Aufenthalt im Freien und Treffen: Was derzeit erlaubt ist
Die sich rasch ändernden Bestimmungen der COVID19-Schutzmaßnahmenverordnung werfen immer wieder Fragen auf, was erlaubt ist. Andrea Muresan von Lansky, Ganzger + partner fasst die aktuellen Bestimmungen rund um Aufenthalte im Freien und Treffen zusammen.

Wann darf ich meine Wohnung verlassen und was muss ich dabei beachten?
In der Zeit zwischen 06:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends kann man den eigenen privaten Wohnbereich grundsätzlich uneingeschränkt verlassen. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (z.B.: Supermarkt, Bahnhof, Gerichte und Behörde etc.) muss man einerseits gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.
In der Zeit zwischen 20:00 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens ist weiterhin die Ausgangsbeschränkung in Kraft. Die Wohnung darf in diesem Zeitraum daher lediglich in den folgenden Ausnahmefällen verlassen werden:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)
Wo muss ich eine Schutzmaske tragen?
- In geschlossenen öffentlichen Räumen (z.B.: Supermarkt, Bahnhof, Gerichte und Behörde etc.) muss man eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.
- In den öffentlichen Verkehrsmitteln (wie etwa Zug, U-Bahn, Bus und Straßenbahn) und den dazugehörigen Stationen tragen.
- Bei Autofahrten mit anderen Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt (z.B.: Taxi; Fahrgemeinschaften).
- In Kundenbereichen von Geschäften oder von Dienstleistern.
- In den zugänglichen oder geöffneten Bereichen der Gastgewerbebetriebe, einer Kranken- oder Kuranstalt, eines Alten-, Pflege- oder Behindertenheims oder eines Hotels besucht. Auch bei der Abholung von bestellten Speisen in einem Gastronomiebetrieb.
- Beim Betreten von Arbeitsorten muss ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz getragen werden; hier ist aber ausnahmsweise keine FFP2-Maske notwendig, sondern es darf auch eine einfache Schutzmaske (MNS) sein.
Was gilt im Freien?
Im Freien muss man dann auch eine FFP2-Maske tragen, wenn man z.B.: Tierparks, Zoos oder botanische Gärten besucht und der physische Kontakt mit anderen Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt, nicht ausgeschlossen werden kann.
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien (z.B.: auf der Straße und in Parks) muss man gegenüber Personen, mit denen man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, aber einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.
Darf ich mehrere Freunde gleichzeitig treffen?
Grundsätzlich ja! Wenn ein solches Treffen in der Zeit zwischen 06:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends stattfindet, kann es uneingeschränkt erfolgen – man benötigt dafür auch keinen besonderen Grund oder besondere Rechtfertigung. Insoweit herrscht auch jetzt schon wieder (fast) Normalität.
Während den Nachtstunden, also zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, darf man sich mit Freunden nur dann treffen, wenn sie z.B.: zum Kreis der „wichtigen Bezugspersonen“ gehören. Als wichtige Bezugspersonen gelten jene Personen, mit denen man in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt hat.
In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr gilt auch für den Kontakt mit wichtigen Bezugspersonen, dass daran auf der einen Seite nur Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine einzige Person gleichzeitig teilnehmen dürfen.
Wie viele Freunde darf ich gleichzeitig treffen?
Bei Treffen an öffentlichen Orten (ob im Freien oder in geschlossenen Räumen) gibt es eine Beschränkung im Hinblick auf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen: Derzeit dürfen sich maximal 4 Personen aus 2 verschiedenen Haushalten zuzüglich maximal 6 minderjähriger Kinder oder aufsichtspflichtiger minderjähriger sonstigen Personen treffen.
Diese Beschränkung gilt nicht für Treffen im privaten Wohnbereich. Hier dürfen sich daher unbegrenzt viele Menschen treffen.
Als privater Bereich gilt aber nur die Wohnung, das Haus oder das Zimmer in einer Wohngemeinschaft und nicht z.B.: eine Garage, weshalb größere Feiern in Garagen und Gartenhütten u. ä. nach wie vor nicht erlaubt sind, auch wenn sie im Privaten stattfinden. Grundsätzlich wird auch im privaten Bereich Vorsicht im Hinblick auf die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen empfohlen, um keine Corona-Hotspots zu bilden.
In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr dürfen an Treffen auf der einen Seite nur Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine einzige Person gleichzeitig teilnehmen.
Was in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben?
Das Betreten ist wieder erlaubt, allerdings muss man in den Geschäften den Mindestabstand von 2 Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einhalten und zudem auch eine FFP2-Maske tragen. Das gilt auch für Dienstleistungsbetriebe wie z.B.: Banken oder Versicherungsgesellschaften.
Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (z.B.: Friseur oder Kosmetik) kommt noch die Testpflicht hinzu. Will man somit eine körpernahe Dienstleistung in Anspruch nehmen, muss man beim Betreten der Betriebsstätte nachweisen, dass man in den letzten 48 Stunden negativ auf das Corona-Virus getestet wurde – und zwar entweder durch einen Antigen-Test oder einen PCR-Test.
Diese Tests müssen von einer dazu befugten Stelle (z.B.: ein Labor oder die Teststraße oder Apotheke) durchgeführt worden sein. Selbst gemachte „Wohnzimmertests“ genügen daher nicht. Wenn man diesen Nachweis nicht vorzeigen kann, müssen die BetreiberInnen der Betriebsstätte den Zutritt zur Betriebsstätte verweigern.
Für weitere Fragen zum Thema haben die Rechtsanwälte Lansky, Ganzger & Partner eine Online-Informationsseite unter lansky.at/de/newsroom/news/faq-corona/ erstellt und stehen für Nachfragen per E-Mail unter office <AT> lansky.at zur Verfügung.
Beachten Sie auch die weitere Serie mit Rechts-Tipps zur Corona-Krise, eine Kooperation von trend.at und den Rechtsanwälten Lansky, Ganzger & Partner. Die bisher erschienen Beiträge finden Sie zusammengefasst im Thema "Corona - Recht im Ausnahmezustand".

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