Welche Vorteile Privatstiftungen in Liechtenstein nach wie vor haben

Zu den Vorteilen einer Stiftung in Liechtenstein zählen höhere Rechtssicherheit, keine Grunderwerbsteuer und keine Grundbuchseintragungsgebühr. Doch um wirklich steueroptimal zu fahren, bedarf es ein paar Kunstkniffen. Anja Cupal, Steuerexpertin bei TPA Horwath, erklärt worauf es ankommt. erklären worauf es ankommt.

Welche Vorteile Privatstiftungen in Liechtenstein nach wie vor haben

Einer der großen Vorteile des seit Jahresanfang geltenden Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein ist die höhere Rechtssicherheit bei der steuerlichen Qualifikation bei der steuerlichen Thesaurierung von Kapitalerträgen.

Erstmals wurden durch das Abkommen gesetzliche Regelungen geschaffen, wann eine liechtensteinische Stiftung als steuerlich transparent und wann diese als intransparent gilt. „Durch die nun klar definierten steuerlichen Spielregeln ist die liechtensteinische Privatstiftung eine echte Alternative zur österreichischen Privatstiftung geworden“, urteilt Stiftungsexpertin Anja Cupal der TPA Horwath.

Wermutstropfen ist jedoch eine Stiftungseingangssteuer. Sie beträgt für österreichische Privatstiftungen fünf Prozent. Erfolgt die Dotierung der Stiftung anonym, erhöht sich der Stiftungssteuersatz auf 7,5 Prozent (2,5 % Prozent Anonymitätszuschlag). Die Besteuerung gilt unabhängig davon, ob eine natürliche Person oder eine Privatstiftung aus Österreich als Stifter auftritt.

Stiftungseingangssteuer kann vermieden werden

Wenn nämlich der Sitz einer bestehenden österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein verlegt wird. Auf den ersten Blick scheint die sogenannte Sitzverlegung zwar am § 1 Privatstiftungsgesetz zu scheitern, nach dem österreichische Privatstiftungen ihren Sitz im Inland haben müssen. Aber es gibt laut Experten einen Ausweg.

EU-Niederlassungsfreiheit macht Verlegung des Stiftungssitzes möglich

Für die Möglichkeit einer Sitzverlegung spricht laut den Steuerexperten von TPA Horwath nämlich das innerhalb der Europäischen Union geltende Recht auf Niederlassungsfreiheit. Diese Grundfreiheit gestattet es auch juristischen Personen, ihren Sitz – wenn nötig durch Umwandlung in eine geeignete Rechtsform - in einen anderen Staat zu verlegen. Diesen Grundsatz hat der EuGH für das Gesellschaftsrechtes bereits mehrfach judiziert. Wenn diese Rechtsprechung auf Privatstiftungen tatsächlich übertragen werden kann, ist eine Sitzverlegung einer österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein möglich.

Keine Stiftungseingangssteuer, dafür Wegzugsbesteuerung

Die sogenannte identitätswahrende Sitzverlegung hat einen weiteren Vorteil: Es fällt infolge der Identitätswahrung keine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 5 % bzw. 7,5 % an.

Man erspart sich Grunderwerbssteuer

Im Rahmen einer identitätswahrenden Sitzverlegung fällt zudem keine Grunderwerbsteuer und keine Grundbuchseintragungsgebühr an.

Allerdings kann es durch die Verlegung des Sitzes der Privatstiftung aus ertragssteuerlicher Hinsicht zu einer Nachversteuerung von stillen Reserven kommen (Wegzugsbesteuerung). Es besteht jedoch die Möglichkeit, die anfallenden Steuern erst zu jenem Zeitpunkt zu entrichten, in dem die stillen Reserven tatsächlich aus ertragsteuerlicher Sicht realisiert werden.

Ausweg: Verjährung

Erfolgt die tatsächliche Realisierung der Kapitalerträge jedoch erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist, wird die Wegzugsbesteuerung nicht mehr eingehoben.

„Derzeit liegen im Zusammenhang mit einer allfälligen Sitzverlegung zwar noch keine rechtlichen und praktischen Erfahrungswerte vor. Aber wir begleiten gerne den ersten Stifter, der diesen Schritt wagt“, ergänzt TPA Horwath Expertin Cupal.

Weitere Infos zum Thema unter: Sitzverlegung österreichischer Privatstiftungen nach Liechtenstein