt werden.
Für welche Betriebe eignet sich dieses Modell?
Grundsätzlich können alle Unternehmen, die durch die Coronavirusmaßnahmen vorübergehend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, unabhängig von der Betriebsgröße und der Branche Kurzarbeit beantragen. Dabei sind die vorgegeben Rahmenbedingungen der Kurzarbeit in Hinblick auf die Gegebenheit im konkreten Betrieb abzustimmen.
Was sind die Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Während der Kurzarbeit bleiben bestehende Dienstverhältnisse aufrecht, weshalb die Arbeitgeber bewährte Fachkräfte auch weiterhin an ihr Unternehmen binden können. Die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer erhalten einen Lohn zwischen 80 und 90 Prozent ihres bisherigen Nettoentgeltes, sind jedoch dazu angehalten, etwaige Alturlaube und Zeitguthaben tunlichst zu verbrauchen.
Die Unternehmen erhalten vom AMS die Ausfallstunden auf Basis eines pauschalen Stundensatzes ersetzt, der auch die anteiligen Sonderzahlungen, die Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben ab dem ersten Monat umfasst.
Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein und nach Vorlage einer Abrechnung über die Ausfallzeiten an das AMS. Dies kann – wie bereits ausgeführt – zu kurzfristigen Liquiditätsengpässen führen. Während der Kurzarbeit und der etwaigen einmonatigen Behaltefrist ist für Unternehmer ein Personalabbau darüber hinaus nur in eingeschränkten Fällen möglich.
Der Anspruch auf Kurzarbeit-Beihilfe kann verloren gehen.
Wann kann das AMS den Antrag auf Kurzarbeit ablehnen?
Bei unvollständigen Anträgen ist davon auszugehen, dass das AMS vorerst mit einem Verbesserungsauftrag die Behebung der Mängel anordnet. Wird während der Kurzarbeit der Beschäftigungsstand nicht aufrechterhalten oder wird gegen die zeitlichen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit verstoßen, kann es zu einer (teilweisen) Nichtauszahlung oder zu einer (teilweisen) Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe kommen. Auch wenn Abrechnungsunterlagen, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist, nicht rechtzeitig übermittelt werden, kann der Anspruch auf Beihilfe verloren gehen.
Sie favorisieren außergerichtliche Lösungen. Weshalb, und was ist der Vorteil gegenüber eines Insolvenzverfahrens für die Schuldner, respektive die Gläubiger?
Der außergerichtlichen Restrukturierung kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu. Im Zuge der außergerichtlichen Restrukturierung versucht der Schuldner auf der Basis eines Sanierungskonzepts ohne gerichtliche Hilfe eine Einigung mit seinen Gläubigern betreffend einen teilweisen Forderungsverzicht bzw eine Änderung der Zahlungsbedingungen zu erzielen.
Zu den Vorteilen einer außergerichtlichen Sanierung zählen die höhere Diskretion, die formlose und flexiblere Abwicklung hinsichtlich Maßnahmen (zB Forderungsverzicht, Stundung) und Fristen, die Vermeidung der gerichtlichen Verfahrenskosten sowie die Beibehaltung der vollen Verfügungsberechtigung der Geschäftsführung. Umgekehrt darf aber nicht übersehen werden, dass durch die begünstigte Auflösung von Arbeitsverhältnissen und sonstigen Verträgen sowie Vorteilen im Rahmen der Sanierungsgewinnbesteuerung erhebliche Sanierungsbeiträge durch ein gerichtliches Sanierungsverfahren kostengünstig bewirkt werden können.
Überdies ist auf die geringere Anforderung an die Zustimmungsvoraussetzungen im gerichtlichen Sanierungsverfahren zu verweisen, die außergerichtliche Restrukturierung bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gläubiger. Überdies gilt bei der außergerichtlichen Restrukturierung der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, das heißt alle Gläubiger müssen gleich behandelt werden bzw. muss bei einer Ungleichbehandlung die Zustimmung der schlechter behandelten Gläubiger gegeben sein.
Es ist jedenfalls immer auf den Einzelfall abzustellen, ob eine außergerichtliche Restrukturierung oder ein gerichtliches Sanierungsverfahren vorteilhafter ist. Dabei ist insbesondere auch auf die Art des Unternehmens, die Krisensituation, die Art und Anzahl der Gläubiger und die Finanzierungsmöglichkeiten abzustellen.
Es werden Anpassungen zu den Voraussetzungen für die Annahme der Lebensfähigkeit eines Unternehmens vorzunehmen sein.
Kommunikation ist ein wesentlicher Bestandteil bei Insolvenzverfahren. Wie ist die Vorgehensweise, um Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Banken zu informieren und vor allem das Unternehmen vor einem Imageschaden zu bewahren?
Vollkommen richtig! Im Rahmen von außergerichtlichen und gerichtlichen Restrukturierungen ist schon bisher Kommunikation als Basis für Transparenz und Schaffung von Vertrauen mit den Stakeholdern wie Dienstnehmern, Banken, Kunden und Lieferanten wichtig, um eine ausgewogene Restrukturierungslösung für alle Betroffenen zu finden. Daran hat die „Corona Krise“ nichts geändert. Vielmehr werden diese Stakeholder noch enger zusammen arbeiten müssen, um nicht nur den Schaden für das Unternehmen, sondern auch für jeden einzelnen Stakeholder zu minimieren.
Welcher Maßnahmen bedarf es von Regierungsseite noch, um Unternehmen zu retten?
Die Vorfrage, ob auch Unternehmen, die bereits vor „Corona“ in angespannter wirtschaftlicher Lage waren, gerettet werden sollen, wird wohl nur politisch geklärt werden können. Wenn man sich dagegen entscheidet, werden hierbei aber auch die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt mit zu bedenken sein.
Überdies werden zweckmäßigerweise der aktuellen Situation gerecht werdende Anpassungen zu den Voraussetzungen für die Annahme der Lebensfähigkeit eines Unternehmens vorzunehmen sein und nun einen auf die Herausforderungen durch COVID-19 Bedacht nehmenden gesetzlichen Rahmen für die Erstellbarkeit einer positiven Fortbestehensprognose zur Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung vorzugeben sein.
Aus meiner Sicht wäre es weiters zweckmäßig, die Haftung nach § 69 IO/§ 25 GmbHG bzw § 84 AktG, BAO (ist in Vorbereitung), ASVG und Landesabgabenordnungen, URG sowie § 14 AÜG auf COVID-19 adaptiert entsprechend auszusetzen. Weiters drängen sich auch Änderungen im EKEG (Eigenkapitalersatzgesetz) auf und ist wohl auch noch ein Bedarf für Anpassungen in der Insolvenzordnung zu Sanierungs- und Konkursverfahren gegeben.
Ganz dringend wäre es, eine Bevorschussungsmöglichkeit für das Kurzarbeitsentgelt zu schaffen und auch Kurzarbeit in Insolvenzverfahren zu ermöglichen.
Zur Person
Ulla Reisch ist die führende Insolvenzrechtsexpertin Österreichs. Sie arbeitet seit 1997 als Rechtsanwältin im Bereich Insolvenzverwaltung in Wien, Niederösterreich und der Steiermark. Seit 2000 ist sie Partnerin der Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG. Zu ihren juristischen Spezialgebieten gehören neben dem Insolvenzrecht und dem Internationalen Insolvenzrecht die Bereiche Gesellschaftsrecht, Umgründungen, Mergers & Acquisitions sowie Stiftungsrecht. Reisch ist weiters Universitätslektorin am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und Stellvertreterin des Aufsichtsratsvorsitzenden der Austro Holding GmbH.